Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.08.2010 – 10 U 10/09

ECLI:DE:OLGHE:2010:0803.10U10.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 11. Dezember 2008, 8 O 44/07, Urteil

nachgehend BGH, 26. Oktober 2011, VIII ZR 222/10, auf Revision Entscheidung aufgehoben und zurückverwiesen, Urteil

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz mit zu entscheiden haben wird.

Gerichtskosten werden für den zweiten Rechtszug nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB in Anspruch.

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Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung (dort S. 3 - 6, Bl. 300- 303 d. A.) Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt (Zeugen Z1, Z2) vorgetragen hat, durch den Kaufvertrag mit dem Insolvenzverwalter vom 05.03.2003 (Bl. 119 - 124 d. A.) seien sämtliche Kundenverträge der insolventen Unternehmen X-GmbH auf sie übertragen worden, sie habe daraufhin dem Kläger den Kundenstamm zur Verfügung gestellt; jedenfalls sei der Kaufvertrag so gemeint und gelebt worden. Bei der Aushandelung des Handelsvertretervertrages vom 30.12.2003 (Bl. 9 ff d. A.), insbesondere dessen § 1 IV, seien die Vertragsparteien sich darüber einig gewesen, dass die bisherigen Kunden der insolventen Unternehmen und die Kunden, die im Insolvenzverfahren weiter betraut und mit denen weitere Geschäftsbeziehungen unterhalten wurden, als Altkunden der Beklagten anzusehen seien, die im Falle eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB bei einem solchen Ausgleichsanspruch ausgenommen seien sollten, dass also die laufenden Kunden der in Insolvenz gegangenen beiden Unternehmen als Altkunden zu behandeln waren (Beweis: Zeugen Z3, Z4, Z5). Der Kläger hat den Inhalt der seitens der Beklagten mit dem Insolvenzverwalter geschlossenen Kaufverträge bestritten. Hinsichtlich des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrages hat er die Auffassung vertreten, die in dessen § 1 IV getroffene Regelung sei für den Fall, dass sie den Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB insgesamt oder teilweise beschneiden sollte, unwirksam. Zudem hat er unter Beweisantritt (Zeugen Z5, Z6, Z3) behauptet, dass er den Umsatz auch in Bezug auf frühere Kunden der beiden später insolventen Unternehmen gesteigert habe.

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Das Landgericht hat in seinem am 11.12.2008 verkündeten Urteil der Klage in Höhe von 116.985,95 Euro nebst Zinsen stattgegeben; hinsichtlich der diesbezüglichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (dort S. 8 - 10, Bl. 303 - 307 d. A.) verwiesen.

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Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und beanstandet verfahrensfehlerhaftes Übergehen von erheblichem Parteivortrag durch das Erstgericht.

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Sie beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

ergänzend beantragt sie Aufhebung und Zurückverweisung.

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Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen.

8

Hinsichtlich des weiteren zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die im Einzelrichtertermin am 09.03.2003 abgegebenen Erklärungen der Parteien Bezug genommen.

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II.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges, weil das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft wesentliches Parteivorbringen übergangen und die diesbezüglich erforderlichen Aufklärungen nicht vorgenommen hat (§ 538 II 1 Nr. 1 ZPO).

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Das Landgericht hat dem Kläger gegenüber der Beklagten einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage zugesprochen, dass im letzten Vertragsjahr eine Provision von 117.500,- Euro erzielt wurde. Dass ein solcher Umsatz im letzten Vertragsjahr erzielt wurde, entspricht zwar dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im erstinstanzlichen Termin am 28.02.2008 (Bl. 182 d. A.). Das Landgericht hat aber bei seiner Entscheidung das gesamte unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten übergangen, wonach die in dem genannten Betrag unstreitig in erheblicher Höhe enthaltenen Provisionen in Bezug auf Kunden der zwischenzeitlich insolventen Unternehmen X-GmbH im Hinblick darauf nicht berücksichtigt werden könnten, dass der Beklagten diese Kunden durch den mit den Insolvenzverwaltern geschlossenen Kaufvertrag vom 05.03.2003 (Bl. 119 - 124 d. A.) übertragen gewesen seien und diese diesen Kundenstamm dem Kläger zur Verfügung gestellt habe, und dass deshalb im Handelsvertretervertrag vom 30.12.2003 (Bl. 9 ff d. A.) zwischen den Vertragsparteien vereinbart worden sei, dass es sich insofern um Altkunden der Beklagten handele, die nur dann und insofern als Neukunden im Sinne von § 89 b I HGB anzusehen seien, wenn der Kläger die diesbezügliche Geschäftsverbindung wesentlich erweitert oder wiederbelebt habe.

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1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung die Annahme zu Grunde gelegt, sämtliche im letzten Vertragsjahr abgeschlossenen Geschäfte seien als solche mit Neukunden anzusehen, weil die Beklagte zu Beginn des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger am 01.09.2003 grundsätzlich keine Kunden gehabt habe. Damit hat das Landgericht erhebliches Parteivorbringen übergangen.

