Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 09.12.2010 – 7 U 170/09
ECLI:DE:OLGHE:2010:1209.7U170.09.0A
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 4.9.2009 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.158,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2007 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 11/12, die Beklagte 1/12 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt Invaliditätsentschädigung und Übergangsleistung aus der Unfallversicherung. Er hat sich bei einem Fahrradunfall am ... 2005 einen Bruch des dritten Lendenwirbels zugezogen. Er behauptet, diese Verletzung habe zu schmerzhaften Bewegungseinschränkungen geführt. Er sei infolge des Unfalls auch depressiv geworden und leide an Somatisierungsstörungen.
Die Beklagte bestreitet fortwirkende Beeinträchtigungen durch den Unfall. Die bei dem Kläger eingetretene depressive Erkrankung mit Somatisierungsstörungen beruhe nicht auf dem Unfall, sondern habe unfallunabhängige Ursachen. Soweit das Unfallgeschehen im Sinne einer Somatisierungsstörungen falsch verarbeitet worden sei, greife der in Ziff. 5.2.6 AUB 2000 vereinbarte Leistungsausschluss ein.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger keine bleibenden körperlichen Schäden durch den Unfall vortrage. Der ärztlich festgestellte Zustand nach Wirbelkörperfraktur bedeute keine bleibenden Verletzungen. Die Schmerzen und Bewegungseinschränkungen seien daher nur durch psychogene Faktoren zu erklären und würden in den über den Kläger erstellten Gutachten auch nur auf diese Weise erklärt. Dies gelte erst recht für die bei dem Kläger bestehende Depression. Diese Unfallfolgen seien aber vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Es handle sich nicht um eine krankhafte Veränderung der Psyche infolge einer physischen Hirn -oder Nervenschädigung.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, zu deren Begründung ausgeführt wird, dass das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der fraglichen Ausschlussklausel nicht zutreffend angewendet habe. Es reiche aus, dass durch eine organische Verletzung eine psychische Fehlverarbeitung hervorgerufen worden sei. Unabhängig davon liege aber auch eine andauernde organische Schädigung vor. Der Kläger habe im Schriftsatz vom 10. Juni 2009 vorgetragen, dass die Bewegungseinschränkungen und Schmerzen unmittelbar auf den Bruch des dritten Lendenwirbels zurückzuführen seien. Es bestehe ein orthopädisches Leiden und neurologische Defizite. Bereits daraus resultiere die geltend gemachte Invalidität. Darüber hinaus macht der Kläger geltend, dass für die Übergangsleistung die Ausschlussklausel für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen nicht vereinbart sei. Arbeitsunfähigkeit habe unfallbedingt für mindestens 6 Monate bestanden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen,
an den Kläger 82.317,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.9.2007 zu zahlen,
die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 1.660,16 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben über das Ausmaß unfallbedingter, körperlicher Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Klägers durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des orthopädischen Sachverständigen Prof. Dr. SV1.
II.
Die Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
Der Kläger kann eine Invaliditätsentschädigung nach einem Invaliditätsgrad von 10% beanspruchen. Da unterhalb von 25% die vereinbarte Progression nicht eingreift, beträgt die Entschädigung 10% der vereinbarten Invaliditätssumme von 140.000 DM, also 14.000 DM bzw. 7.158,08 €.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Kläger nicht genötigt, eingehenden medizinischen Vortrag zu der Frage zu halten, in welcher Weise die Unfallverletzung zu dem von dem Kläger behaupteten Invaliditätsgrad geführt hat. Die Lendenwirbelfraktur mit Deckplattenkompressionen ist keine banale Verletzung und prinzipiell geeignet, Dauerfolgen hervorzurufen. Näheres musste der Kläger hierzu nicht vortragen; er musste auch nicht erklären, ob er selbst die über ihn erstellten ärztlichen Befunde für richtig hält. Der Invaliditätsgrad und die Frage, ob der Unfall zu Dauerfolgen geführt hat, waren vielmehr durch Sachverständigengutachten zu klären. Dazu bestand hier umso mehr Anlass, als selbst das von der Beklagten in Auftrag gegebene versicherungs-medizinische Gutachten eine Invalidität – wenn auch in geringem Umfang - bestätigte.
Der Anspruch scheitert auch nicht an fehlender ärztlicher Feststellung der Invalidität oder nicht rechtzeitiger Geltendmachung. Die erforderliche Feststellung wurde für einen anderen Unfallversicherer, nämlich die ... (Anlage K5, Bl. 20 der Akten) getroffen. Ausdrücklich wird dort ein Dauerschaden u.a. auf den Gebieten Orthopädie und Neurologie bestätigt. Diese schriftliche, von einem Arzt getroffene Feststellung genügt den durch Ziff. 2.1.1.1 der Bedingungen gestellten Anforderungen. Dass die Invalidität nicht innerhalb von 15 Monaten gegenüber der Beklagten geltend gemacht wurde, ist unschädlich, weil die Beklagte sich darauf nicht mehr berufen will.
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 steht nunmehr fest, dass der Kläger durch den Unfall Dauerfolgen erlitten hat, die unter Berücksichtigung der Ausschlussklausel eine Invalidität von 10% begründen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass als Folge der Verletzung eine geringfügige Höhenminderung des dritten Lendenwirbelkörpers verblieben ist und dies zu einer hochgradigen Verschmälerung des Bandscheibenzwischenraums zwischen dem 2. und 3. Lendenwirbelkörper geführt hat. Dies führt zu einer leichten Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, die der Sachverständige nachvollziehbar auf 10% geschätzt hat.
Einen höheren, auf körperlichen Folgen der Unfallverletzung beruhenden Invaliditätsgrad hat der Sachverständige ausgeschlossen, denn er hat festgestellt, dass es unfallbedingt zu keiner Einengung des Rückenmarkskanals oder einer Imprimierung der abgehenden Nervenwurzeln gekommen ist. Der verschmächtigte Bandscheibenzwischenraum könne für die – von dem Sachverständigen festgestellten - starken Schmerzen und Beeinträchtigungen des Klägers nicht verantwortlich gemacht werden, weil der gebrochene Wirbelkörper nicht geborsten sei, die Hinterkante nicht in den Rückenmarkskanal verlagert sei und in dem fraglichen Bandscheibenzwischenraum ohnehin keine schmerzauslösende Bewegung mehr stattfinde, weil die beiden Wirbel durch eine spondylotische Zacke knöchern verbunden seien. Entgegen der Annahme des Klägers hat der Sachverständige auch nicht lediglich eine Vermutung geäußert, dass die starken Beschwerden des Klägers auf einer Scheuermann’schen Erkrankung, also auf einer unfallunabhängigen Ursache beruhen, sondern ausgeführt, dass die vorhandenen Zeichen dieser Erkrankung deutliche Schmerzen verursachen können. Dass die Scheuermann’sche Erkrankung weder Rückenmark noch Nervenwurzeln beeinträchtigt, schließt es daher nicht aus, dass die Beschwerden auf dieser unfallunabhängigen Ursache beruhen. Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine theoretische Erwägung, weil der Sachverständige tatsächliche Residuen der Scheuermann’schen Erkrankung in Gestalt der Schmörl’schen Knötschen beobachtet hat. Es besteht auch kein Beweis des ersten Anscheins, dass die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden ihre Ursache insgesamt im Unfall haben. Der Kläger muss zwar, weil eine Primärverletzung durch den Unfall feststeht, die weiteren Folgen nur mit dem Beweismaß des § 287 ZPO nachweisen. Es ist aber, wie dargelegt, nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die bei dem Kläger zu beobachtenden Einschränkungen auf dem Unfall beruhen; sie könne vielmehr auch in der vorbestehenden Erkrankung und in der vom Kläger selbst angenommenen Somatisierungsstörung ihre Ursache haben. Dass diese ernsthafte Möglichkeit besteht, ist durch den Umstand, dass die Beschwerden erst nach dem Unfall aufgetreten sind, nicht in Frage gestellt. Zeitliche Koinzidenz ist nur ein Indiz, dem hier aufgrund der von dem Sachverständigen festgestellten eingrenzbaren Verletzungsfolgen und der möglichen anderen Ursachen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Eines Ergänzungs- oder Nachtragsgutachtens bedurfte es nicht; das Gutachten ist zu dieser Frage gut verständlich und ohne weiteres nachvollziehbar; die persönliche Befragung des Sachverständigen hat der Kläger nicht beantragt.
Die bei dem Kläger unstreitig bestehenden psychiatrischen Beschwerden, die schon vor dem Unfall in Form einer Depression vorhanden gewesen sind und sich seit dem Unfall als Somatisierungsstörung verstärkt oder selbständig herausgebildet haben, müssen bei der Bemessung des Grades der Invalidität unberücksichtigt bleiben, denn sie sind, soweit es sich um eine Unfallfolge handelt, vom Versicherungsschutz durch Ziff. 5.2.6 der Bedingungen ausgeschlossen. Insoweit hat das Landgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ausschlussklausel auch zutreffend angewendet. Soweit der Kläger an Depressionen leidet oder den Fahrradunfall und die zunächst bestehenden Schmerzen fehlverarbeitet hat, handelt es sich nicht um eine organisch hervorgerufene psychische Beeinträchtigung, sondern um eine lediglich psychisch vermittelte Beeinträchtigung. Der Kläger hat nach seiner eigenen Behauptung und nach dem von ihm selbst vorgetragenen Gutachten des Sachverständigen Dr. SV2 vom 20.1.2010 eine Somatisierungsstörung, bei der eine seelische Dekompensation sich körperlich (also somatisiert) ausdrückt und körperlich begründbare Schmerzen ausgeprägt seelisch überlagert. Entscheidend ist somit, dass es sich um eine Fehlverarbeitung eines Unfallgeschehens handelt, ohne dass fortbestehende, unfallbedingte organische Veränderungen hierzu beitragen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die vereinbarte Übergangsentschädigung. Dabei kann offenbleiben, ob diese Leistung, wie es die vereinbarten AUB in Ziff. 2.2.1 vorsehen, von einer nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall noch bestehenden, mindestens 50% erreichenden Beeinträchtigung der normalen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich oder von einer sechs Monate nach dem Unfall noch bestehenden, mehr als 50% erreichenden Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abhängt. Für letzteres könnte der Text der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (Bl. 274) sprechen.
Denn auch für diese Leistung gilt der Ausschluss gemäß Ziff. 5.2.6, so dass die bei dem Kläger bestehenden psychischen Störungen bei der Bemessung des Grades der Beeinträchtigung der normalen Leistungsfähigkeit oder der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt bleiben müssen.
Dass ohne Berücksichtigung dieser Störungen seit 27.8.2005 nur noch eine 20% erreichende Beeinträchtigung vorliegt, steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. SV1 fest. Der Sachverständige hat, wie es ihm durch den Beweisbeschluss vorgegeben war, zur normalen Leistungsfähigkeit im beruflichen oder außerberuflichen Bereich Stellung genommen (vgl. S. 20 des Gutachtens). Auf Seite 24 seines Gutachtens hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass die glaubhaft vorhandene Unfähigkeit, den bisher ausgeübten Beruf weiter auszuüben, nur in ganz geringem Umfang durch die Folgen der Unfallverletzung bedingt sei. Dass bei dem Kläger spezielle Anforderungen an die Arbeitsfähigkeit gestellt werden, die von der außerberuflichen, allgemeinen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zu unterscheiden sind, ist angesichts der Bürotätigkeit nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Das Gutachten des Sachverständigen erlaubt deshalb auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
Dass die Ausschlussklausel in den Besonderen Bedingungen nicht erwähnt wird, kann bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der um Verständnis der Bedingungen bemüht ist, nicht die Annahme begründen, die Ausschlussklausel gelte für die Übergangsleistung nicht. Ein aufmerksamer Versicherungsnehmer wird lediglich feststellen, dass die in den besonderen Bedingungen erwähnte Übergangsleistung von einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit abhängt und sich insofern von der in den Allgemeinen Bedingungen vorgesehenen Übergangsleistung unterscheidet. Die Verweisung auf „§ 8 Ziff. VII der AUB“ wird einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dagegen unverständlich bleiben, denn die vereinbarten AUB 2000 enthalten keine Paragraphen und die Ziff. 8 dieser Bedingungen enthält keinen Absatz oder eine (Unter)-Ziffer VII. Dass für die Übergangsleistung, auch soweit sie in den besonderen Bedingungen beschrieben ist, die Ausschlussklausel nicht gelten sollte, kann dem Zusammenspielt der Allgemeinen Bedingungen und der Besonderen Bedingungen dagegen nicht entnommen werden. Denn der Ausschluss des Versicherungsschutzes und einzelner Beeinträchtigungen ist in einem besonderen Abschnitt der Allgemeinen Bedingungen unter Ziff. 5 geregelt. Die Ausschlüsse sind nicht nur für einzelne Leistungsarten vereinbart, sondern gelten allgemein. Die Annahme, dass der Versicherer, weil er die Übergangsleistung in den Besonderen Bedingungen besonders erwähnt hat, diese Leistung von der Anwendung der Ausschlussklausel ausnehmen will, liegt daher fern. Die von dem Kläger geltend gemachte Auslegung hätte zur Folge, dass der Versicherer ausgerechnet die Übergangsleistung bei allen sonst vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen Unfällen und Beeinträchtigungen leisten müsste. Das ist ein offensichtlich sinnwidriges Ergebnis, weil ein sachlicher Grund für eine derartige Vorzugsstellung der Übergangsleistung nicht ersichtlich ist.
Verzugszinsen gebühren dem Kläger seit dem 5.9.2007. Die Kosten der vorgerichtlichen Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten konnten – ungeachtet der seither eingetretenen Änderung der Gesetzeslage und der Rechtsprechung – schon deshalb nicht zuerkannt werden, weil nicht feststeht, dass diese Kosten verzugsbedingt entstanden sind. Die Beklagte hat aus Kulanz und mit Rücksicht auf das ehemals bestehende Arbeitsverhältnis davon Abstand genommen, den Einwand nicht rechtzeitiger Geltendmachung weiter zu erheben. Tatsächlich war die Frist aber nicht eingehalten. Dass dieses Versäumnis vom Kläger nicht verschuldet war, weil er vom Bestand der Unfallversicherung keine Kenntnis hatte, steht nicht fest. Dem Vortrag der Beklagten, dem Arbeitsvertrag seien bereits Informationen über die Gruppenunfallversicherung beigefügt gewesen, ist der Kläger nicht substanziiert entgegen getreten; sein Vortrag, er sei später von Kollegen bzw. