Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.08.2010 – 6 UF 243/09

ECLI:DE:OLGHE:2010:0812.6UF243.09.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Darmstadt, 4. November 2009, 58 F 953/09 UE, Urteil

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Darmstadt teilweise abgeändert.

Der am 12.03.2008 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main zu Az. 6 UF 157/07 geschlossene Vergleich wird dahin abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte für den Monat März 2009 1.500,00 € und ab April 2009 mtl. 1.400,00 € Trennungsunterhalt zu zahlen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.500,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12.234,00 € festgesetzt.

Gründe

1

A)

Die Parteien, getrennt lebende Eheleute, streiten um die Abänderung eines am 12.03.2008 vor dem erkennenden Senat geschlossenen Vergleichs und um Rückzahlung überzahlten Trennungsunterhalts. In der Vereinbarung hat sich der Kläger verpflichtet, an die Beklagte ab April 2008 mtl. 2.000,00 € und ab April 2009 mtl. 1.800,00 € zu zahlen. Nachdem er am 23.03.2009 Vater eines nichtehelichen Kindes (X) geworden ist, hat er in 1. Instanz die Abänderung des Vergleichs dahin verlangt, dass er an die Beklagte für März 2009 nur noch 1.040,00 € und ab April 2009 mtl. 955,00 € Trennungsunterhalt zu zahlen habe und zugleich Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung überzahlter Beträge. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung verfolgt er sein erstinstanzliches Begehren mit einer geringfügigen Abänderung weiter. Er hält die rechtliche Würdigung des Amtsgerichts für unzutreffend und beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht - Darmstadt (Az. 58 F 953/09 UE)

1. den am 12. März 2008 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main – 6 UF 157/07 – geschlossenen Vergleich hinsichtlich des Ehegattenunterhalts zu Ziffer 2. dahingehend abzuändern, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für März 2009 einen Ehegattengesamtunterhaltsbetrag an Trennungsunterhalt von 1.078,00 €,

ab dem 1. April 2009 einen Ehegattengesamtunterhaltsbetrag an Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 992,00 € und

- im Wege der Klageerweiterung – ab dem 1. Januar 2010 einen Ehegattengesamtunterhaltsbetrag an Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 968,00 € zu zahlen.

2. Hilfsweise für den Fall der Stattgabe des Hauptantrages:

Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger überzahlten Unterhalt für März 2009 in Höhe von 922,00 €, für April 2009 und die folgenden Monate bis einschließlich Dezember 2009 in Höhe von jeweils 878,00 €, mithin für den Zeitraum April 2009 bis Dezember 2009 insgesamt 7.902,00 €, für Januar 2010 in Höhe von 832,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage sowie ab dem 01.02.2010 zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von 832,00 € monatlich zurückzuzahlen.

2

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

4

B)

Das gemäß Art. 111 FGG-ReformG nach dem bis zum 01.09.2009 geltenden Verfahrensrecht zu beurteilende Rechtsmittel des Klägers ist gemäß § 621e Abs. 1 ZPO statthaft und hat in der Sache teilweise Erfolg.

5

I. Gemäß §§ 323 Abs. 1, 794 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO, 313 Abs. 1 BGB kann der Kläger von der Beklagten Anpassung des im März 2008 geschlossenen Vergleichs an die zwischenzeitlich veränderten Verhältnisse verlangen. Die Veränderung besteht in den laufenden Unterhaltsverpflichtungen, die dem Beklagten gegenüber dem Kind X und seiner Mutter nach Vergleichsschluss entstanden sind. Sie ist wesentlich und führt zu einer Absenkung des vereinbarten Unterhaltsbetrages für März 2009 auf 1.500,00 € und für die Zeit ab April 2009 auf mtl. 1.400,00 €.

6

II. Wie sich aus dem Text des Vergleichs ergibt, haben die Parteien der Vereinbarung ein um Steuern, Vorsorgeaufwendungen und vorrangige Unterhaltslasten bereinigtes Klägereinkommen von mtl. 5.800,00 € und ein solches der Beklagten von mtl. 800,00 € zu Grunde gelegt. Der für die Zeit ab April 2008 vereinbarte Unterhalt war als Quote (3/7) berechnet und auf 2.000,00 € abgerundet. Die zum April 2009 vereinbarte Absenkung des Unterhalts hat der Obliegenheit der Beklagten, sich mit wachsendem zeitlichen Abstand von der Trennung um eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit zu bemühen, Rechnung getragen.

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III. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich eingetretenen Veränderungen, insbesondere der weiteren Unterhaltspflichten des Klägers geht der Senat bei der Anpassung des Unterhalts von einem um Steuern, Vorsorgeaufwendungen und vorrangige Unterhaltslasten bereinigten Erwerbseinkommen von monatlich gerundet 5.600,00 € und insoweit unstreitigen Kapitaleinkünften von mtl. 75,00 € aus.

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Mieteinkünfte aus dem Haus in Ort1 hat der Senat nicht mehr berücksichtigt. Es ist unstreitig, dass im Jahre 2009 wegen des mehrmonatigen Leerstandes positive Einkünfte nicht erzielt worden sind. Welcher Überschuss seit der Neuvermietung anfällt, ist nicht geklärt. In dieser Situation ist es angemessen, die Mieteinkünfte bei der Unterhaltsberechnung unberücksichtigt zu lassen, zumal die Beklagte unabhängig von ihrem Unterhaltsanspruch ohnehin aus Gemeinschaftsrecht daran hälftig beteiligt ist und sich wegen des Überschusses gesondert mit dem Kläger auseinandersetzen kann.

9

Zur Vereinfachung des Rechenwerks hat der Senat durchgängig die für das abgeschlossene Kalenderjahr 2009 maßgeblichen Zahlen zu Grunde gelegt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass im Jahr 2010 etwa Versicherungsbeiträge angestiegen seien, werden diese durch das in 2010 ebenfalls angestiegene Einkommen kompensiert. Abweichend vom Amtsgericht hat der Senat ebenfalls aus Vereinfachungsgründen für den Geburtsmonat von X keine Differenzierung vorgenommen.

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IV. Das bezeichnete Erwerbseinkommen (5.600,00 €) setzt sich wie folgt zusammen:

11

1) Für das Kalenderjahr 2009 hat die Arbeitgeberin dem Kläger ein Bruttoeinkommen von 197.500,00 € bescheinigt.

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Aus der Abrechnung ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 2009 wie in den Vorjahren einen Teilbetrag von 45.000,00 € im Wege der Gehaltsumwandlung steuermindernd der Altersvorsorge zugeführt und nicht für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat. Ob er dies unterhaltsrechtlich darf oder nicht, war Gegenstand bereits der Erörterungen vor dem Abschluss des Vergleichs vom 12.03.2008, denn damals ist er genau so verfahren. Die Parteien haben sich damals dahin geeinigt, dass der umgewandelte Gehaltsanteil für die Unterhaltsberechnung nicht herangezogen wird, weil die hohe Altersvorsorge auch in der Vergangenheit betrieben worden ist und der umgewandelte Betrag für die Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung gestanden hat. In dem im Vergleich bezeichneten 5.800,00 € war der Betrag daher nicht enthalten.

13

Der amtsgerichtlichen Argumentation, die Gehaltsumwandlung könne bei der Neuberechnung deswegen nicht mehr berücksichtigt werden, weil das Scheidungsverfahren rechtshängig sei und die Beklagte an der Vermögensbildung weder durch den Versorgungsausgleich noch güterrechtlich partizipiere, vermag der Senat zwar nicht beizutreten, denn die Prägung des ehelichen Lebensstandards durch eine bestimmte Vermögensbildungsrate verliert allein durch die mit der Zustellung des Scheidungsantrags verbundenen güterrechtlichen Folgen noch nicht ihre Bedeutung.

14

Das Amtsgericht hat jedoch im Ergebnis recht, denn es gibt einen anderen Grund für die Nichtberücksichtigung der Vermögensbildungsrate. In seiner Rechtsprechung zur Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse (etwa FamRZ 2009,411) hat der BGH einerseits ausgesprochen, dass die gegenüber nachehelich geborenen Kindern und sogar einem neuen Ehegatten bestehenden Unterhaltspflichten bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen sind, andererseits aber auch nichtprägende Einkommensverbesserungen (etwa ein Karrieresprung) insoweit in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen sind, als sie lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffangen und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führen. Dem lässt sich als Grundsatz der allgemeine Gedanke entnehmen, dass nicht prägende Einkommensteile immer dann zur Bedarfsbemessung i.S.d. § 1578 BGB heranzuziehen sind, wenn ihnen nichtprägende aber zu berücksichtigende Verbindlichkeiten gegenüberstehen. Diese Situation ist hier gegeben, denn die nicht prägende Vermögensbildungsrate steht den nicht prägenden Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber dem nichtehelichen Kind und dessen Mutter gegenüber.

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Das bedeutet jedoch nicht, dass die gesamten 45.000,00 € für die Unterhaltsberechnung herangezogen werden können. Nach der bekannten Rechtsprechung des BGH darf der Unterhaltspflichtige als zusätzliche Altersvorsorge 4 % des gesamten und 20 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Einkommens in geeigneter Weise für den Ruhestand anlegen. Für Unterhaltszwecke muss er den umgewandelten Betrag daher nur insoweit einsetzen, als er die zulässige zusätzliche Altersvorsorge übersteigt.

16

Nach dieser Maßgabe hat der Senat so gerechnet:

17

Der Kläger hat in 2009 brutto 197.500,00 € verdient. Davon darf er zunächst 4 % = 7.900,00 € als zusätzliche Altersvorsorge abziehen. Da sein Gesamtbrutto die Bemessungsgrenze in 2009 (64.800,00) um 132.700,00 € überstiegen hat, darf er davon weitere 20 % = 26.540,00 € der Altersvorsorge zuführen. Weil er aber bereits zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 1.742,00 € (A- CV pausch) und 2.592,00 € (A- stfr: 216,00 x 12) betreibt, ist die Gehaltsumwandlung per Saldo in Höhe von 30.106,00 € (7.900,00 + 26.540,00 – 1.742,00 – 2.592,00) gerechtfertigt. Von dem umgewandelten Gesamtbetrag (45.000,00 €) muss der Kläger daher Brutto 14.894,00 € (45.000,00 – 30.106,00) und vom Gesamtbrutto (197.500,00 €) 163.060,00 € (197.500,00 – 30.106,00 – 1.742,00 – 2.592,00) für den Unterhalt einsetzen.

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2) Soweit der Senat die Gehaltsumwandlung nicht anerkennt, ist davon die fiktive Steuerbelastung des Klägers abzusetzen, denn er müsste das nicht umgewandelte Gehalt versteuern. Ausgehend von der Jahresverdienstbescheinigung 2009 hat der Senat die Steuerbelastung des Klägers so berechnet:

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Das tatsächlich zu versteuernde Brutto beträgt insgesamt 155.426,00 €, wovon 153.684,00 € voll und 1.742,00 € pauschal mit 20 % zu versteuern sind. Das voll zu versteuernde Brutto erhöht sich um 14.894,00 € auf 168.578,00 €. Aus diesem Wert fallen im Jahr 2009 bei einem Freibetrag von 13.769,00 € nach Steuerklasse 1/1 Lohnsteuern in Höhe von 54.949,00 € und ein Solidaritätszuschlag von gerundet 2.883,00 € an. Die pauschale Steuer aus der C-Versicherung (348,00 € + 19,00 €) kommt hinzu. Ingesamt beträgt die Steuerbelastung daher 58.199,00 € (54.949,00 + 2.883,00 + 348,00 + 19,00). Von dem einzusetzenden Einkommen (163.060,00 €) wären dem Kläger daher im Jahre 2009 nach Steuern 104.861,00 € (163.060,00 – 58.199,00) oder monatsdurchschnittlich gerundet 8.738,00 € verblieben.

Diesen Wert hat der Senat um folgende Positionen bereinigt:

8.738,00 €

Realsplittingnachteil (mtl.)

285,00 €

Eigene (weitere) Vorsorgeaufwendungen

Rentenversicherung (6447,6 : 12)

537,00 €

Arbeitslosenversicherung (907.21 / 12)

76,00 €

eigene Kranken/Pflegeversicherung

((4.711,00 - 3.153,00 – 312,00) : 12)

104,00 €

Selbstbeteiligung

107,00 €

Krankenhaustagegeld

17,00 €

Unfallversicherung

14,00 €

Werbungskosten (Parkgebühren)

30,00 €

Vorsorgeaufwendungen für Beklagte, Tochter und X

Krankenversicherung Beklagte + Tochter

618,00 €

Krankenhaustagegeld Tochter

2,00 €

B-Versorgung Tochter

300,00 €

Krankenversicherung X

156,00 €

Vorrangiger Kindesunterhalt

Tochter

522,00 €

X

368,00 €

verbleiben

5.602,00 €

gerundet

5.600,00 €

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V. Den Unterhaltsbedarf der Kindesmutter setzt der Senat abweichend vom Amtsgericht mit mtl. insgesamt gerundet 1.170,00 € an. Er setzt sich zusammen aus deren Krankenvorsorgebedarf, den das Amtsgericht einschließlich der Selbstbeteiligung mit mtl. 325,00 € (237,00 + 88,00) berechnet hat und ihrem Elementarbedarf, den der Senat, der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2010, 357) folgend, mit dem Mindestbedarf von 770,00 € bemisst. Die Entbindungskosten, die der Kläger ebenfalls zu tragen hat, hat der Senat zur Vereinfachung des Rechenwerks auf zwei Jahre umgelegt und mit mtl. 76,00 € in Ansatz gebracht.

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VI. Mit dem Amtsgericht setzt der Senat für den Monat März 2009 ein Eigeneinkommen der Beklagten von 800,00 € und für die Zeit ab April 2009 ein solches von 1.000,00 € an. Dies entspricht der Vereinbarung der Parteien im Vergleich vom 12.03.2008. Für die Zurechnung eines höheren fiktiven oder tatsächlichen Einkommens gibt es gegenwärtig keinen Grund. Mit den bis zum Verhandlungstermin dokumentierten Bemühungen um den Erwerb der Qualifikation für das staatliche Lehramt und die Übernahme in den ……Dienst genügt die Beklagte ihrer derzeitigen Obliegenheit, langfristig ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbsbemühungen sicher zu stellen.

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VII. Da die Beklagte und die Mutter des Kindes X im Unterhaltsrang einander gleich stehen, wäre der eheangemessene Unterhaltsbedarf der Beklagten nach dem Dreiteilungsprinzip zu berechnen, wenn und soweit der Anspruch des betreuenden Elternteils die nach dem Dreiteilungsgrundsatz errechnete Quote erreicht oder übersteigt (Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt, Ziff. 15.5 Satz 3). Da dies hier unzweifelhaft nicht der Fall ist, ist der Anspruch der nichtehelichen Mutter vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen (Unterhaltsgrundsätze a.a.O. S. 4). Nach dieser Maßgabe ergibt sich für die Zeit ab März 2009 folgende Unterhaltsberechnung:

März 2009:

Bereinigtes Erwerbseinkommen Kläger

5.600,00 € : 7 x 6 =

4.800,00 €

+ Kapitalertrag

75,00 €

- Unterhalt Kindesmutter

1.170,00 €

verbleiben

3.705,00 €

Einkommen Beklagte

800,00 € : 7 x 6 =

686,00 €

Differenz

3.019,00 €

davon ½

1.510,00 €

gerundet

1.500,00 €

Ab April 2009

Bereinigtes Erwerbseinkommen Kläger

5.600,00 € : 7 x 6 =

4.800,00 €

+ Kapitalertrag

75,00 €

- Unterhalt Kindesmutter

1.170,00 €

verbleiben

3.705,00 €

Einkommen Beklagte

1.000,00 € : 7 x 6 =

857,00 €

Differenz

2.848,00 €

davon ½

1.424,00 €

gerundet

1.400,00 €

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VIII. Für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gibt es keinerlei Begründung. Soweit sich der Kläger auf den erstinstanzlichen Sachvortrag der Beklagten bezieht, tritt der Senat der amtsgerichtlichen Begründung bei. Seine Kritik an den Einkommensnachweisen der Beklagten für 2007 und 2008 ist unerheblich, da sich die Parteien am 12.03.2008 ausdrücklich auf ein Einkommen geeinigt haben, das der Beklagten – unabhängig von dem tatsächlich erzielten – bei der Unterhaltsberechnung in 2008 und 2009 zugerechnet worden ist.

24

IX. Nach Maßgabe des vorstehend abgeänderten Vergleichs ist der Rechtsgrund für die vom Kläger in der Zeit von März 2009 bis zum Verhandlungsschluss (09.06.2010) tatsächlich geleisteten Zahlungen teilweise entfallen. Da der Kläger zugleich mit seinem Abänderungsantrag seinen Antrag auf Rückzahlung des überzahlten Unterhalts rechtshängig gemacht hat, ist die Beklagte gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 2, 818 Abs. 4 BGB zur Rückzahlung von insgesamt 6.500,00 € ((2.000,00– 1.500,00) + 15 x (1.800,00 – 1.400,00)) verpflichtet.

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X. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs.1, 708 Ziff 8, 711, 713 ZPO, 42 GKG.