Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 16.11.2010 – 3 U 52/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:1116.3U52.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 27. Januar 2010, 2-8 O 289/09, Urteil
nachgehend BGH, II ZA 20/10
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.1.2010 (2-8 O 289/09) wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft in Zusammenhang mit einer auf seinen Namen bis zum 5.12.2001 bei der Beklagten registrierten Internet-Domain in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird im Übrigen Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 27.1.2010 die Klage abgewiesen und einen dem Kläger zustehenden Auskunftsanspruch gegen die Beklagte verneint. Auf das angefochtene Urteil wird im Übrigen Bezug genommen.
Der Kläger verfolgt mit seiner rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung sein erstinstanzliches Begehren weiter und beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.1.2010 (2-08 O 289/09) die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger und Berufungskläger Auskunft zu erteilen über die History der Domain X.de ab dem 20.3.2000 durch Vorlage der bei der beklagten geführten "Domain-History" sowie geeigneter Unterlagen, aus denen sich ergeben müsse: Art, Gründe und Zeitpunkt der Wechsel der Domaininhaber der Domain X.de seit dem 20.3.2000.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO verzichtet.
II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten abgelehnt, weil der Kläger als Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch nicht hinreichend dargelegt hat, dass ein daraus folgender Leistungsanspruch (auf Schadensersatz) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Dem Kläger ist es auch in 2. Instanz nicht gelungen, nachvollziehbar zu machen, auf welcher Grundlage ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte oder ggf. Nachfolger (in der Inhaberschaft der Domain) überhaupt dem Grunde nach zustehen könnte. Denn die Beklagte kann insbesondere zur Bekanntgabe von Daten, die auch Dritte betreffen, nur veranlasst werden, wenn dem Kläger ein entsprechendes berechtigtes Interesse zur Seite steht.
Unstreitig ist dem Kläger durch das Versäumnisurteil vom 27.9.2001 des Landgerichts Kiel von der dortigen Klägerin rechtskräftig untersagt worden, die Bezeichnung X.de in Alleinstellung als Internetadresse (Domain-Name) zu verwenden und die zur Freigabe dieser Domain erforderlichen Erklärungen gegenüber der Beklagten abzugeben sowie Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er bereits dem Verbot, die Bezeichnung X.de als Internet-Adresse zu verwenden, bisher verstoßen hat. Selbst wenn - wie der Kläger geltend macht - die Beklagte unter Verstoß gegen Vorschriften der Zwangsvollstreckung infolge der durch das Versäumnisurteil ersetzten Freigabeerklärung (§ 894 ZPO) eine Übertragung der Domain auf Dritte vorgenommen hat, folgt daraus vor dem Hintergrund des genannten Versäumnisurteils kein Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten oder dritten Personen. Denn der Kläger müsste zunächst einmal nachvollziehbar darstellen, in wie weit ihm trotz des durch Versäumnisurteil rechtskräftig erteilten Verbots irgend welche Rechte aus der Internet-Domain X.de gleichwohl zustehen, auf Grund derer er Ansprüche gegen die Beklagte oder Dritte geltend machen könnte. Das ist trotz des umfangreichen Vortrages in der Berufungsbegründung sowie mit Schriftsatz vom 14.9.2010 auf die Hinweise des Einzelrichters des Senats nicht geschehen. Der Kläger hat zwar vorgetragen, er könne für den Zeitraum der Entziehung der Domain Schadensersatzansprüche geltend machen in Form einer angemessenen Lizenzgebühr, ohne jedoch zu erläutern, worauf sich ein solches Recht gründen soll, wenn er -jedenfalls gegenüber der Klägerin aus dem zitierten Versäumnisurteil des Landgerichts Kiel- als unberechtigter Nutzer der Domain, auch für die Vergangenheit anzusehen ist. Hinzu kommt, dass mit Eintritt der Rechtskraft des Versäumnisurteils im Jahre 2001 die Freigabeerklärung für die Domain X.de als zu diesem Zeitpunkt abgegeben gilt (Baumbach/Hartmann, ZPO, § 894 RN 14) und deshalb spätestens mit Aufhebung der Verstrickung seiner Rechte an der Domain durch die ausgebrachten Pfändungen diese Erklärung wirksam wird, wodurch auch die Wirkung eintritt, dass die Rechte des Klägers an der Internet-Domain mit seiner Zustimmung zu diesem Zeitpunkt geendet haben. Für die Zeit davor bis rückwirkend zum 20.3.2000 hätte der Kläger darzulegen gehabt, weshalb ihm trotz der ihm gegenüber bestehenden Bevorrechtigung der Klägerin aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Kiel und dem dazu ergangenen Versäumnisurteil vom 27.9.2001 Rechte aus der Domain X.de zustehen können. Dazu fehlt jeglicher Vortrag.
Entsprechendes gilt für vom Kläger behaupteten Ansprüche wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB). Auch insoweit hat der Kläger nicht nachvollziehbar gemacht, weshalb ihm als gegenüber der Klägerin aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Kiel völlig unberechtigten Nutzer der Domain gegenüber anderen Personen noch irgendwelche Rechte daraus zustehen sollten.
Ebenso wenig sind irgendwelche Anhaltspunkte dafür ersichtlich, weshalb ihm andere natürliche oder juristische Personen, die ggf. im Anschluss an seine Registrierung für die streitgegenständliche Domain registriert gewesen sind, schadensersatzpflichtig geworden sein sollen. Konkreter Vortrag dazu fehlt ebenfalls.
Auf Grund dessen bleibt die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt.