Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.10.2010 – 5 UF 208/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:1004.5UF208.10.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Offenbach, 316 F 829/10, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 300,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben, nachdem beide Parteien in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nach dem Gewaltschutzgesetz den Rechtsstreit für erledigt erklärt hatten. Der Beschluss enthält keine Gründe.

2

Die hiergegen eingelegte Beschwerde wird nicht näher begründet, sondern der Antragsgegner nimmt auf den Vortrag in der Antragserwiderung Bezug.

3

Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist an sich statthaft (Vgl. OLG Karlsruhe FuR 2010, 526 mit zahlreichen Nachweisen). Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, da der gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG maßgebliche Beschwerdewert von mehr als 600,- EUR nicht erreicht wird. Zwar bezieht sich § 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG nur auf vermögensrechtliche Streitigkeiten und es wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, z.B. bei Umgangsrechtsverfahren eine Anfechtung der Kostenentscheidung uneingeschränkt zulässig sei (Vgl. Zöller / Feskorn, ZPO, 28. Auflage, § 61 FamFG, Rn. 6). Nach überwiegender Ansicht, der sich der Senat anschließt, ist auch bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde das Überschreiten des Wertes von 600,- EUR. Mit Ausnahme der Ehe- und Familienstreitsachen, für die § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf die weiterhin unverändert anwendbaren Vorschriften der ZPO verweist, hat der Gesetzgeber keine Sonderregelung für die Anfechtung von Kostenentscheidungen getroffen. Die Zulässigkeit der Anfechtung richtet sich somit nach den allgemeinen Vorschriften, nach denen maßgeblich ist, ob der Beschwerdegegenstand vermögensrechtlicher Natur ist. Dies ist bei der Anfechtung der Kostenentscheidung mit dem Ziel, von der Kostenbeteiligung ganz oder teilweise befreit zu werden, der Fall (Vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O., OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664; Keidel / Meyer-Holz, FamFG, Familienverfahren, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 16. Auflage 2009, Rn. 21 zu § 61).

4

Da das Amtsgericht die Kosten gegeneinander aufgehoben hat, ist Ziel der Beschwerde, die volle Kostentragungspflicht der Antragstellerin, d.h. sie trägt neben den eigenen Anwaltskosten und hälftigen Gerichtskosten, auch die Anwaltskosten des Antragsgegners und die übrige Hälfte der Gerichtskosten.

5

An Anwaltskosten sind für eine Partei 2,5 Gebühren aus einem Wert von 1000,- EUR = 213,- EUR, zuzügl. 20,- EUR Auslagenpauschale und 19 % MWSt = 277, 27 EUR entstanden. Daneben sind eine 0,5 Gebühr nach FamGKG KV 1421 aus einem Wert von 55,- EUR (§ 28 FamGKG) = 27,50 EUR entstanden. Davon wäre die Hälfte dem Beschwerdewert von 277,27 EUR hinzuzurechnen. Auch unter Einrechnung eventueller gerichtlicher Auslagen für Zustellungen etc. wird der Beschwerdewert von mehr als 600,- EUR nicht erreicht.