Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.11.2010 – 7 UF 100/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:1129.7UF100.09.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Verfahrensgang
vorgehend AG Kassel, 26. November 2009, 522 F 3476/08 S, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Kassel vom 26. November 2009 über den Ausspruch zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien sind iranische Staatsangehörige, wobei die Antragstellerin inzwischen – offenbar seit Juli 2010 – auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Parteien haben am ….1986 im X-e.V. „Moschee“ die Ehe geschlossen, die das Generalkonsulat der Republik Iran mit Bescheinigung vom ….1986 bestätigt und die das offizielle Notariat für die Eintragung von Eheschließungen in Teheran am 4.10.1986 registriert hat.
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 26.11.2009 inzwischen rechtskräftig geschieden worden.
Gleichzeitig hat das Amtsgericht mit diesem Urteil festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde und zur Begründung angeführt, dem Antrag der Antragstellerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs sei nicht stattzugeben, weil nach den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Ehe der Parteien grundsätzlich iranisches Recht anwendbar sei, das einen Versorgungsausgleich nicht vorsehe. Die Unanwendbarkeit der iranischen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ehescheidung führe nicht dazu, dass auch für andere im Zusammenhang mit der Scheidung zu beantwortende Rechtsfragen das deutsche Recht gelte. Ein Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs bestehe auch nicht nach Artikel 17 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, weil die Anwendung dieser Vorschrift durch Artikel 8 Abs. 3 Satz 1 des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929 ausgeschlossen sei.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 10.12.2009 zugestellte Urteil richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin insoweit, als das Amtsgericht festgestellt hat, ein Versorgungsausgleich finde nicht statt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die deutschen Vorschriften zum Versorgungsausgleich seien vorliegend bereits deshalb anzuwenden, weil das Amtsgericht auch die Scheidung nach deutschem Recht ausgesprochen habe. Der Umstand, dass das iranische Recht keinen Versorgungsausgleich kenne, sei nur für die Frage entscheidend, ob der Versorgungsausgleich im Amtsverfahren oder auf Antrag durchzuführen sei. Im Übrigen wäre die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen der Parteien unbillig, weil sie, die Antragstellerin, während der Ehe die Kinder der Parteien großgezogen und der Antragsgegner demgegenüber während der Ehezeit deutsche Versorgungsanwartschaften erworben habe. Schließlich sei der Versorgungsausgleich auch deshalb durchzuführen, weil sie inzwischen neben der iranischen Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft besitze.
II.
Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 621 e Abs. 1 ZPO a.F. 516, 519 ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, wobei auf das vorliegende Verfahren gemäß Artikel 111 Abs. 1 FGG – RG weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden sind.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Da die Parteien zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des von der Antragstellerin gestellten Scheidungsantrages iranische Staatsangehörige waren und ihre am ….1986 geschlossene Ehe am ….1986 vom Generalkonsulat der Islamischen Republik Iran bestätig und am 4.10.1986 durch das offizielle Notariat für die Eintragung von Eheschließungen in Teheran registriert worden ist, unterlag die Scheidung nach Artikel 17 Abs.1 EGBGB iranischem Recht, wobei die Voraussetzungen einer Rechtswahl nach Artikel 14 Abs. 2-4 EGBGB ersichtlich nicht vorlagen. Demgemäß unterlag nach Artikel 17 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz EGBGB auch der Versorgungsausgleich iranischem Recht, welche dieses Rechtsinstitut nicht vorsieht bzw. nach welchem ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Zwar ist gemäß Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB der Versorgungsausgleich dann, wenn er nicht stattfinden kann, gleichwohl auf Antrag eines Ehegatten nach deutschem Recht durchzuführen, wenn der andere Ehegatte in der Ehezeit eine inländische Versorgungsanwartschaft erworben hat, was auf Seiten des Antragsgegners der Fall ist.
Allerdings wird vorliegend, wovon das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist, Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB durch Artikel 8 Abs. 3 des deutsch/iranischen Niederlassungsabkommens vom 17.2.1929 (RGBl. 1930 II 1006) verdrängt, wonach in Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen bleiben (Satz 1) und die Anwendung der heimischen Gesetze nur ausnahmsweise und nur insoweit ausgeschlossen werden kann, als ein solcher Ausschluss allgemein gegenüber jedem anderen fremden Staat erfolgt (Satz 2).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, hat die damit gegebene Verdrängung des Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB durch Artikel 8 Abs. 3 des deutsch/iranischen Niederlassungsabkommens zur Folge, dass bei Scheidung der Ehe iranischer Staatsangehöriger ein Versorgungsausgleich auch dann nicht stattfindet, wenn ein Ehegatte während der Ehe in Deutschland Versorgungsanwartschaften bzw. Versorgungsanrechte erworben hat, weil es sich bei Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht nicht um eine besondere Ausprägung des „ordre-public“ -Grundsatzes handelt (BGH NJW-RR 2005 S. 1449 m.w.N. der Rechtsprechung und Literatur zum Streitstand, ob Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB einen speziellen ordre-public-Vorbehalt darstellt).
Eine andere Beurteilung der Rechtslage ergibt sich vorliegend auch nicht deshalb, weil das Amtsgericht durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien nach deutschem Recht mit der Begründung geschieden hat, ausnahmsweise finde gemäß Artikel 6 EGBGB deutsches Recht für die Frage Anwendung, ob die Scheidung ausgesprochen werden dürfe, weil das iranische Recht insofern zu einem Verstoß gegen den „ordre-public“- Grundsatz im Hinblick darauf führen würde, dass nach Artikel 1133 und 1134 des iranischen Zivilgesetzbuches nur der Ehemann die Scheidung durch Ausspruch des sogenannten Talaq herbeiführen könne, wogegen es zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehöre, dass auch die Ehefrau grundsätzlich die Möglichkeit besitze, sich gegen den Willen des Ehemannes scheiden zu lassen.
Durch Artikel 6 EGBGB wird nämlich ein ausländischer Rechtssatz nur im Einzelfall von der Anwendung im Inland ausgeschlossen, wogegen das ausländische Recht im Übrigen anwendbar bleibt (Palandt-Thorn, BGB, 69. Aufl. 2010, Artikel 6 EGBGB Rdnr. 13 m.w.N.).
Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin inzwischen neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Maßgeblich für die Frage, welchem Recht die Scheidung und die sich daran anschließenden Verfahren unterliegen, ist nämlich, welches Recht im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Unstreitig waren beide Parteien zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages allein iranische Staatsangehörige.
Nach alledem ist die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen, wobei der Senat gemäß §§ 621 a Abs. 1 ZPO a.F., 53 b Abs. 1 FGG a.F. ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, weil der Sachverhalt nicht weiter aufzuklären war und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO a.F..
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen.