Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.09.2010 – 5 WF 208/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0907.5WF208.10.0A
Anmerkung
Eine Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Offenbach, 22. Juni 2010, 309 F 251/10, Beschluss
vorgehend AG Offenbach, 26. August 2010, 309 F 251/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Gründe
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 12.1.2010 geschieden. Das Urteil wurde am gleichen Tag rechtskräftig. Mit Antrag vom 30.12.2009, der bei dem Amtsgericht am 5.1.2010 einging, beantragte der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Stufenklage auf Zugewinnausgleich. Der Antragsteller führte ausdrücklich aus, dass der Antrag nur für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Scheidungsverbund gestellt werden sollte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung im Scheidungsverfahren wies das Gericht darauf hin, dass über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch nicht entschieden werden könne, da die Gegenseite noch keine Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Daraufhin beantragte der Antragsteller mit Zustimmung der Gegenseite Abtrennung vom Scheidungsverbund und Fortführung in einem gesonderten Verfahren. Das Amtsgericht beschloss daraufhin, das Verfahren zum Güterrecht abzutrennen und in einem gesonderten Verfahren fortzusetzen. Anschließend erging das Scheidungsurteil, welches am gleichen Tag rechtskräftig wurde.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen, da das angerufene Gericht örtlich nicht zuständig sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde macht der Antragsteller geltend, dass das Amtsgericht bei rechtzeitiger Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag die örtliche Zuständigkeit hätte bejahen müssen, da noch weitere Familiensachen anhängig gewesen seien. Außerdem habe das Amtsgericht die Gerichtsstände der ZPO prüfen müssen, sodass das Familiengericht Schwandorf oder hilfsweise jedenfalls das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig sei, wohin er Verweisung beantrage.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verweigert. Das Amtsgericht Offenbach ist nach dem derzeitigen Sachstand örtlich nicht zuständig. Da der Antragsteller die vorliegende Klage ausdrücklich lediglich für den Fall im Verbund erheben wollte, wenn ihm Prozesskostenhilfe bewilligt würde, ist die beabsichtigte Klage nicht gem. § 623 ZPO Gegenstand des Scheidungsverbundes geworden, welcher die örtliche Zuständigkeit für eine Folgesache begründet hätte (Vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 27. Auflage, Rn. 23 c zu § 623; BGH FamRZ 1996, 1142 f.). Die Stufenklage ist durch die ausdrückliche Kennzeichnung als Prozesskostenhilfeersuchen für eine beabsichtigte Klage nicht anhängig geworden, sondern anhängig ist nur ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Dass das Amtsgericht aufgrund des Antrages des Antragstellers einen überflüssigen Abtrennungsbeschluss –einer Abtrennung hätte es mangels Verbundzugehörigkeit nicht bedurft- erlassen hat, führt nicht zu einer Verbundzuständigkeit. Dies hat zugleich zur Folge, dass gem. § 111 FGGRG auf den Antrag auf Verfahrenskostenhilfebewilligung die Vorschriften des FamFG zur Anwendung kommen, da das Verfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet wurde.
Es handelt sich um eine Güterrechtssache i.S.v. § 261 FamFG. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 262 FamFG. Für die Frage der Erfolgsaussicht ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt war das Scheidungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen und damit nicht mehr anhängig. Die Anhängigkeit endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens (Vgl. Keidel-Giers, FamFG, 16. Auflage, Rn. 2 zu § 262). Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich somit gem. § 262 Abs. 2 FamFG nach den Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass in den Vorschriften über den allgemeinen Gerichtsstand an die Stelle des Wohnsitzes der gewöhnliche Aufenthalt tritt. Da die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist eine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Offenbach gem. §§ 12, 13 ZPO nicht gegeben. Auch für eine örtliche Zuständigkeit aufgrund eines besonderen Gerichtsstandes ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Alleine der Hinweis auf mögliches Vermögen in Deutschland ist nicht ausreichend für die Annahme eines Gerichtsstandes gem. § 23 ZPO im Bezirk des Amtsgerichts Offenbach am Main.
Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Amtsgericht bei rechtzeitiger Entscheidung über den Antrag von seiner örtlichen Zuständigkeit hätte ausgehen müssen. Die Scheidung wurde am 12.1.2010 rechtskräftig. Der Prozesskostenhilfeantrag ging am 5.1.2010 bei Gericht ein. Da der Antragsgegnerin rechtliches Gehör zu gewähren war, konnte das Amtsgericht nicht vor Rechtskraft der Scheidung über den Antrag entscheiden. Da mit Rechtskraft der Scheidung die Anhängigkeit der Ehesache entfallen ist, bestand zu diesem Zeitpunkt keine örtliche Zuständigkeit mehr. Dass die tatsächliche Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag erst am 22.6.2010 und damit Monate nach Antragstellung erfolgte, ist für das Ergebnis ohne Belang. Auch bei einer Entscheidung am 13.1.2010 hätte keine Erfolgsaussicht bestanden.