Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.07.2010 – 2 Ss-OWi 527/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:0729.2SS.OWI527.10.00

Verfahrensgang

vorgehend AG Friedberg, 17. Mai 2010, 45a OWi 204 Js 20229/09, Urteil

Tenor

1. Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

2. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

3. Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen

(§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe

Da eine Geldbuße über 100,-- € aber nicht über 250,-- € verhängt wurde, ist die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§§ 79 Abs. 1 S. 2, 80 Abs. 1 OWiG).

Diese Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist mit der Verfahrensrüge nicht geltend gemacht.

In materiell-rechtlicher Hinsicht enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen, die einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Juli 2010 (Az. …) zu der vorliegend verwendeten Überwachungsanlage an der konkreten Stelle bereits abschließend ausgeführt, dass unabhängig von der Frage eines Beweiserhebungsverstoßes auf jeden Fall kein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Angesichts der hohen Bedeutung der Verkehrsüberwachung für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des Gewichts des Verstoßes im Einzelfall, stellt sich der vorliegend nur in unzulässiger Weise im Wege der Sachrüge geltend gemachte Verfahrensverstoß durch die Dauervideoüberwachung weder als bewusste Gesetzesverletzung der beteiligten Personen noch als objektiv willkürlich dar (vgl. auch OLG Hamm SVR 2010, 115).

Bei der gerichtsbekannten, besonders gefahrenträchtigen Verkehrssituation des stark befahrenen Abschnitts Gemarkung Stadt1 der Bundesautobahn …, kommt es immer wieder auf Grund von unangemessener Geschwindigkeit in Kombination mit zu geringen Abständen zu schweren Verkehrsunfällen. Die Videoaufzeichnung des Fahrers durch die „Fahrerkamera“ ist lediglich auf einer Strecke von ca. 10 Metern erfolgt, d.h. der Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist auf den Bruchteil einer Sekunde begrenzt. Der Senat folgt insoweit der Wertung des Amtsgerichts, welches den in dieser Weise aufgezeichneten und festgehaltenen Lebensvorgang für derart kurz erachtet, dass die hierdurch verletzten Belange des Betroffenen hinter den Interessen der Allgemeinheit zurücktreten, zumal die aufgezeichneten Daten auch nicht den Kernbereich privater Lebensgestaltung des Betroffenen oder seine engere Privatsphäre betreffen. Demgegenüber steht das Verhalten des Betroffenen, das bei einer Geschwindigkeit von 145 km/h und einem Sicherheitsabstand von nur 30 Metern eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs, sowie Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer begründet.