Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 01.11.2010 – 18 W 214/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:1101.18W214.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 11. August 2010, 14 O 8/07, Beschluss

nachgehend BGH, 13. Oktober 2011, V ZB 290/10, Rechtsbeschwerde zurückgewiesen

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 31.8.2010 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 11.8.2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf € 64.984,47 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I.

Die Parteien haben vor dem Landgericht Wiesbaden sowie dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main und dem Bundesgerichtshof gestritten. Die Beklagte zu 3) ist in der Berufungsinstanz durch die Rechtsanwälte RA1(Rechtsanwalt RA2) vertreten worden, während die Beklagten zu 1) und 2) die in erster Instanz für sämtliche Beklagten auftretenden Rechtsanwälte RA3 & Partner (Rechtsanwalt RA4) eingeschaltet haben. Nachdem die Beklagten in erster Instanz unterlegen waren, haben sie in zweiter Instanz obsiegt. Eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist durch den Bundesgerichtshof zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat die zweitinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 3) mit Beschluss vom 11.8.2010 zu Lasten des Klägers festgesetzt (Bl. 1078 d.A.). Gegen den am 17.8.2010 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 31.8.2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Er rügt, es fehle an der Erforderlichkeit zur Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts durch die Beklagte zu 3), der es oblegen habe, sich in der Rechtsmittelinstanz zusammen mit den Beklagten zu 1. und 2. durch die Rechtsanwälte RA3 & Partner vertreten zu lassen. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte vorgelegt (B.v. 16.9.2010, Bl. 1094 f d.A.).

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II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht bei Gericht eingegangen, §§ 104 III S.1; 567 I Ziff.1, II; 569 I, II ZPO.

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In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, denn die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung der Beklagten zu 3) beruhen auf einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 I ZPO.

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Nach Treu und Glauben obliegt es zwar jeder Partei, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie bei erfolgreichem Ausgang vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig als möglich zu halten, so lange ihre berechtigten Interessen nicht tangiert werden (BGH, MDR 2007, 1160; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rdnr. 12 m. w. N.). Da eine Prozesspartei ihre prozessualen Belange allerdings bestmöglich verfolgen kann, ist es im Fall der gerichtlichen Inanspruchnahme mehrerer Streitgenossen grundsätzlich jedem Streitgenossen unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten gestattet, sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (OLG Karlsruhe, MDR 2000, 235 ).

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Die Annahme eines Ausnahmefalls ist aber geboten, wenn sich die Einschaltung unterschiedlicher Rechtsanwälte durch Streitgenossen als in einer Weise unnötig darstellt, dass sie als Missbrauch der vorgenannten Befugnis angesehen werden muss (BVerfG, NJW 1990, 2124 ). Dies wird angenommen, wenn die Rechtsverteidigung der Streitgenossen auf einen einheitlichen Lebenssachverhalt zurückgreift und keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich sind, die für die Einschaltung verschiedener Prozessbevollmächtigter sprechen (BGH, NJW-RR 2004, 536 ; OLG Naumburg, Rpfleger 2005, 482 ; OLG Karlsruhe AGS 2000, 99). Der Bundesgerichtshof hat ein derartiges Fehlen nachvollziehbarer Gründe etwa im Falle der Klage gegen Kfz.-Versicherer und Versicherungsnehmer für die Beauftragung eines gesonderten Prozessbevollmächtigten durch den Versicherungsnehmer angenommen (BGH, NJW-RR 2004, 536 ) oder im Falle der Klage gegen Mitglieder einer Anwaltssozietät, die sich im Prozess persönlich vertreten haben (BGH, NJW 2007, 2257 ).

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Entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung ergibt sich eine Abkehr von dem voranstehend beschriebenen „Regel-Ausnahme-Prinzip“ nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.1.2004 (BGH, NJW-RR 2004, 536, s.o.) und vom 3.2.2009 (AGS 2009, 306). Vielmehr hat der Bundesgerichtshof lediglich klargestellt, dass zur Klärung der Frage, ob ein Ausnahmefall angenommen zu werden hat, auf die Gegebenheiten des Einzelfalls abzustellen ist.

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So heißt es in der Entscheidung vom 20.1.2004 wörtlich:

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„…aa) Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit stützen sich auf den Grundsatz, dass für Streitgenossen keine kostenrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten besteht, sich vielmehr jeder Streitgenosse durch einen eigenen Bevollmächtigten vertreten lassen darf....

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bb) Die Gegenansicht schränkt diesen Grundsatz nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ein ... Sie lässt Ausnahmen zu, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird.

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cc) Der Senat folgt dieser Auffassung. Die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als notwendig ….anzusehen sind, lässt sich nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beantworten…“

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In der Entscheidung vom 3.2.2009 heißt es:

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„Werden … einfache Streitgenossen … verklagt, steht es grundsätzlich jedem von ihnen frei, sich von einem eigenen Anwalt vertreten zu lassen mit der Folge, dass im Falle des Obsiegens die jedem Streitgenossen entstandenen Anwaltskosten erstattungsfähig sind….Von diesem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalles dann Ausnahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird….“

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(Fettdruck jeweils nicht im Original)

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Ein derartiger Ausnahmefall ist in der vorliegenden Konstellation nicht gegeben: Zwar handelt es sich bei den Beklagten um Konzernunternehmen, deren gemeinsames Ziel die Abweisung der auf einheitlicher Tatsachengrundlage beruhenden Klage gewesen ist. Unterschiedliche oder gar gegensätzliche prozessuale Interessen der Beklagten, die zu einer Vertretung durch verschiedene Rechtsanwälte hätte Anlass geben können, sind weder dargelegt worden noch aus anderem Grunde ersichtlich – in erster und dritter Instanz sind die Beklagten durch einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten vertreten worden.

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Die von der Beklagten zu 3. vorgetragenen Gründe für die Beauftragung eines gesonderten Prozessbevollmächtigten rechtfertigen es aber ungeachtet dessen, die Klägerseite mit den zusätzlichen Kosten zu belasten. Denn sie stellen sich nicht als lediglich willkürliche Ausnutzung einer formal bestehenden Rechtsposition dar.

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Allerdings dürfte das Ziel, die Erfolgaussichten in der Berufungsinstanz durch Einschaltung zweier Rechtsanwälte zu optimieren, bei isolierter Betrachtung der durch den Gesetzgeber in der Vorschrift des § 91 II S.2 ZPO getroffenen Wertung widersprechen und nicht als nachvollziehbarer Grund im o.a. Sinne anzusehen sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass in der Rechtsmittelinstanz neuer Tatsachenvortrag von Bedeutung gewesen ist, der aus Sicht der Beklagten zu 3. den persönlichen Kontakt zu einem an deren Sitz niedergelassenen Rechtsanwalt erforderlich gemacht hätte (siehe Ss vom 16.6.2010, S. 4, Bl. 1053 d.A.), zumal sich der Sitz der Beklagten zu 3. nach dem Rubrum in Stadt01 und nicht in Stadt02, dem Niederlassungsort des Berufungsvertreters, befindet.

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Auf diese Umstände beschränkt sich die Darlegung der Beklagten zu 3. aber nicht. Denn weiterhin trägt diese unbestritten vor, ihre Geschäftsführung habe dem in erster Instanz tätigen Rechtsanwalt nicht mehr vollständig vertraut, sondern es für möglich gehalten, dass diesem der Vorwurf fehlerhafter Sachbehandlung zu machen sei (Ss vom 9.8.2010, S. 3, Bl. 1076 d.A.). Sie habe in zweiter Instanz „unbedingt einen neuen und der bisherigen Entwicklung unvoreingenommenen Prozessbevollmächtigten involvieren“ wollen (Ss vom 16.6.2010, S. 3, Bl. 1052 d.A.). Andererseits habe die Geschäftsführung der Beklagten zu 1. und 2. dem ursprünglichen Prozessbevollmächtigten nach wie vor vertraut und dessen Detailkenntnis für gegenüber einem Anwaltswechsel vorzugswürdig gehalten.

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Damit erstreckte sich die Motivation der Beklagten zu 3. nicht nur auf die „Optimierung“ der Erfolgschancen durch den gemeinsamen Rückgriff der Streitgenossen auf den Einsatz zweier Rechtsanwälte, mag dies auch ein aus Beklagtensicht wünschenswerter weiterer Effekt gewesen sein. Vielmehr lagen der Einschaltung zweier Rechtsanwälte in der Rechtsmittelinstanz unterschiedliche Wertungen und Präferenzen der Beklagten zu 1. und 2. einerseits und der Beklagten zu 3. andererseits zu Grunde, die der Einigung auf einen gemeinsamen Prozessvertreter entgegenstanden. Dabei können die einen Anwaltswechsel tragenden Überlegungen der Beklagten zu 3. angesichts des Prozessverlusts der Beklagten in erster Instanz nicht als sachwidrig bewertet werden.

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Die Beklagte zu 3. war letztlich auch im Hinblick auf gegebenenfalls bestehende Rückgriffs- und Freistellungsansprüche gegen die Beklagte zu 1. nicht aus Kostengründen gehalten, sich deren Wertung anzuschließen. Denn bei ihr handelt es sich um eine selbstständige juristische Person mit eigenem wirtschaftlichem Schicksal, der eine eigenständige Prozessführung nicht aus dem Grund ihrer Gesellschafterstellung versagt werden kann.

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Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass der Beklagten zu 3. bei Annahme der Obliegenheit zur Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigen mit den Beklagten zu 1. und 2. jedenfalls ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe eines Drittels der dann anzunehmenden Kosten zustehen dürfte – obgleich die in zweiter Instanz entstandenen Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu 1. und 2. bereits festgesetzt worden sind (Beschl. v. 25.6.2010, Bl. 1054 f d.A., siehe etwa Zöller-Herget, 27. Aufl., § 91, Rd. 13, „Streitgenossen“).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

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Der Beschwerdewert entspricht dem festgesetzten Betrag.

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Der Rechtssache kommt nach Ansicht des Senats grundsätzliche Bedeutung zu, so dass in Anwendung des § 574 II Ziff.1, III ZPO die Rechtsbeschwerde zur Erwirkung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugelassen wird.