Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 06.09.2010 – 6 UFH 5/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0906.6UFH5.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Darmstadt, 17. August 2010, 55 F 79/99 VA
Tenor
Das Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt ist das örtlich zuständige Gericht.
Gründe
Zwischen dem Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt und dem Amtsgericht – Familiengericht – Nordhausen besteht Uneinigkeit wegen der örtlichen Zuständigkeit für ein Versorgungsausgleichsverfahren, das das Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt mit Urteil vom 08.02.2001 bei gleichzeitiger Scheidung der Ehe faktisch aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und gemäß § 2 VAÜG ausgesetzt hat. Mit Verfügung vom 16.09.2009 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt das Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufgenommen und nach der Gewährung rechtlichen Gehörs an das für den Wohnsitz der Antragstellerin örtlich zuständige Amtsgericht – Familiengericht – Nordhausen verwiesen, das die Übernahme verweigert hat. Auf die gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG zulässige Vorlage bestimmt der gemäß § 5 Abs. 2 FamFG zuständige Senat das Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt als das örtlich zuständige Gericht.
Die Anordnung eines Gerichts, das Verfahren über den Versorgungsausgleich gemäß § 2 VAÜG auszusetzen, ist eine Zwischenentscheidung, die das Versorgungsausgleichsverfahren nicht beendet (BGH FamRZ 2003, 1005). Vielmehr bleibt es auch nach dem Ende der Anhängigkeit der Ehesache als ausgesetzte Folgesache beim Gericht der Ehesache, dessen örtliche Zuständigkeit im Fall der Aufnahme gemäß § 2 Abs. 2 FamFG auch dann fortbesteht, wenn sich die für die Begründung seiner örtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Umstände ändern. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Darmstadt besteht daher fort.
Der Umstand, dass nach Inkrafttreten des FamFG die am 01.09.2009 abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren als selbständige Familiensachen fortzuführen sind (Art. 111 Abs. 4 Satz 2 FGG-ReformG), ändert daran nichts. Dass diese Verfahren nicht als neue Familiensachen zu führen sind, ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift („fortzuführen“). Aus der vom Amtsgericht – Familiengericht - Darmstadt für seine gegenteilige Ansicht in Bezug genommenen Kommentierung von Weber in Keidel (FamFG, 16. Aufl., Rz. 3 zu § 218) ergibt sich nichts anderes. Weber weist lediglich darauf hin, dass die (fortbestehende) Anhängigkeit einer abgetrennten Versorgungsausgleichssache für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts für eine n e u e Versorgungsausgleichssache nicht maßgeblich ist. Das beim Amtsgericht – Familiengericht - Darmstadt ausgesetzte und fortgeführte Versorgungsausgleichsverfahren ist aber keine neue Sache.
Die vom Amtsgericht – Familiengericht – Darmstadt mit Beschluss vom 17.08.2010 ausgesprochene Verweisung des Verfahrens an das Amtsgericht – Familiengericht – Nordhausen bindet dieses (§ 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG) ausnahmsweise nicht, weil sie einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (BGH NJW 2006, 847).