Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 02.09.2010 – 3 U 172/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:0902.3U172.09.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 9. Juli 2009, 2 O 106/07, Urteil
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 9.7.2009 (2 O 106/07) wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird jedoch gestattet, die vorläufige Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Senatsurteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem bei den …-Meisterschaften vom ….2006 erlittenen Unfall an den Ringen in Anspruch.
Der Kläger hat behauptet, das Turngerät, an dem der Unfall geschehen sei, habe sich wegen fehlerhaften Aufbaus während seiner Wettkampfübung entweder wegen nicht ordnungsgemäß zusammengesteckter Stangen oder wegen einer nicht korrekt eingehängten Haltekette plötzlich zusammengeschoben und dadurch einseitig gelockert, so dass die Spannung des Ringes auf der rechten Seite nachgelassen und er den Halt verloren habe. Dies sei auch durch ein deutliches metallisches Geräusch wahrnehmbar gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Akten befindlichen Videoaufnahmen (CD, Blatt 126 d.A.) und den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Bei der Erstbehandlung im …-Klinikum Stadt1 konnten nach Untersuchung und Röntgen keine Fraktur, kein Schwindel, keine Übelkeit, keine Doppelbilder und keine neurologischen Auffälligkeiten festgestellt werden; der Kläger wurde mit der Diagnose Schädelprellung und Distorsion HWS in ambulante Behandlung entlassen. Eine am ….2006 durchgeführte MRT der HWS ergab einen Ausschluss einer diskuligamentären Verletzung oder einer Knochenkontusion. Wegen anhaltender Kopfschmerzen und Schmerzen im Nackenbereich wurden dem Kläger krankengymnastische Übungen bis Februar 2007 verordnet. Ein am ….2006 durchgeführtes Knochenszintigramm ergab keinen Hinweis auf eine ossäre Läsion oder einen entzündlichen ossären Prozess. Nach dem der Kläger im März 2007 sein Training fast vollständig wieder aufgenommen hatte, belegte er bei den … Meisterschaften im April 2007 den … Platz seiner Altersklasse. Ab …8.2007 nahm der Kläger die krankengymnastische Behandlung wieder auf. Im Oktober 2007 nahm der Kläger an einem …-tägigen Trainings-Camp den Land1 teil. Bei einem Länderkampf der … war er … Deutscher mit einer persönlichen Bestleistung im Sechs-Kampf.
Am ….2007 wurde eine weitere MRT-Untersuchung der Brust- und Halswirbelsäule durchgeführt, aufgrund derer erstmals der Verdacht einer Dens-Fraktur gestellt wurde. Die nachfolgende CT-Untersuchung vom ….2007 ergab die Diagnose Ventralversatz der Spitze des Dens Axis (Zahnfortsatz des 2. Halswirbels) gegenüber dem Denskörper um 2 mm. Es ist von einer Pseudarthrose auszugehen. Atteste vom ….4.2008, ….6.2008, ….7.2008, ….11.2008 und ….12.2008 durch Prof. Dr. SV1 enthielten ebenfalls die Diagnose einer alten Densbasisfraktur mit Pseudarthrose, die operativ am ….2.2008 osteosynthetisch mit zusätzlicher Spongiosoanlagerung stabilisiert wurde. Die operative Metallentfernung erfolgte am ….7.2008.
Der Kläger hat weiter geltend gemacht, er habe nach dem Sturz zwei Wochen lang völlig still liegen müssen und auch danach habe er den Kopf nicht aufrecht halten können, sondern sich nach zwei Stunden Schulbesuch wieder hinlegen müssen. Trotz fortdauernder krankengymnastischer Behandlung habe er weiter an belastungsabhängigen Kopfschmerzen, multiplen Blockierungen der Wirbelsäule, insbesondere der HWS, sowie starken Schmerzen in den Schultergelenken gelitten. Ursächlich dafür sei die bei dem Unfall erlittene, aber zunächst nicht erkannte Dens-Fraktur mit einer sich daraus entwickelten Pseudarthrose gewesen.
