Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 10.11.2010 – 20 W 309/07
ECLI:DE:OLGHE:2010:1110.20W309.07.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 11. Juli 2007, 19 T 639/07, Beschluss
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach am Main -41 II …- vom 22.11.2006 werden aufgehoben und die Sache zur erneuten Überprüfung und Entscheidung an das Amtsgericht Offenbach am Main –Wohnungseigentumsgericht- zurückverwiesen. Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde übertragen.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 26.085,40 €
Gründe
Die Antragstellerin ist die Eigentümergemeinschaft A-Straße ... in O1, für die die Teilungserklärung der damaligen Eigentümerin gemäß § 8 WEG vom 26.09.1991 (Bl. 38-70 d. A.) gilt.
Die zur Teilungserklärung gehörende Gemeinschaftsordnung (im weiteren GO) sieht unter § 14, der die Lasten des Sonder- und Gemeinschaftseigentums betrifft, u. a. vor:
"…Werden am gemeinschaftlichen Eigentum Reparaturen mit einem Wert von über DM 10.000,-- ausgeführt, so hat der Verwalter Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung. Diese berechnet sich nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)."
Nach § 14 Ziff. 6 kann eine Änderung der Gemeinschaftsordnung nur mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Miteigentümern erfolgen. In § 20 der GO wurde zum ersten Verwalter eine Firma B bestellt.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 29.05.2001 wurde der Antragsgegner ab 01.01.2002 zum Verwalter bestellt. Ob ein vom 13.11.2001 datierender Verwaltervertrag, für dessen Inhalt auf Bl. 30-37 d. A. Bezug genommen wird, wirksam zustande kam, ist nach dem Vortrag der Beteiligten streitig. In diesem Vertrag war für die Abwicklung von Sanierungsmaßnahmen mit einem Kostenrahmen von mehr als 50.000,00 DM ein zusätzliches Honorar für den Verwalter in Höhe von 1.5 % der Sanierungskosten vorgesehen (Bl. 34 d. A.).
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.06.2005 fassten die Wohnungseigentümer u. a. zu TOP 4 den Beschluss, dass der mit dem Antragsgegner bestehende Verwaltervertrag fristgerecht zum 31.12.2005 gekündigt werden solle, um die Konditionen neu verhandeln zu können. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass er im Falle einer Vertragskündigung für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung stehe (Bl. 9 d. A.).
Mit Rechnungen vom 25.07., 31.07., 06.08. und 13.08.2005 stellte der Antragsgegner Vergütungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Sanierung der Trinkwasserleitungen durch die Fa. C der Antragstellerin in Rechnung (Bl. 15-19 d. A.). In einer Rechnung vom 13.08.2005 (Bl. 20 d. A.) stellte der Antragsgegner für die Abwicklung der Rohrsanierungsarbeiten weitere 1,5 % aus der Nettoauftragssumme von 135.093,13 €, gestützt auf § 5 Ziff. 7 des Verwaltervertrags, in Rechnung. Weitere Rechnungen vom 20.08., 28.08., 03.09.,10.09. und 09.12.2005 betrafen Tätigkeiten des Antragsgegners bei der Sanierung der Blitzschutzanlage (Bl. 21 d. A.), der Abdichtung von Dachaufbauten und der Waschbetonfassade (Bl. 22 d. A.), der Behebung eines Leitungswasserschadens (Bl. 23 d. A.), der Müllplatzsanierung (Bl. 24 d. A.) sowie einer Zaunreparatur (Bl. 25 d. A.). Bis auf die Rechnung vom 13.08.2005 wird in allen übrigen Rechnungen auf § 14 Ziff. 3 der GO Bezug genommen und die Berechnung erfolgt nach der HOAI. Den Gesamtbetrag von 26.085, 40 € entnahm der Antragsgegner während noch laufender Verwaltungstätigkeit dem Konto der Antragstellerin, die im vorliegenden Verfahren die Rückzahlung begehrt, nachdem zu TOP 7 der Wohnungseigentümerversammlung vom 18.05.2006 (Bl. 14 d. A.) die gerichtliche Geltendmachung beschlossen worden war.
Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsgegner die streitgegenständlichen Zusatzvergütungen ohne Rechtsgrund erlangt habe, da die Reglung in § 14 Ziff. 3 der GO keine Anspruchsgrundlage darstelle.
Diese Regelung habe nur die erste in der Teilungserklärung bestellte Verwalterin betroffen, auch sei auf Grund der starren Wertgrenze inzwischen der Wegfall der Geschäftsgrundlage eingetreten. Davon abgesehen habe eine Umsetzung dieser Regelung durch eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung erfolgen müssen, nach übereinstimmendem Vortrag wurde aber im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die jeweiligen Sanierungsmaßnahmen weder auf die Zusatzvergütungen hingewiesen, noch die Sondervergütungen beschlossen.
Weiter hat die Antragstellerin mit Nichtwissen bestritten, dass der Antragsgegner die Leistungen entsprechend der HOAI erbracht habe bzw. dass er als Diplombetriebswirt dazu in der Lage sei bzw. dass der Leistungsumfang die gesetzliche Verpflichtung des Verwalters nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG überschreite.
Die Antragstellerin hat beantragt.
dem Antragsgegner aufzugeben, an die Antragstellerin 26.086,00 € nebst 5 % hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2006 zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist dem Vortrag der Antragstellerin entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, die streitgegenständlichen Sondervergütungen seien durch Regelung der Teilungserklärung, die als Vertrag zu Gunsten Dritter anzusehen sei, bereits bindend vereinbart worden, einer Umsetzung durch Beschlussfassung habe es nicht bedurft. Diese Regelung habe eine "Grundvergütung" gewährleisten sollen, während durch die höhere Wertgrenze in dem Verwaltervertrag dem höheren Haftungsrisiko bei teureren Baumaßnahmen Rechnung getragen werde.
Zu dem Umfang seiner Leistungen im Einzelnen hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 10.10.2006 (Bl. 80 ff., 82-91 d. A.), auf dessen Inhalt samt Anlagen Bezug genommen wird, vorgetragen und darauf verwiesen, dass die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast dafür treffe, dass die entsprechend der vereinbarten HOAI berechneten Leistungen nicht erbracht worden seien.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22.11. 2006 (Bl. 121-126 d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
Zur Begründung hat die Amtsrichterin ausgeführt, dass sich der Antragsgegner für die streitgegenständlichen Vergütungsansprüche auf § 14 Ziff. 3 der GO stützen könne. An diese Regelung sei die Gemeinschaft gebunden, da sie es versäumt habe, mögliche Änderungen dieses Automatismus, durch den offenbar Streitigkeiten über die Qualität der Verwalterleistung hätten vermieden werden sollen, durch Beschlussfassungen für den Einzelfall vorzunehmen.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 30.11.2006 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts vom 22.11.2006 hat die Antragstellerin mit am 07.12.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft und wegen eines Rechenfehlers noch 26.085,40 € nebst Zinsen geltend gemacht hat.
Sie hat vorgetragen, bei der Rohrsanierung habe der Verwaltungsbeirat den Kontakt mit der ausführenden Firma hergestellt und Beiratsmitglieder hätten Koordinierungsarbeiten bei der Durchführung geleistet.
Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten und hat den amtsgerichtlichen Beschluss verteidigt. Er hat darauf verwiesen, dass kein Hinweis auf die Zusatzvergütungen des Antragsgegners im Rahmen der Sanierungsbeschlussfassungen erforderlich gewesen sei, da diese Kenntnis durch die Kenntnis der Teilungserklärung bereits vermittelt worden sei. Trotz der Mitarbeit des Verwaltungsbeirats seien die Verantwortlichkeit und die meiste Arbeit bei dem Verwalter verblieben, wie der Antragsgegner im Einzelnen ausgeführt hat.
Das Landgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin mit Beschluss vom 11.07. 2007 (Bl. 205-209 d. A.) zurückgewiesen und ist dabei der Begründung des Amtsgerichts gefolgt. Weiter hat die Kammer ausgeführt, die von dem Antragsgegner vorgelegten Rechnungen im Zusammenhang mit seinem erstinstanzlichen Vortrag bildeten eine hinreichend differenzierte Grundlage für die Berechnung der einzelnen Forderungen. Soweit der Antragsgegner in der Rechnung vom 13.08.2005 nicht nach der HOAI abgerechnet habe, werde die Antragstellerin dadurch nicht benachteiligt. Weiter Aufklärung zu dem Vortrag der Antragstellerin bezüglich der Tätigkeit des Verwaltungsbeirats im Rahmen der Sanierung der Trinkwasserleitung sei nicht erforderlich, da damit nicht die schlüssig dargelegt worden sei, dass der Antragsgegner nicht tätig gewesen sei. Nachdem der Antragsgegner die Erfüllung einer Verbindlichkeit nach Grund und Höhe behaupte, trage die Antragstellerin die Darlegungslast dafür, dass keine Verbindlichkeit entstanden sei.
Der Antragstellerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch deshalb zu, weil der Antragsgegner nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten nicht auf das Entstehen seiner Zusatzvergütung hingewiesen hat. Da sich der Anspruch bereits aus der Teilungserklärung ergebe, liege keine Pflichtverletzung vor. Ferner fehle es an der Kausalität des Unterlassens, da die Wohnungseigentümer auch bei einem entsprechenden Hinweis die Sanierung nicht unterlassen hätten.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Rückzahlung der einbehaltenen Zusatzvergütung begehrt.
Sie trägt vor, nur bezogen auf den Erstverwalter, bei dessen bis 1999 tätigem Geschäftsführer es sich um einen Architekten gehandelt habe, sei die Regelung in § 14 Ziff. 3 der Teilungserklärung sinnvoll, nicht dagegen für weitere Verwalter, die nicht über eine entsprechende Qualifikation als Architekten verfügten wie im Fall des Antragsgegners. Wie im Fall der Einzelabrechnung sei eine Umsetzung der Regelung in der Teilungserklärung durch Beschluss erforderlich. Die Antragstellerin verweist darauf, dass bei der Beauftragung eines sonstigen Architekten dessen Kosten hätten ausgewiesen werden müssen, die Zusatzvergütung des Antragsgegners weder bei der Erteilung der Sanierungsaufträge, noch der Genehmigung der Jahresabrechnungen beziffert wurde. Vielmehr habe der Antragsgegner erst nach seiner Abwahl begonnen, die Zusatzvergütungen in Rechnung zu stellen, während einzelne Arbeiten selbst schon in der Vorjahren erfolgt waren, wie z. B. die Müllpatzsanierung in 2002.
Weiter trägt die Antragstellerin vor, die erbrachten Tätigkeiten seien unsubstantiiert vorgetragen, da keine konkreten Daten angegeben seien, an denen die Leistungen erbracht worden seien.
Der Antragsgegner ist der weiteren Beschwerde entgegengetreten und verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.
Er macht geltend, eine Einschränkung der Regelung des § 14 Ziff. 3 der Teilungserklärung auf den Erstverwalter sei nicht ersichtlich, auch insoweit habe aber eine Änderung in der Person des Geschäftsführers eintreten können. Die hier streitgegenständliche Vergütungsregelung bedürfe keiner Umsetzung durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung, die Rechtslage bei der Einzelabrechnung sei nicht vergleichbar. Für die Abrechnung nach HOAI sei nicht erforderlich, dass der Antragsgegner Architekt ist. Eine Verschleierung der Zusatzvergütung liege auf Grund der bekannten Regelung der Teilungserklärung nicht vor. Auch bei der Beauftragung eines Architekten hätten die Kosten nach HOAI nicht beziffert werden können, sondern seien nur bezifferbar gewesen. Der Zeitabstand zwischen der Ausführung der Sanierungsarbeiten und der Abrechnung der Sondervergütungen sei unerheblich, da jedenfalls keine Verjährung eingetreten sei.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F. zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nur im Umfang des Tenors begründet.
Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin er alleine zu überprüfen ist, §§ 45 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Das Landgericht ist wie bereits zuvor das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Regelung in § 14 Ziff. 3 (Satz 4) der Gemeinschaftsordnung (im Weiteren: GO) die Anspruchsgrundlage für die nach HOAI abgerechneten Zusatzvergütungen darstellt, die der Antragsgegner dem Gemeinschaftskonto entnommen hat, und deshalb keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegt, auf die die Antragstellerin ihr Rückzahlungsbegehren stützen könnte.
Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen einer GO, die die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander regelt, überhaupt Verpflichtungen gegenüber Dritten mit der Folge der Zuwendungen unmittelbarer Ansprüche gegen die Gemeinschaft im Rahmen von Vereinbarungen nach §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG begründet werden können (verneinend: Oberlandesgericht Frankfurt am Main MDR 1983, 580 m. w. H.; Palandt/Bassenge: WEG, 69. Aufl., § 10, Rdnr. 7). Die Regelung in § 14 Nr. 3 der GO hinsichtlich der nach HOAI zu berechnenden Zusatzvergütung für den Verwalter ist davon abgesehen jedenfalls wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 WEG nichtig.
Unabhängig davon, welche Rechtsqualität einer Regelung wie der vorliegenden zukommt, die Bestandteil einer durch den Eigentümer im Rahmen einer Teilung nach § 8 WEG aufgestellten Gemeinschaftsordnung ist, aber nicht das Gemeinschaftsgrundverhältnis in Abweichung oder Ergänzung des Gesetzes betrifft, sondern eine der Gemeinschaftsgrundordnung nachrangige Verwaltungsregelung i. S. d. § 21 Abs. 3 WEG zum Gegenstand hat (vgl. zu Alternativen Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten: WEG, 9. Aufl., § 10, Rdnr. 22), gilt auch im Fall der Teilung durch den Grundstückseigentümer gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 WEG der § 5 WEG entsprechend. Dies hat zur Folge, dass durch die Eintragung der Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung im Grundbuch die von dem teilenden Eigentümer aufgestellte Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Sondereigentums gemäß §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3 WEG auch gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers wirkt (Bärmann/Pick/Merle: WEG, 11. Aufl., § 10, Rdnr. 68). Damit waren die Wohnungseigentümer grundsätzlich verpflichtet, ihre Zustimmung zum Abschluss eines den vereinbarten Richtlinien entsprechenden Verwaltervertrages zu erteilen (Oberlandesgericht Hamm ZWE 2008, 293; Palandt/Bassenge, aaO., § 10 Rdnr. 7 ). Gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit der Bestellung eines Verwalters nach § 20 Abs. 2 WEG verstoßen – und sind gemäß § 134 BGB nichtig- aber auch Regelungen in einer Gemeinschaftsordnung, die die Bestellung eines Verwalters zu den üblichen Bedingungen mittelbar ausschließen oder erschweren (KG WE 1994, 83= NJW-RR 1994, 402; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 26, Rdnr 139; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 20, Rdnr. 7; Palandt/Bassenge: WEG, 69. Aufl., § 20, Rdnr. 2; Weitnauer/Lüke: WEG, 9.Aufl., § 20 Rdnr. 2). Die gesetzliche Kompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zur Bestellung eines Verwalters zu den ortüblichen Bedingungen kann durch Regelungen in der Teilungserklärung bzw. der dazu gehörigen Gemeinschaftsordnung nicht wirksam beschränkt werden. Die Festlegung der Zusatzvergütung entsprechend der HOAI für den Verwalter im Fall von Sanierungsarbeiten ist geeignet, die Gewinnung eines geeigneten gewerblichen Verwalters zu den verkehrsüblichen Bedingungen für die Zukunft zu vereiteln oder zu beeinträchtigen und berührt damit den Kernbereich der durch Vereinbarungen nicht abdingbaren Bestimmung des § 20 Abs. 2 WEG. Daran ändert es auch nichts, dass nach § 18 Ziff. 6 der GO eine Änderung der GO möglich ist, da diese Änderung eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Miteigentümern voraussetzt.
Der Rechtsgrund für die durch den Antragsgegner vom Gemeinschaftskonto entnommenen streitgegenständlichen Vergütungen könnte sich aber, wenn auch nicht aus der nichtigen Regelung des § 14 Ziff. 3 GO, aus den Regelungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 675, 683 BGB) ergeben, zu deren Voraussetzungen in den Vorinstanzen bisher nicht vorgetragen worden ist und die bisher Amtsgericht und Landgericht –von ihrem Rechtsstandpunkt aus zutreffend- auch nicht geprüft haben. Das Vorliegen eines wirksamen Verwaltervertrags ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Personen, die den Verwaltervertrag vom 13.11.2001 unterzeichnet haben, seien dazu nicht ermächtigt gewesen. Dem ist der Antragsgegner entgegengetreten. Eine Sachaufklärung insoweit ist in den Vorinstanzen bisher nicht erfolgt.
Nach der Rechtsprechung kommt eine Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht, wenn eine mit ihrer Zustimmung zum Verwalter bestellte Person als solche tätig wird, ohne dass ein Verwaltervertrag abgeschlossen worden ist, oder auf Grund eines geschlossenen Vertrages, der an einem eigenen Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgrund leidet (BGH NJW 1997, 2106 ; BayObLG NJW-RR 2000, 155; a. A. Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 26, Rdnr. 149; Striewski ZWE 2001, 8 ff ).
Im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist für Leistungen, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehören, vergleichbar der Regelung in § 1835 Abs. 3 BGB, die übliche Vergütung zu zahlen (Palandt/Sprau: BGB, 69. Aufl., § 683, Rdnr. 8 m. w. H.). Obwohl der Verwalter nach § 27 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 3 Ziff. 2 WEG berechtigt und verpflichtet ist, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ist es in erster Linie die Sache der Wohnungseigentümer, für die Beseitigung von Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums zu sorgen, § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG. Die Pflicht des Verwalters aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG beschränkt sich deshalb darauf, die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer darüber zu unterrichten und deren Entscheidungen herbeizuführen sowie die gefassten Beschlüsse auszuführen, indem er für die Durchführung der beschlossenen Sanierungen sorgt (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 27, Rdnr. 15, 17). In diesem Rahmen gehören auch die sorgfältige Handwerkerauswahl, die rechtzeitige Beauftragung und die Überwachung sowie die Abnahme der Instandsetzungsarbeiten zu dem üblichen Pflichtenkreis des Verwalters. Allerdings umfasst dieser Pflichtenkreis nicht die Tätigkeit eines Bauleiters oder die Leistung eines Sonderfachmannes, wie er bei schwierigen Maßnahmen zur Überwachung, Abnahme oder Rechnungsprüfung eingeschaltet werden müsste (Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 27, Rdnr. 18; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 11. Aufl., § 27, Rdnr. 46). Es ist deshalb anerkannt, dass für die Tätigkeiten eines Verwalters, die den gesetzlichen Leistungsumfang übersteigen, Sondervergütungen zulässig sind und ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (Oberlandesgericht Köln NZM 2001, 470; Oberlandesgericht Hamm NZM 2001, 49, 52 ; BayObLG NZM 2004 587 ; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, aaO., § 26, Rdnr. 69, 72 ; Bärmann/Pick/Merle, aaO., § 26, Rdnr 22).
Die tatsächlichen Feststellungen zur Beurteilung eines dem Antragsgegner zustehenden Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag sind bisher ungeklärt. Es steht nicht fest, ob ein wirksamer Verwaltervertrag vorlag oder nicht. Ferner hat der Antragsgegner bisher keinen Vortrag gehalten, aus dem sich entnehmen ließe, dass die betroffenen Sanierungsmaßnahmen bzw. die dabei von ihm entfaltete Tätigkeit nach Art und Umfang über das hinausgegangen sind, was ihm als Verwalter entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 Ziff. 2 WEG ohnedies oblag und welche Aufwendungen ihm dafür entstanden sind. Der bisherige Vortrag ist dafür nur eingeschränkt aussagekräftig, da die vorgetragenen Tätigkeiten nicht differenziert danach dargestellt werden, inwieweit der gesetzliche Leistungsumfang vorlag bzw. ob und in welchem Umfang er überschritten wurde.
Dies ist innerhalb des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der vor dem 01.07.2007 geltenden Rechtslage nicht nachholbar, da insoweit der rechtlichen Überprüfung lediglich die tatsächlichen Feststellungen der Tatsacheninstanzen zu Grunde gelegt werden können (Niedenführ/Schulze: WEG, 7. Aufl., § 45, Rdnr. 40; Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 27 Rdnr. 42, 45). Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Dabei wird u. a. auch die Frage zu prüfen sein, inwieweit zur Bemessung einer üblichen Vergütung, falls die sonstigen Voraussetzungen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sein sollten, für den Antragsgegner als Betriebswirt die HOAI Anwendung finden können (vgl. Korbion/Mantscheff/Vygen: HOAI, /. Aufl., Rdnr. 369 m. w. H.).
Die Festsetzung des Geschäftswertes des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG a. F..