Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 08.10.2010 – 4 U 276/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:1008.4U276.09.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar
Verfahrensgang
vorgehend LG Gießen, 8. Oktober 2009, 2 O 535/07, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.10.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 4.6.2009 verurteilt, an den Kläger 9.739,63 Euro sowie weitere 756,09 Euro jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2006 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 9.739,63 Euro in Anspruch, den der Beklagte bei der Abwicklung des Verkaufs eines Grundstücks des Kläger vom Notar im Gegenzug für die Bewilligung der Löschung einer Grundschuld erhalten hat mit der Begründung, diese Grundschuld habe nicht der Sicherung von fälligen Ansprüchen des Beklagten gedient.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat insbesondere die vom Kläger aufgestellte Behauptung ohne Beweisaufnahme als nicht plausibel dargelegt beurteilt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine Klageforderung in vollem Umfang weiterverfolgt.
Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 17.9.2010 am selben Tage Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z1 und den Beklagten persönlich angehört. Auf das Protokoll vom 17.9.2010 wird verwiesen.
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird nach § 540 Abs. 2 in Verbindung mit § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO und § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist ganz überwiegend erfolgreich und führt zur Verurteilung des Beklagten entsprechend dem Antrag zur Hauptsache. Lediglich die Nebenansprüche wegen vorgerichtlicher Kosten und wegen Zinsen sind nicht in vollem Umfang begründet.
1.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung des erlangten Geldbetrages von 9.739,63 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB zu.
a) Das Berufungsgericht teilt die Rechtsauffassung des Landgerichts, wonach der Beklagte diesen Betrag aus seiner Sicht aufgrund einer Leistung des Klägers erlangt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Die Frage kann jedoch letztlich dahin gestellt bleiben, weil andernfalls eine Kondiktion in sonstiger Weise in Betracht käme, da der restliche Kaufpreis aus dem Grundstücksverkauf bei Fehlen eines grundschuldgesicherten Anspruchs dem Kläger zustand und damit durch die Auszahlung ein Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts vorlag.
b) Der Beklagte hat den Geldbetrag von 9.739,63 Euro ohne rechtlichen Grund erlangt. Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Geldes im Verhältnis zum Kläger wäre gegeben, wenn dem Beklagten ein durch die Grundschuld über 100.000,- Euro gesicherter Anspruch in mindestens dieser Höhe zustünde. Andernfalls war er zur Abgabe der Löschungsbewilligung ohne Gegenleistung verpflichtet und stand dem Kläger der Betrag als Kaufpreis für das Grundstück zu.
Der für ein Recht zum Behaltendürfen zunächst darlegungsbelastete Beklagte hat zwar ausreichend konkret vorgetragen, dass im Bezug auf die Grundschuld eine Sicherungsvereinbarung für rückständige Honoraransprüche gegen den Kläger und seine Frau aus den Jahren 1995 bis 2000 getroffen worden sei. Denn er hat vorgetragen, die Grundschuld sei wegen „der übrigen Forderungen“, also noch nicht bezahlten Forderungen aus dem Beratungs- und Dienstleistungsverhältnis, die sich auf mehr als 100.000,- € belaufen hätten, übernommen worden. Er hat dafür zu Recht auf die in Ziffer IV. der Grundschuldbestellung übernommene persönliche Haftung „aus dem bereits in den Jahren 1995 bis 2000 in Anspruch genommenen Dienstleistungsverhältnis“ verwiesen, welches seinen Vortrag im Sinne eines Beweisanzeichens stützt. Dies gilt allerdings nicht für Ansprüche aus späteren Beratungsleistungen. Wegen der konkreten Angabe im Vertrag hätte der Beklagte darlegen müssen, warum die Grundschuld auch für 2001 bis 2005 entstandene Ansprüche als Sicherheit dienen sollte, was er auch auf Nachfrage im Termin nicht darlegen konnte.
Der Kläger konnte jedoch beweisen, dass dieser vom Beklagten angegebene Rechtsgrund nicht besteht, weil eine solche Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Frau einerseits und dem Beklagten andererseits bei der Grundschuldbestellung nicht getroffen worden ist. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Vortrag des Klägers zutrifft, die Eintragung der Grundschuld habe allein dazu dienen sollen, dem Kläger und seiner Frau (über den Beklagten) Einfluss im drohenden Zwangsversteigerungsverfahren zu verschaffen und die Erwähnung der Verbindlichkeiten aus dem Beratungsvertrag in Ziff. IV sei allein deshalb erfolgt sei, um die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld glaubhaft erscheinen zu lassen. Die hierzu vernommene Zeugin Z1 hat nachvollziehbar geschildert, dass, nachdem die Firma des Klägers und seiner Frau bereits längst ihren Betrieb eingestellt hatte, der Beklagte sich angeboten hatte, diesen bei ihren verbleibenden persönlichen Verbindlichkeiten zu helfen und insbesondere eine drohende Zwangsversteigerung des Privatgrundstückes der Ehefrau des Klägers zu verhindern oder zu verzögern. Allein in diesem Zusammenhang hat der Beklagte ihnen vorgeschlagen, eine Grundschuld an dem Grundstück über 100.000,- € einzutragen. Diese sollte nämlich dazu dienen, um für den Kläger und seine Frau Einfluss in einem etwaigen Zwangsversteigerungsverfahren zu gewinnen, was wegen der Antragsrechte auch nachrangiger Gläubiger nach dem ZVG plausibel ist. Die Zeugin hat ausgeschlossen, dass bei diesem Gespräch noch über etwaige Honoraransprüche aus der Beratung der Firma (frühere …) gesprochen worden ist.
Die Zeugin hat trotz ihrer persönlichen Nähebeziehung zum Kläger und dessen verstorbener Frau einen persönlich überzeugenden Eindruck gemacht. Ihre Darstellung ist auch glaubhaft. Sie hat konkret geschildert in welchem Gesamtzusammenhang der Kläger und seine Frau standen und bei welchem Gespräch über die Grundschuld gesprochen worden ist. Die Zeugin hatte nach dem Eindruck des Gerichts auch die notwendige Sachkunde, um die Zusammenhänge verstehen zu können. Dies ergibt sich sowohl aus ihrer Tätigkeit als Prokuristin über lange Jahre hinweg als auch aus der dem Gericht gegenüber gezeigten Sicherheit bei der Begriffsbildung und Beschreibung. Dem steht nicht entgegen, dass sie auf Nachfrage durch den Beklagtenvertreter die auf Anraten des Beklagten in einer Betriebsaufspaltung offenbar gebildeten Teilgesellschaften nicht benennen und unterscheiden konnte, denn dabei würde es sich um betriebswirtschaftliches und juristisches Spezialwissen handeln. Dass die Zeugin nur an einem Gespräch über die genannte Frage teilgenommen hat, ist unschädlich, denn der Beklagte selbst bei seiner Anhörung hat weder überhaupt konkrete Gespräche bezeichnet, noch weitere Termine angegeben.
Für die Richtigkeit ihrer Angaben spricht auch die Lebenssituation des Klägers und seiner Frau im Frühjahr 2002. Das von ihnen (und ihrem inzwischen verstorbenen Sohn) gemeinsam betriebene Unternehmen war Ende des Jahres 2000 in die Brüche gegangen und es lasteten noch Verbindlichkeiten auf dem Privathaus der Ehefrau, weshalb eine Versteigerung mit Auszug drohte. In dieser Lage ist es wenig verständlich, wenn sie sich gegenüber dem Beklagten bereit erklären würden, „ihr Haus“ wegen rückständiger Beratungshonorare für den Beklagten freiwillig weiter zu belasten und somit ihre Schwierigkeiten noch zu steigern. Eine Vollstreckung in ihr sonstiges persönliches Vermögen war andererseits wegen ihrer Einkommensverhältnisse (Rente) ohnehin nicht aussichtsreich.
Dem persönlich angehörten Beklagten vermag das Gericht nicht zu glauben. Er hat lediglich in „dünner“ Schilderung seinen Vortrag zum Sicherungszweck wiederholt und angegeben, den Eheleuten vorgeschlagen zu haben, eine Grundschuld für sein Honorar einzutragen. Er hat keine konkreten Angaben dazu gemacht, bei welchem Anlass darüber gesprochen worden sei und wie die Beteiligten auf seinen Vorschlag konkret reagiert haben. Zudem konnte er sich auch nicht daran erinnern, ob damals bereits die Firmen insolvent waren und eine Versteigerung des Privatgrundstückes drohte. Es ist aber kaum verständlich, dass gerade ihm, der immer als Berater zur Verfügung gestanden haben will, die damaligen zeitlichen Abläufe unbekannt waren.
Gegen die Richtigkeit der Beklagtendarstellung spricht auch die Aufnahme einer monatlichen Zahlung von 400,- Euro ab Mai 2002 durch den Kläger und seine Ehefrau an den Beklagten. Nach dem äußeren Ablauf spricht alles dafür, dass es sich dabei um ein Honorar für die Unterstützung der Eheleute, „ihr Haus zu behalten“, handelte, so wie dies die Zeugin Z1 geschildert hat. Die Darstellung des Beklagten, es habe sich um eine ratenweise Abzahlung auf seine rückständigen Honoraransprüche aus dem Beratungsauftrag für die Firma gehandelt und dazu sei zusätzlich noch die Grundschuld übernommen worden (vgl. auch sein Schriftsatz vom17.9.2008, S. 3), fügt sich nicht in den zeitlichen Ablauf ein. Denn die Zahlung von jeweils 400,- € wurde im Folgemonat nach der Bestellung der Grundschuld aufgenommen. Wenn aber der Kläger und seine Ehefrau mangels ausreichender Zahlungsfähigkeit gerade eine Absicherung durch eine Grundschuld bewillligt hatten, bestand kein Anlass sofort eine Ratenzahlung aufzunehmen. Umgekehrt ist nicht verständlich, warum für den Beklagten die Notwendigkeit einer solchen Sicherung bestand, wenn der Kläger und seine Frau doch im unmittelbaren zeitlichen Anschluss zu einer Ratenzahlung willens und in der Lage waren. Es spricht deshalb alles dafür, dass es sich bei diesen Zahlungen um eine Gegenleistung für die Bemühungen des Beklagten zur Abwendung der Vollstreckung in das Privatgrundstück handelte.
Aus dem Beweisergebnis folgt, dass mit Bestellung der Grundschuld über 100.000,- Euro auf dem Grundstück der Ehefrau keine Sicherungsvereinbarung verbunden war vermögen deren der Beklagte berechtigt sein sollte, diese für eigene Ansprüche gegen die Eheleute zu verwerten. Sie diente vielmehr allein dazu, um dem Beklagten eine formelle Rechtsposition für die Wahrnehmung der Interessen des Klägers und seiner Frau in einem drohenden Zwangsversteigerungsverfahren einzuräumen. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Beklagte überhaupt in ausreichender Weise dargelegt hat, dass ihm bei Auszahlung des Geldbetrages durch den Notar am 13.10.2004 tatsächlich noch Honoraransprüche gegen den Kläger zustanden.
Einen weiteren Sicherungszweck für die Grundschuld und mithin einen weiteren Rechtsgrund für das Behaltendürfen des erlangten Geldbetrages hat der Beklagte nicht dargelegt.
c) Dem Bereicherungsanspruch des Klägers steht nicht eine etwaige Kenntnis vom fehlenden Rechtsgrund im Sinne von § 814 BGB entgegen. Der Kläger hat vorgetragen, dass er von dem Treuhandauftrag des Beklagten für die Löschung keine Kenntnis hatte. Der für eine positive Kenntnis darlegungs- und beweisbelastete Beklagte vermochte im Termin auf Nachfrage nicht konkret anzugeben, ob er den Kläger vor der Änderung des Treuhandauftrages gegenüber dem Notar auf den Betrag von 9.739,63 Euro und vor der Auszahlung des Geldes darüber informiert und dieser sein Einverständnis zu der Auszahlung ohne Vorbehalt der Rückforderung gegeben hat. Zudem hätte der Kläger bei einer Weigerung den Löschungsanspruch gegen den Beklagten prozessual durchsetzen müssen und es hätte der Grundstückskaufvertrag einstweilen nicht durchgeführt werden können, so dass ein etwaiges Einverständnis mit dem Vorgehen ohnehin konkludent als lediglich vorläufig zu betrachten gewesen wäre. .
2.
Dem Kläger steht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 286 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich durch die Inanspruchnahme des Klägervertreters entstandenen Anwaltskosten zu. Der Kläger persönlich hat den Beklagten bereits mit Schreiben vom 12.1.2005 (K 2) um Darstellung seiner Ansprüche gebeten, wegen der er mit den ihm zugeflossenen Betrag vom Notar-anderkonto nicht herausgebe. Da der Beklagte dem nicht nachgekommen ist, war der Kläger berechtigt einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Anspruchs zu beauftragen. Die Höhe der anwaltlichen Gebühr bestimmt sich jedoch nach dem Hauptsachewert von 9.739,63 € und nicht, wie in der Kostenberechnung aus einem Betrag von 10.767,- €. Die zutreffenden vorgerichtlichen Gebühren nebst Pauschale und 16 % MwSt belaufen sich auf 756,09 Euro.
3.
Der Zinsanspruch ist aus § 288 Abs. 1 BGB teilweise begründet. Der Zinsanspruch ist erst ab dem 24.6.2006 gerechtfertigt und nicht wie hinsichtlich der Hauptforderung beantragt bereits ab dem 4.10.2004. Denn Verzug ist erst mit Ablauf der dem Beklagten im Schreiben vom 16.6.2006 (K 4) zum 23.6.2006 gesetzten Frist eingetreten. Bei dem im Antrag enthaltenen Zinsbeginn dürfte es sich um ein Versehen durch Übernahme aus einem früheren Schriftsatz vom 5.5.2004 in einer anderen Angelegenheit handeln.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).