Der Kläger hält deswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 € für angemessen und hat darüber hinaus beantragt, die Verpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner festzustellen, ihm allen weiteren aus dem Unfall vom ….2006 entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben Pflichtverletzung bestritten und darauf verwiesen, dass das Ringgerüst sorgfältig aufgebaut und kontrolliert und darüber hinaus vor und nach dem Unfall des Klägers problemlos benutzt worden sei. Das Turngerät sei nicht Ursache des Unfalls, vielmehr ein Turnfehler des Klägers.
Das Landgericht hat nach ausführlicher Beweisaufnahme durch Urteil vom 9.7.2009 der Klage auf Schmerzensgeld dem Grunde nach stattgegeben und sich dabei entgegen den Aussagen der Sportler, die das Turngerät aufgebaut hatten, auf das Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. SV2 gestützt, der das Nachrutschen eines falsch umgelegten Kettengliedes einer Spannkette auf der rechten Seite des Turngeräts als Ursache für eine plötzliche Lockerung der Spannung während der Wettkampfübung des Klägers festgestellt habe, was im Zusammenhang mit einem zuvor aufgetretenen metallischen Geräusch wahrnehmbar gewesen sei. Der Gutachter habe die plötzliche Lockerung des rechten Rings anhand der Videobilder nachweisen können. Der Gutachter habe Anhand der Videoaufnahmen einen Turnfehler des Klägers ausgeschlossen. Die vorherige störungsfreie Benutzung des Sportgeräts stehe den Feststellungen des Gutachters nicht entgegen; dieser habe anhand von Versuchsreihen nicht feststellen können, unter welchen Bedingungen verklemmte Kettenglieder nachrutschen könnten, das könne beim ersten oder 1000sten Belastungswechsel passieren.
Dagegen richten sich die von den Beklagten jeweils getrennt rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufungen.
Darin beanstanden die Beklagten zunächst, das Landgericht habe seiner Entscheidung eine Art Gefährdungshaftung zugrunde gelegt und die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten überspannt. Die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten sei vorliegend dadurch gewahrt gewesen, dass das Ringegerüst ordnungsgemäß aufgebaut und der sichere Stand und der Aufbau überprüft worden sei. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass das Gerät von Turnern aufgebaut worden sei, die selbst an dem Gerät geturnt und daher ein hohes Eigeninteresse an einem ordnungsgemäßen Aufbau gehabt hätten. Zwei der beim Aufbau tätig gewesenen Turner hätten einen sachgerechten und ordnungsgemäßen Aufbau sowie dessen Überprüfung bestätigt. Zwei weitere Zeugen hätten darüber hinaus bestätigt, die Standfestigkeit und den ordnungsgemäßen Aufbau überprüft zu haben. Das Landgericht habe den Aussagewert der Zeugen wegen Zeitablaufs zu Unrecht geringer bewertet, weil es übersehen habe, dass der Zeuge Z1 bereits anlässlich seiner Vernehmung vom 1.11.2007 den ordnungsgemäßen Aufbau des Sportgeräts bestätigt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugen, insbesondere auch der Zeuge Z2, nicht sorgfältig und äußerst kritisch die Ordnungsmäßigkeit des Geräts überprüft hätten. Deshalb sei davon auszugehen, dass ein nicht ordnungsgemäß eingehängtes Kettenglied aufgefallen wäre.
