Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.11.2010 – 6 W 149/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:1116.6W149.10.0A

Tenor

Der Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Antragsgegnerin wird über das vom Landgericht ausgesprochene Verbot hinaus im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der vom Landgericht angedrohten Ordnungsmittel weiter untersagt,

1. für das verschreibungspflichtige Arzneimittel Pink Luna außerhalb der eingeschränkten Fachkreise (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Personen, die mit diesem Arzneimittel Handel treiben) zu werben,

2. gegenüber Endverbrauchern einen 10 €-Download-Gutschein, welcher im Musikportal Musicstar eingelöst werden kann, auszuloben und/oder zu gewähren und/oder zu verlosen,

zu 1. und 2. jeweils, wenn dies geschieht wie in Anlage 1 zur Antragsschrift vom 31.8.2010

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 60.000,- €

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Dem Antragsteller stehen die mit den Anträgen zu 1. und 2. weiterverfolgten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 10 I bzw. 7 I HWG zu.

2

Bei dem Internetauftritt der Antragsgegnerin gemäß Anlage 1 handelt es sich im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes um produktbezogene Werbung für das Arzneimittel „Pink Luna“. Dem steht nicht entgegen, dass der Produktname dieses Mittels in der Werbung an keiner Stelle genannt wird. Auch in einem solchen Fall enthält die Werbung den erforderlichen (mittelbaren) Produktbezug, wenn die angesprochenen Verkehrskreise auf Grund sonstiger Umstände, wie etwa der Angabe der Indikationsgebiete oder ihrer eigenen Marktkenntnisse, der in Rede stehenden Darstellung entnehmen, es solle für bestimmte – wenn auch namentlich nicht genannte – Arzneimittel geworben werden (vgl. BGH GRUR 1995, 223 – Pharma-Hörfunkwerbung, juris-Tz. 18 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

3

In der Werbung, die sich inhaltlich neben verschiedenen Methoden der Schwangerschaftsverhütung auch mit der „Pille“ befasst, wird der Bestandteil „Pink“ des Markennamens des Kontrazeptivums der Antragsgegnerin blickfangartig im Rahmen der Aussage „Liebe ist pink! Liebe muss sicher sein - Verhütung bezahlbar“ herausgestellt. Irgendeine nachvollziehbare Erklärung dafür, warum Liebe „pink“ sein müsse, enthält die Werbung dabei nicht. Unter diesen Umständen stellen nicht nur diejenigen Teile des angesprochenen Verkehrs, die das Mittel „Pink Luna“ bereits kennen, ohne Weiteres den Bezug auf dieses Mittel her. Auch den anderen Werbeadressaten wird hinreichend deutlich, dass es sich bei der ansonsten nicht erklärbaren Angabe „pink“ vermutlich um einen versteckten Hinweis auf eine bestimmte von der Antragsgegnerin – einem bekannten Pharmaunternehmen - hergestellte Anti-Baby-Pille handeln soll. Um welches Mittel es sich genau handelt, kann leicht durch ergänzende Erkundigungen, etwa bei einem Arzt oder Apotheker, in Erfahrung gebracht werden.

4

Ist demnach die Werbung gemäß Anlage 1 als produktbezogen im Sinne des Heilmittelwerberechts einzustufen, verstößt sie zum einen gegen das Verbot der Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nach § 10 I HWG (Antrag zu 1). Zum andern stellt die im Zusammenhang mit dieser produktbezogenen Werbung vorgenommene Verlosung von Gutscheinen zum Download von Musikstücken im Wert von 10 € eine unerlaubte Werbegabe i.S.v. § 7 I HWG dar (Antrag zu 2); insbesondere sind die Ausnahmevoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.