Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 12.10.2010 – 25 U 65/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:1012.25U65.10.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 19. März 2010, 9 O 2538/09, Urteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 19. März 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.062,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden infolge des Verkehrsunfalls vom …. Juni 2009 zur Hälfte zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 15.125,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am …. Juni 2009 gegen … Uhr im Kreuzungsbereich X-Straße/Y-Allee in Stadt01 ereignet hat.
Zur vorgenannten Zeit fuhr der Kläger mit seinem Motorrad auf der X-Straße in stadteinwärts führender Richtung auf die kreuzende Y-Allee zu. Der Beklagte zu 2 befuhr die X-Straße mit dem vom Beklagten zu 1 gehaltenen und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw MarkeA in entgegengesetzter Richtung. Als er die kreuzende Y erreichte, bog er nach links ab und kam zunächst im Kreuzungsbereich auf den Straßenbahnschienen zum Stehen. Zu diesem Zeitpunkt stand an der Haltestelle ein Straßenbahnzug, aus dem Fahrgäste ausstiegen. Der Beklagte zu 2 fuhr wieder an, bemerkte dann, dass sich von rechts ein Fahrradfahrer, der Zeuge Z1, auf dem Radweg näherte und bremste ab. Das Beklagtenfahrzeug stand nunmehr auf den stadteinwärts führenden Fahrspuren der X-Straße. Angesichts dieses Hindernisses bremste der Kläger sein Motorrad ab, versuchte auszuweichen, stürzte dabei und prallte gegen den rechten hinteren Bereich des Beklagtenfahrzeugs.
In erster Instanz haben die Parteien in tatsächlicher Hinsicht vor allem darüber gestritten, ob die im Kreuzungsbereich befindliche Lichtzeichenanlage im Unfallzeitpunkt für den Kläger Rotlicht – so die Beklagten – oder Grünlicht – so der Kläger – zeigte. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen angenommen, der Kläger habe die Haltlinie vor der Kreuzung überfahren, obwohl die Ampel für ihn Rotlicht gezeigt habe. Deswegen sei der Kläger, so meint das Landgericht, für den Unfall allein verantwortlich. Dementsprechend hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit seiner Berufung greift der Kläger zum einen die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Nach seiner Auffassung ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Z1, dass die Lichtzeichenanlage im Unfallzeitpunkt für ihn Grünlicht gezeigt habe. Zum anderen rügt der Kläger, dass das Landgericht von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen sei. Die Lichtzeichenanlage befinde sich nämlich nicht vor, sondern hinter der Kreuzung. Vor der kreuzenden Y-Allee sei auf der X-Straße eine gestrichelte Haltelinie aufgebracht, dahinter eine durchgezogene Haltelinie. Der Kläger meint deshalb, er hätte selbst dann in den Kreuzungsbereich einfahren dürfen, wenn die Ampel für ihn Rotlicht gezeigt hätte.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.125,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2009 zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (22. Dezember 2009) zu zahlen,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Verkehrsunfall vom … Juni 2009 in Stadt01 noch entstehen wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Insbesondere weisen sie darauf hin, dass sich in Fahrtrichtung Innenstadt neben der gestrichelten Wartelinie ein Schild am Fahrbahnrand der X-Straße befinde mit der Aufschrift: „Bei ROT hier HALT, auch Radfahrer“.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache selbst hat die Berufung teilweise Erfolg.
1. Der Kläger kann von den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten hälftigen Ersatz seiner Schäden verlangen, die er infolge des Verkehrsunfalls vom …. Juni 2009 erlitten hat und möglicherweise noch erleiden wird (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 1 und 3 StVG, § 115 Abs. 1 VVG).
a) Bei dem Betrieb des vom Beklagten zu 1 gehaltenen und vom Beklagten zu 2 gefahrenen Kraftfahrzeugs MarkeA sind Körper und Gesundheit des Klägers verletzt und das Motorrad des Klägers beschädigt worden. Damit sind die Beklagten zu 1 und 2 gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Gemäß § 115 Abs. 1 VVG kann der Kläger seinen Schadensersatzanspruch unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 3 als Haftpflichtversicherer des Pkw geltend machen.
b) Da die dem Kläger entstandenen Schäden zugleich bei dem Betrieb des von ihm gehaltenen und gefahrenen Motorrads eingetreten sind, hängt gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz sowie der Umfang des von ihnen zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit die Schäden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sind. Insoweit trifft die Annahme des Landgerichts, der Kläger sei, weil er das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet habe, für den Verkehrsunfall allein verantwortlich, nicht zu.
aa) Zwar ist nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die für den Kläger maßgebliche Lichtzeichenanlage im Unfallzeitpunkt Rotlicht zeigte.
Der Zeuge Z2, der mit seinem Pkw die X-Straße auf der Y-Allee in Richtung Z-Allee überqueren wollte, hat mit Bestimmtheit bekundet, dass im Unfallzeitpunkt Fahrzeuge in beiden Fahrtrichtungen der X-Straße vor der Kreuzung gestanden hätten. Dies lässt sich nur dadurch erklären, dass die Lichtzeichenanlage für diese Fahrzeuge – und damit auch für den Kläger - Rotlicht zeigte. Da der Zeuge Z2, um die X-Straße sicher überqueren zu können, seine Aufmerksamkeit gezielt auf die dort befindlichen Fahrzeuge richten musste, bestehen keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Bestätigt wird diese Aussage durch die Angaben des Straßenbahnfahrers Z3. Dieser Zeuge hat bekundet, das für ihn maßgebliche Lichtsignal sei auf gesperrt umgesprungen, während Fahrgäste aus seinem Straßenbahnzug ausgestiegen seien. Er sei dann ein Stückchen vorgefahren, habe jedoch wegen des Sperrsignals anhalten müssen. Als der Beklagte in den Kreuzungsbereich gefahren sei, habe das Lichtsignal noch auf gesperrt gestanden. Erst nach der Kollision habe das Signal auf Fahrt umgeschaltet. Da das für den Straßenbahnverkehr maßgebliche Lichtsignal nach der weiteren Aussage des Zeugen Z3 synchron mit der für den Fahrzeugverkehr maßgeblichen Lichtzeichenanlage geschaltet ist, folgt auch hieraus, dass die Ampel für den Kläger Rotlicht gezeigt haben muss. Allerdings hat der Zeuge Z1 ausgesagt, die Ampel habe Grünlicht gezeigt, als er die Y-Allee habe überqueren wollen, dann jedoch wegen des herannahenden Beklagtenfahrzeugs angehalten habe. Die Aussage des Zeugen Z1 steht damit im Widerspruch zu den Angaben der Zeugen Z2 und Z3. Hieraus ergeben sich jedoch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Aussagen der beiden letztgenannten Zeugen zutreffend sind. Danach liegt es nämlich nahe, dass der Zeuge Z1 beabsichtigt hat, die Y-Allee bei Rotlicht zu überqueren, wodurch er für den Verkehrsunfall mitverantwortlich wäre. Er hat daher, anders als die Zeugen Z2 und Z3, ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits, was Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit begründet.
bb) Dem Kläger fällt jedoch kein Rotlichtverstoß gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO zur Last.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Lichtzeichenanlage in Fahrtrichtung des Klägers nicht vor, sondern hinter der Y-Allee befindet. Das Rotlicht dieser Lichtzeichenanlage verbot dem Kläger daher nicht, über die Y-Allee hinweg bis zu der jenseits der Kreuzung auf der X-Straße aufgebrachten durchgezogenen Wartelinie zu fahren. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, an der vor der Y-Allee aufgebrachten gestrichelten Wartelinie anzuhalten. Bei dieser Wartelinie handelt es sich um das Zeichen 341 zu § 42 Abs. 2 StVO in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung. Nach dem Gesetz kann sie angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muss, hier zu warten. Hieraus ergibt sich, dass die gestrichelte Wartelinie keine Wartepflicht anordnet, sondern eine Wartepflicht voraussetzt und für diesen Fall eine Empfehlung hinsichtlich der Stelle ausspricht, an der der Wartepflichtige möglichst anhalten soll. Im vorliegenden Fall bestand indes für den Kläger keine Wartepflicht. Weder musste er das – an der betreffenden Stelle nicht angebrachte - Zeichen 205 beachten, noch wollte er abbiegen. Das Rotlicht der Lichtzeichenanlage galt – wie ausgeführt - nicht vor, sondern erst hinter der Kreuzung. Damit ist die vor der Y-Allee aufgebrachte gestrichelte Wartelinie gegenstandslos. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des daneben angebrachten Schildes mit der Aufschrift „Bei ROT hier HALT, auch Radfahrer“. Dieses Schild ist in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehen; für die damit ausgesprochene Anordnung fehlt es mithin an einer gesetzlichen Grundlage. Die gestrichelte Wartelinie hat nach alledem lediglich die Bedeutung einer informellen Bitte, bei Rotlicht vor dem Kreuzungsbereich zu halten, um den auf der Y-Allee befindlichen Fahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen.
cc) Der Kläger hat allerdings, indem er trotz Rotlichts in den Kreuzungsbereich hinein gefahren ist, gegen die in § 1 StVO normierten Grundregeln verstoßen, weil er es gegenüber dem Beklagten zu 2 an der gebotenen Rücksichtnahme hat fehlen lassen.
Da von der gestrichelten Wartelinie und dem daneben angebrachten Schild immerhin der Anschein verbindlicher Verkehrszeichen ausgeht, müssen auf der X-Straße stadteinwärts fahrende Fahrzeugführer damit rechnen, dass der kreuzende Fahrzeugverkehr auf der Y-Allee darauf vertraut, sie würden bei Rotlicht an der gestrichelten Wartelinie anhalten. Dies verpflichtet den Fahrzeugverkehr auf der X-Straße nach § 1 StVO zu einem entsprechend vorsichtigen und rücksichtsvollen Verhalten. Jedenfalls dann, wenn bereits ein anderes Fahrzeug an der Wartelinie angehalten hat, stellt das Überfahren der Wartelinie bei Rotlicht eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht dar. Dass im Unfallzeitpunkt ein anderes Fahrzeug vor der Kreuzung wartete, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Zeugen Z2. Wenn es der Kläger gleichwohl unternahm, den Kreuzungsbereich zu überqueren, hat er sich gegenüber dem Beklagten zu 2 nicht hinreichend rücksichtsvoll verhalten.
dd) Dies ändert andererseits nichts daran, dass der Fahrzeugverkehr auf der Y-Allee auch bei Rotlicht gegenüber dem von rechts kommenden Verkehr auf der X-Straße wartepflichtig ist (§§ 8 Abs. Satz 1, 9 Abs. 3 Satz 1 StVO). Diese Wartepflicht hat der Beklagte zu 2 verletzt, weil er vor dem herannahenden Kläger auf den stadteinwärts führenden Fahrspuren der X-Straße zum Stehen gekommen ist und dadurch ein Hindernis für den Kläger darstellte.
ee) Die vom Kläger einerseits und vom Beklagten zu 2 andererseits zu verantwortenden Verursachungsanteile sind etwa gleich schwer zu gewichten. Das Verschulden des Klägers ist verhältnismäßig gering, weil sich seine Verpflichtung zu besonderer Rücksichtnahme nur aus einer gesetzwidrigen Verkehrsregelung ergab. Auch den Beklagten zu 2 trifft kein schwer wiegender Verschuldensvorwurf, weil er nicht ohne Grund darauf vertraut hat, die X-Straße bei Rotlicht zeigender Ampel ohne Gefährdung von rechts herannahender Fahrzeuge überqueren zu können.
2. Die Beklagten haben die dem Kläger unfallbedingt entstandenen materiellen und immateriellen Schäden somit unter Berücksichtigung einer Mitverursachungsquote von 50 % zu ersetzen.
a) Der unfallbedingte materielle Schaden des Klägers beläuft sich einschließlich Unkostenpauschale unstreitig auf 2.125,00 EUR. Der Kläger hat gegen die Beklagten insoweit einen Anspruch auf hälftigen Schadensersatz in Höhe von 1.062,50 EUR.
b) Der Kläger kann von den Beklagten wegen seiner unfallbedingten Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR verlangen (§ 11 Satz 2 StVG).
Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Berichte erlitt der Kläger infolge des Verkehrsunfalls einen Unterschenkelbruch und einen Schlüsselbeinbruch. Er wurde vom …. bis zum 23. Juni 2009 stationär im Krankenhaus behandelt. Am 12. Juni 2009 wurde er operiert, wobei Schrauben und Platten eingebracht wurden. Am 2. Oktober 2009 wurden im Rahmen einer ambulanten Operation zwei Schrauben entfernt. Nach der in zweiter Instanz vorgelegten Bescheinigung des Arztes Arzt1 vom 9. Juni 2010 wird weiteres Osteosynthesematerial zu entfernen sein. Danach ist in Bezug auf den Unterschenkelbruch von einem verzögerten Heilungsverlauf auszugehen. Vom Zeitpunkt der Entlassung aus dem Krankenhaus an ist bei dem Kläger eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt worden, die mit einer dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit verbunden ist. Andere Ursachen für diese Schwerbehinderung als der Verkehrsunfall sind nicht ersichtlich. Die persönliche Anhörung des Klägers durch den Senat hat ergeben, dass der Kläger das verletzte Bein nach wie vor nicht voll belasten kann und dass er unter fortdauernden Beschwerden aufgrund des Schlüsselbeinbruchs leidet. Diese Verletzungsfolgen rechtfertigen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Mitverursachungsanteile ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 EUR.
c) Der Feststellungsantrag des Klägers ist unter Berücksichtigung einer Haftungsquote der Beklagten von 50 % begründet. Die ärztliche Behandlung des Klägers ist noch nicht abgeschlossen. Insbesondere wird sich der Kläger einem weiteren operativen Eingriff zur Entfernung von Osteosynthesematerial unterziehen müssen. Es ist daher zumindest möglich, dass der Kläger in Zukunft weitere Schäden erleiden könnte, deren Art und Umfang gegenwärtig noch nicht sicher einzuschätzen sind. Dies rechtfertigt das Feststellungsbegehren des Klägers.
d) Die Beklagten haben den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, die sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 7.562,50 EUR auf 661,16 EUR belaufen. Hierbei handelt es sich um einen unfallbedingten Schaden in Gestalt von Rechtsverfolgungskosten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.