Dagegen enthalte das Sachverständigengutachten Feststellungen, für die der Sachverständige nicht kompetent sei. Für das Ergebnis des Gutachtens sei entscheidend gewesen, dass das auf dem Video zu hörende Knallgeräusch auf die sich lösenden eingeklemmten Kettenglieder und auf ein Aufeinandertreffen von Metall auf Metall zurückzuführen sei und dass sich dieses Knallgeräusch circa 20 bis 80 ms vor dem Lösen der Hände des Klägers ereignet habe. Um diese Schlussfolgerungen unter Berücksichtigung der Videotechnik treffen zu können, hätte es einer Rücksprache bei entsprechenden Fachleuten bedurft. Der Bevollmächtigte des Beklagten zu 1) habe dazu die Einholung eines Sachverständigengutachtens eines Akustikers beantragt. Dies sei erforderlich gewesen, weil die auf der CD befindlichen Videos von den Originalaufnahmen verschiedener Kameras übertragen worden seien, wodurch Verschiebungen von Bild und Ton vorgekommen sein könnten (Sachverständigengutachten). Gerade weil es nach dem gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten Prof. SV2 auf die zeitliche Reihenfolge im Bereich von Millisekunden für die Aufeinanderfolge des Geräuschs und der Lösung der Hand des Klägers von den Ringen ankomme, sei die Einholung eines akustischen Sachverständigengutachtens entscheidungserheblich. Dabei sei auch zu klären, ob ein vergleichbares Geräusch geringerer Lautstärke bei jeder vom Kläger geturnten Riesenfelge aufgetreten sei, was mit dem Lösen verklemmter Kettenglieder nichts zu tun habe. Der Sachverständige gehe auf die vorausgegangenen gleichartigen Geräusche nicht ein.
Darüber hinaus seien die Feststellungen des Sachverständigen zur Aufnahmeentfernung (20 m lt. Gutachten) der Videoaufnahmen unrichtig (nachweislich falsch). Der Zeuge Z1 habe im Beweisaufnahmetermin vom ….2009 (Prot. S. 7, Bl. 364 d.A.) anhand der Lage von 3 Matten à 3 m die Entfernung seiner Freundin, die die Frontalaufnahmen gemacht habe, mit 9 m vom Turngerüst angegeben; tatsächlich hätten die Matten aber 4-5 m in beiden Richtungen vom Ringegerüst gelegen. (Die Videoaufnahmen zeigen Matten nur im Bereich des Ringegerüsts). Der Sachverständige habe bei der Feststellung der Entfernung mit seiner eigenen Kamera in seine Betrachtung auch nicht einbezogen, dass es bei handelsüblichen Videokameras unterschiedliche Objektive gebe.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Gießen vom 9.7.2009 (2 O 106/07) abzuweisen,
der Beklagte zu 1) drüber hinaus hilfsweise,
das Urteil aufzuheben und an das Landgericht Gießen zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Die den Beklagten nach § 831 Abs.1 S.2 BGB eröffnete Entlastungsmöglichkeit soll – nach ausdrücklicher Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht geltend gemacht werden und bedarf deshalb keiner Feststellung.
Auf ggf. bestehende vertragliche Ansprüche des Klägers muss deshalb ebenfalls nicht näher eingegangen werden. Vertragliche Abreden mit dem Kläger haben die Beklagten verneint. Eine direkte vertragliche Verbindung des Klägers mit den Beklagten ist z. B. als „faktischer Vertrag“ schwerlich feststellbar. Der zwischen dem Beklagten zu 2) als Veranstalter und dem Beklagten zu1) Ausrichter des Turnwettbewerbs durch „Zuschlag“ vereinbarte Aufbau der Turngeräte dürfte aber vertraglichen Charakter gehabt haben, wobei im Verhältnis zum Kläger die Einordnung als Auftrags- oder Werkvertragsverhältnis von untergeordneter Bedeutung ist. Der Vertrag zwischen den Beklagten beinhaltet jedenfalls eine Schutzwirkung zugunsten der teilnehmenden Sportler und damit auch zugunsten des Klägers. Er kann deshalb grundsätzlich auch eigene vertragliche Rechte geltend machen, die vorliegend keiner Feststellung bedürfen.
1. Die Beklagten sind als gemeinsame Veranstalter der X vom ….2006 dem Kläger wegen Körper/Gesundheitsverletzung (§ 823 Abs.1 BGB) haftbar, weil ihnen eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Zusammenhang mit dem Aufbau und der Kontrolle des vom Kläger benutzten Ringegerüsts durch Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) angelastet werden kann. Insoweit genügt leichteste Fahrlässigkeit.
a) Da vorliegend die konkrete Gefahr für die Teilnehmer am Turnwettkampf insbesondere vom Sicherheitszustand der Sportgeräte abhängig gewesen ist, hatten beide Beklagte, die als Veranstalter und Ausrichter des Wettkampfs einen „besonderen Verkehrs“ eröffnet haben, mögliche Gefahren für die Turner durch geeignete und zumutbare Maßnahmen abzuwenden bzw. zu vermeiden. Dabei konnte zwar eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreicht werden. Genügend, aber auch erforderlich waren jedoch alle Maßnahmen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung möglicher Gefahren für die Teilnehmer zumutbar gewesen sind, nämlich die ein umsichtiger und verständiger und in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Veranstalter zum Schutz vor Schäden für notwendig und ausreichend halten darf (vgl. Palandt / Sprau, BGB, § 823 Rn 48- 51).
Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb vorliegend danach abzugrenzen, dass durch sorgfältigen Aufbau und dessen sowie nachfolgende Kontrolle gesichert ist, dass beim Turnen am Gerät niemand zu Schaden kommt, etwa durch eine plötzliche Spannungsänderung des Geräts während einer Turnübung, z. B. durch Nachrutschen falsch montierter Gerüststangen oder Lösen eines zuvor verklemmten Spannkettengliedes. Die besondere Sorgfalt beim Aufbau des Gerüsts, insbesondere der Montage dieser besonders sicherheitsrelevanten Elemente war mithin geboten und auch zumutbar.
b) Ein Aufbaufehler des Ringegerüsts durch ein verklemmtes Spannkettenglied ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere durch das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 (Bl. 203 ff d.A.) erwiesen. Der Aufbaufehler ergibt sich daraus, dass während der Wettkampf-Turnübung des Klägers am Gerüst der rechte Turnring um 1,5 cm abgesackt und eine deutlich sichtbare Lockerung des Spannseils auf der rechten Seite des Ringegerüsts eingetreten ist, aufgrund derer der Kläger nicht mehr in der Lage war, sich an den Ringen zu halten und abgestürzt ist. Einen Turnfehler hat der Sachverständige ausgeschlossen, ebenso Materialfehler des Ringegerüsts sowie andere denkbare Ursachen. Der Gutachter hat deshalb sowie unter Berücksichtigung eines zeitnah aufgetretenen metallischen Geräuschs das plötzliche Lösen eines verklemmten Kettengliedes, die ihm bereits als mögliche Ursache bekannt gewesen ist, vorliegend als auslösendes Moment des Unfalls überzeugend festgestellt. Die Vermeidung dieser Unfallursache durch entsprechend sorgfältigen Aufbau des Sportgeräts war den Beklagten durch Beachtung der notwendigen Sorgfalt möglich und zumutbar.
c) Der Feststellung eines Aufbaufehlers an dem Turngerüst durch den Gutachter Prof. Dr. SV2 halten die Beklagten die Aussagen der den Aufbau und die Kontrolle ausführenden Personen entgegen, bei denen es sich überwiegend um Turner handelt, da diese ein vitales eigenes Interesse am korrekten Aufbau haben mussten, weil sie selbst an dem Gerät geturnt haben. Diese Zeugenaussagen sind jedoch nicht geeignet, die vom Gutachter anhand der Videoaufnahmen festgestellte plötzliche Spannungsänderung des Ringegerüsts während der Wettkampfübung des Klägers infrage zu stellen. Diese für den Unfall des Klägers ursächliche Spannungsänderung kann nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters nur auf einen Aufbaufehler durch ein verklemmtes Kettenglied zurückzuführen sein, da Materialfehler nicht festgestellt werden konnten, ein Einsinken des Hallenbodens auf nur einer Seite als unwahrscheinlich einzuschätzen sei und das plötzliche Zusammenschieben der Steckelemente des Gerüstrahmens mangels entsprechender Spuren ebenso auszuschließen war wie das plötzliche Lösen eines Bodenankers, weil dies beim Abbau des Sportgeräts bemerkt worden wäre (vgl. S. 5 des Gutachtens, Bl. 207 d.A.).
Mit dem Gutachter geht der Senat deshalb davon aus, dass ein beim Aufbau verklemmtes Glied einer Spannkette (vgl. Foto Bl. 210 d.A.) sich bei der letzten Übung des Klägers plötzlich gelöst und die durch Video dokumentierte Lockerung der Spannung des Ringegerüsts hervorgerufen hat, die für den Sturz ursächlich gewesen ist .
d) Auf der Grundlage des so festgestellten Aufbaufehlers ergibt sich die den Beklagten zuzurechnende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, da vorliegend den besonders sicherheitsrelevanten Bauteilen besondere Aufmerksamkeit und Kontrolle zu widmen war, die im Ergebnis – wie der aufgetretene Fehler zeigt – nicht beachtet worden ist.
aa) Der Senat ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten umfangreichen Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die Einhängung der Spannkettenglieder mit der insoweit notwendigen besonderen Sorgfalt durchgeführt worden ist. Die vom Gutachter fotografisch dargestellten möglichen Fehler der Ketteneinhängung, die nach seinen Erfahrungen immer wieder vorkommen (Bl. 370 f d.A.), können trotz des nicht von der Hand zu weisenden Eigeninteresses der hier mit dem Aufbau befassten Turner nach dem Ergebnis ihrer Vernehmungen nicht ausgeschlossen werden – auch ihnen können Fehler unterlaufen. Aus der ersten Vernehmung vom 1.11.2007 der Zeugen, die als Aufbauhelfer und bei der Kontrolle des Geräteaufbaus beteiligt waren, sind keine konkreten Angaben dazu ersichtlich, dass sie die Möglichkeit eines verklemmten Kettengliedes überhaupt in Betracht gezogen und deshalb ein Augenmerk auf etwa verklemmte Kettenglieder gelegt und nach Fertigstellung deren einwandfreien Sitz kontrolliert hätten. Die Zeugen Z3, Z4, Z1 und Z5 (vgl. Bl. 112-123 d.A.) haben von sich aus dazu keine Angaben gemacht, sich vielmehr auf die Darstellung des geraden Aufbaus und der Spannung bzw. der besonderen Weichheit des Geräts beschränkt. Hieraus ist zu schließen, dass ein Problembewusstsein insoweit nicht bestanden hat.
bb) Der Zeuge Z1 (2. Vernehmung) sowie der Zeuge Z6 haben jedoch bei einer späteren Vernehmung vom 4.6.2009 (Bl. 361 ff d.A.) zu der zuvor durch Gerichtsbeschluss vom 29.1.2009 (Bl. 336 d.A.) zum Beweisthema erhobenen Frage der Kontrolle der Spannkettenglieder bestätigt, dass beim Aufbau des Turngerüsts geprüft worden sei, dass kein Kettenglied verklemmt, sondern frei beweglich gewesen sei. Der Zeuge Z6 hat ein beim Aufbau verklemmtes Kettenglied ausdrücklich ausgeschlossen (Bl. 365 d.A.). Die teilweisen Lücken der Erinnerung des Zeugen Z6 auf Befragen zu den weiteren Umständen (vgl. 366 d.A.; Berufungserwiderung, Bl. 478 d.A.) dürften zwar die Qualität zum „Kern“ der Aussage, d. h. zum Aufbau, kaum beeinträchtigen. Sie unterliegen aber Zweifeln deshalb, weil der plötzliche Spannungsabfall des Ringegerüsts durch Video dokumentiert ist und eine andere Ursache als ein plötzlich gelöstes, zuvor verklemmtes Kettenglied durch den Sachverständigen ausgeschlossen wurde. Die Video-Dokumentation wird insoweit auch von den Beklagten nicht angezweifelt.
cc) Überdies ergeben sich aus der Aussage des Zeugen Z7 Anhaltspunkte dafür, dass die erforderliche Sorgfalt und Genauigkeit beim Aufbau und der Kontrolle der Geräte zum Wettkampftag nicht der von den Beklagten angegebenen Qualität entsprochen hat. So sei beim Pferdsprung der Sprungtisch nicht befestigt (Bl. 109) und das Reck zunächst extrem locker montiert gewesen, bis der Zeuge es mit einer weiteren Person befestigt habe (Bl. 111); das Ringegerüst habe ihm auch zu stark geschwankt (Bl. 109 f), er habe deshalb zusammen mit anderen Trainern versucht, es stärker zu befestigen. Auch dieser Zeuge hat eine besondere Kontrolle nach etwa verklemmten Kettengliedern nicht bekundet. Er hat mithin die ordnungsgemäße Einhängung der Spannkettenglieder nicht bestätigen können.
e) Das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Prof. SV2 enthält zwar auch Feststellungen zum Zusammenhang der Spannungslockerung des Turngerüsts mit einem vorausgegangenen metallischen Geräusch, die nicht in die Fachkompetenz des Gutachters fallen und deshalb angesichts der Angriffe der Berufung zu einer Überprüfung Anlass geben könnten. Eine weitere Aufklärung dazu ist jedoch nicht erforderlich, weil die Ursache des Sturzes durch Veränderung des Gerüsts während der Übung des Klägers durch die Videoaufnahmen bereits zur Überzeugung des Senats bewiesen ist. Der Gutachter hat als entscheidendes Faktum aus den Videoaufnahmen ein Absacken des rechten Rings um 1,5 cm vor dem Lösen der Hände des Klägers von den Ringen herausfiltern können (Bl. 368 d.A.), wodurch sich die linke Hand des Klägers wegen des dort angestiegenen Drucks zuerst vom Ring löst (Videobilder 1145, 1146, siehe Gutachten, Bl. 206, 209 d.A.). Zugleich wird auf dem Video (zwischen Bild 1145 und 1146) eine Lockerung der rechten hinteren Verspannung des Ringegerüsts sichtbar.
Der vom Gutachter errechnete Zusammenhang mit einemvorausgehendenGeräusch dient lediglich der weiteren Bestätigung der bereits bildlich nachgewiesenen Feststellung und ist nicht entscheidend. Die Einholung eines von den Beklagten beantragten physikalisch-akustischen Gutachtens ist nicht notwendig, weil der Nachweis der Verschiebung des Gerüsts bereits geführt ist. Die dazu vom Gutachter gegebene Erklärung des Nachrutschens eines zuvor verklemmten Gliedes einer Spannkette auf der rechten Seite des Gerüsts ist nachvollziehbar und überzeugend, nachdem die Untersuchungen des Gutachters keine ausreichenden Anhaltspunkte für andere Ursachen ergeben haben, die z. B. auf eine nachträgliche Verschiebung des Gestänges hingedeutet hätten, wie sie der vorgerichtlich befasste Gutachter vermutet hatte.
2. Zum vom Landgericht durchzuführenden Betragsverfahren weist der Senat darauf hin, dass er die Höhe der Schmerzensgeldforderung als übersetzt beurteilt. Das Landgericht hatte bereits am 4.6.2009 einen zutreffenden Hinweis gegeben. Der Senat folgt dieser Bewertung; er hält ein Schmerzensgeld von 15.000,- € unter Berücksichtigung der durch den Unfall und die nachfolgenden Operationen erlittenen Schmerzen und weiteren Beeinträchtigungen des Klägers für angemessen.
Zum Nachweis, dass auch die 2 Jahre später durchgeführte Operation des Dens Axis auf den Unfall zurückgeht, liegt als deutliches Indiz bereits die Protokollierung des Operateurs über eine „alte“ Fraktur mit Pseudarthrose vor. Die Beklagte mag deshalb prüfen, ob sie insoweit ihr Bestreiten aufrechterhalten will.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs.2 ZPO sind angesichts auf den Einzelfall bezogener individueller Tatsachenfeststellung vorliegend nicht erfüllt.