12

a) Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt (Zeugen Z1, Z2) vorgetragen, dass ihr durch § 2 des am 05.09.2003 mit den Insolvenzverwaltern geschlossenen Kaufvertrages (Bl. 119 ff., 120 d. A.) die gesamten früheren Kundenbeziehungen der zwischenzeitlich insolventen Unternehmen X-GmbH übertragen worden seien, und dass sie diesen Kundenstamm dem Kläger mit dem Abschluss des Handelsvertretervertrages vom 30.12.2003 (Bl. 9 ff d. A.) zur Verfügung gestellt habe. Das Landgericht hätte dieses vom Kläger bestrittene Vorbringen nicht übergehen dürfen, weil für das grundsätzliche Bestehen und die eventuelle Höhe eines Ausgleichsanspruchs nur die „Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat“ maßgeblich ist (§ 89 b I 1 Nr. 1 HGB) und, worauf noch einzugehen sein wird (unten Ziff. II 1), nach § 1 IV des geschlossenen Handelsvertretervertrages vom 30.12.2003 Altkunden der Beklagten nur dann als „neue Kunden“ anzusehen waren, wenn der Kläger die zu diesen bestehende Geschäftsverbindung „wesentlich erweitert oder wiederbelebt“ hatte.

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Das Landgericht hat insofern die Auffassung vertreten, eine Regelung, nach der ein Kundenstamm auf die Beklagte übertragen werde, finde sich im Kaufvertrag vom 05.09.2003, insbesondere dort in § 2, nicht. Diese Position konnte das Landgericht aber nicht ohne Übergehen des diesbezüglichen Parteivortrags der Beklagten einnehmen, die unter Beweisantritt vorgetragen hatte, dass durch § 2 des genannten Kaufvertrages unabhängig von seinem genauen Wortlaut jedenfalls nach dem übereinstimmenden Verständnis und den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien hätten sämtliche Kundenverträge und damit auch der Kundenstamm der beiden insolventen Unternehmen auf die Beklagte übertragen werden sollen.

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b) Das Landgericht konnte sich insofern auch nicht darauf stützen, dass die Kunden in ihrer Entscheidung darüber, ob sie mit der Beklagten weitere Verträge abschließen wollten, frei geblieben seien. Dies ist hinsichtlich des Abschlusses zukünftiger Geschäfte im Rahmen von Geschäftsverbindungen grundsätzlich immer so und daher für die hier zu beantwortende Frage ohne Belang. Nach § 89 b I Nr. 1 HGB sind keineswegs nur Kunden hinsichtlich der Frage des Bestehens und einer eventuellen Höhe eines Ausgleichsanspruchs nicht zu berücksichtigen, die in ihrer Entscheidung über zukünftige Abschlüsse nicht mehr frei waren, sondern sämtliche Kunden, mit denen bereits eine Geschäftsbeziehung bestand, aus der sich weitere Abschlüsse entwickeln konnten, und die daher keine “neuen Kunden“ im Sinne der genannten Vorschrift waren.

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c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann insofern auch nicht darauf abgestellt werden, ob in Bezug auf diese Kunden während der Tätigkeit des Klägers provisionspflichtige Geschäfte abgeschlossen worden seien. Die Voraussetzungen an eine Provisionspflicht nach § 87 I HGB (Geschäfte, die auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen sind) und eine Ausgleichspflicht nach § 89 b HGB (neue Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat) sind unterschiedlich und können nicht gleich gesetzt werden.

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2. Das Landgericht hat zudem verfahrensfehlerhaft das Vorbringen der Beklagten dahin, dass zwischen den Parteien bei Abschluss des Handelsvertretervertrages Einigkeit bestanden habe, dass grundsätzlich Altkunden der Beklagten, die diese durch den Kaufvertrag mit den Insolvenzverwaltern übernommen habe, nur in besonderen Fällen bei der Frage eines Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen seien, übergangen.

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a) Nach § 1 IV des Handelsvertretervertrages vom 30.12.2003 sind die am 01.09.2003 vorhandenen Altkunden der Beklagten nur dann Neukunden des Klägers i. S. v. § 89 b I HGB, wenn dieser zu ihnen die Geschäftsverbindung wesentlich erweitert oder wiederbelebt hat (Bl. 10 d. A.). Die Beklagte hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, dass nach den bei Vertragsschluss getroffenen Absprachen dies so zu verstehen gewesen sei, dass die Parteien sich darüber einig gewesen seien, dass die Altkunden der beiden insolventen Unternehmen, die die Beklagte aufgrund des Kaufvertrages mit den Insolvenzverwaltern erworben gehabt habe, im Sinne von § 89 b HGB nicht als Neukunden anzusehen seien.

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Der Kläger ist dem zwar substantiiert nicht entgegengetreten, sondern hat sich insofern auf die Äußerung der Auffassung beschränkt, dass, falls die Regelung eine Einschränkung des Ausgleichsanspruchs bedeute, dies unwirksam sei. Dennoch hält es das Berufungsgericht nicht für angezeigt, im jetzigen Stadium auf dieser Grundlage eine sich gegen den Kläger richtende Entscheidung zu treffen, weil erstinstanzlich ein diesbezüglicher Hinweis (§ 139 ZPO) nicht erfolgt ist. Der Kläger wird daher nach der erfolgten Zurückverweisung Gelegenheit haben, sich zu der diesbezüglichen Behauptung der Beklagten - ggf. unter Beweisantritt - genauer zu erklären.

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b) Das substantiierte und unter Beweis gestellte Vorbringen der Beklagten kann auch nicht im Hinblick auf § 89 b IV 1 HGB übergangen werden, wonach der Anspruch des Handelsvertreters auf angemessenen Ausgleich im Voraus nicht ausgeschlossen werden kann. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass aufgrund der mit dem Kaufvertrag vom 05.09.2003 getroffenen Vereinbarung der gesamte Kundenstamm der insolventen Unternehmen X-GmbH übertragen worden sei und sie aufgrund der mit Abschluss des Handelsvertretervertrages vom 30.12.2003 getroffenen Absprache dem Kläger diese zur Verfügung gestellt habe mit einer verbindlichen Regelung dahin, dass ohne das Hinzutreten besonderer Umstände diese Kundenbeziehungen mangels des Merkmals der „Neuheit“ bei einem eventuellen Handelsvertreterausgleichsanspruch nicht zu berücksichtigen seien. Dies ist kein unzulässiger und unwirksamer Ausschluss eines Anspruchs auf Handelsvertreterausgleich, sondern die einverständliche Festschreibung der Auslegung des Merkmals der „Neuheit“ im Sinne dieser Regelung, die, wenn das Beklagtenvorbringen zutrifft, nur das festhielt, was auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung nach der Gesetzeslage der Fall gewesen wäre. Da dies von der Richtigkeit des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens abhängt, hätte das Landgericht die insofern gebotenen Aufklärungen treffen müssen.

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3. Nach der erfolgten Zurückverweisung wird das Landgericht nunmehr die unterlassenen Aufklärungen nachzuholen haben. Sollte nach den diesbezüglich durchzuführenden Aufklärungen davon auszugehen sein, dass hinsichtlich der bereits früheren Kunden der später insolvent gewordenen beiden Unternehmen ein Handelsvertreterausgleich nur insofern gerechtfertigt sein kann, als der Kläger diesbezügliche Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert oder wiederbelebt hat, könnte es dann auf die Frage ankommen, ob dies der Fall war. Dies hat der Kläger bislang unter Beweisantritt behauptet. Gegebenenfalls müsste auch insofern weiter aufgeklärt werden.

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4. Das Landgericht konnte seine Entscheidung auch nicht auf die Annahme stützen, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Rahmen seiner Handelsvertretertätigkeit auch das Vertrauen der Kunden zu der Beklagten als neuem Vertragspartner habe aufbauen müssen. Zum Einen handelt es sich hierbei um eine Unterstellung, die im Sachvorbringen der Parteien keine hinreichende Stütze findet; der Kläger hat zwar in der Klageschrift allgemein behauptet, es habe Vertrauen für die Beklagte aufgebaut werden müssen, weitergehendes Vorbringen gibt es jedoch nicht. Im Übrigen würde selbst dann, wenn dem so wäre, dies nichts daran ändern, dass es sich nach dem aufklärungsbedürftigen Vorbringen der Beklagten bei den früheren Kunden der später insolvent gewordenen Unternehmen nicht um Neukunden i. S. v. § 89 b HGB handelte.

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5. Damit müssen zunächst die angesprochenen Punkte geklärt werden, woraus sich dann ergeben wird, ob und ggf. in welchem Umfang dem Kläger ein Handelsvertreterausgleichsanspruch in Bezug auf mit den früheren Kunden der später insolvent gewordenen beiden Unternehmen zustehen können. Nur für den Fall, dass sich die Berechtigung derartiger Ansprüche ergeben sollte, kann es dann auf die weiteren ergänzenden Überlegungen des Landgerichts (S. 8 unten bis 10, Bl. 305 - 307 d. A.) ankommen, auf die daher im Moment noch nicht einzugehen ist.

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6. Insgesamt war somit die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen. Im Hinblick auf den Umfang der erforderlichen Aufklärungen und die Anzahl der diesbezüglich benannten Zeugen kam eine Nachholung der vom Landgericht verfahrensfehlerhaft unterlassenen Aufklärung durch das Berufungsgericht erkennbar nicht in Betracht. Über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz wird das Landgericht im Rahmen seiner abschließend zu treffenden Entscheidung mit zu befinden haben. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten für den zweiten Rechtszug beruht auf § 21 GKG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 543 ZPO).