Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.09.2010 – 3 U 15/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:0922.3U15.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 3. Dezember 2009, 2-23 O 326/06, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 23. Zivilkammer - vom 03.12.2009 (2/23 O 326/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.016,46 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 15% und die Beklagte 85%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 31% und die Beklagte 69%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird abgesehen, weil ein Rechtsmittel nicht eröffnet ist. Beide Berufungen sind statthaft und zulässig, diejenige der Beklagten als unselbständige Anschlussberufung. In der Sache haben beide Berufungen Erfolg mit dem Ergebnis, dass die Beklagte dem Kläger den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag schuldet.
Der Kläger kann die vom Landgericht aberkannten Laborkosten in Höhe von € 1.911,52 verlangen. Ein Kürzungsrecht der Beklagten aus § 5 Abs. 2 MB/KK, die den hier zugrunde liegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechen, erstreckt sich nicht auf Übermaßvergütungen (BGH Versicherungsrecht 2003, 581). Das Landgericht bezieht sich auf die Feststellung des Sachverständigen, es zeige sich im Gesamtbild „eine deutlich höhere Preisgestaltung" gegenüber anderen „ebenfalls qualitativ höchstwertig arbeitenden" Labors im Rhein-Main-Gebiet. Außerhalb des § 5 Abs. 2 MB/KK wäre eine Kürzung nur im Falle eines auffälligen Missverhältnisses gerechtfertigt, welches demjenigen beim Wuchertatbestand ähnelt. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt indessen die Beklagte (BGH a. a. O.). Die Voraussetzungen eines auffälligen Missverhältnisses hat sie hier jedoch nicht dargelegt, die Feststellungen des Sachverständigen hierzu bleiben letztlich unklar.
Die Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg. Sie wird gestützt auf die fehlende Notwendigkeit bezüglich dreier im Einzelnen dargestellten Einzelfälle. Zwar ist es zutreffend, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Übermaßbehandlung bei der Beklagten liegt; hiervon zu unterscheiden ist indessen die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme, die grundsätzlich, auch in Fällen der Übermaßbehandlung, beim Versicherungsnehmer verbleibt (Bach/Moser-Kalis), Private Krankenversicherung, 4. Aufl. § 5 MB/KK, Rdz. 39, § 1 MB/KK, Rdz. 38). Denn zunächst ist zu prüfen, ob die streitige Maßnahme medizinisch notwendig ist oder nicht.
Erst wenn eine medizinische Notwendigkeit bejaht wird, stellt sich die Frage einer Übermaßbehandlung. In den drei Fällen, die die Beklagte zur Stützung ihrer Anschlussberufung aufgegriffen hat, hat der Sachverständige die medizinische Notwendigkeit nicht feststellen können, was somit zu Lasten des beweispflichtigen Klägers geht.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen ihrer Zulassung (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind.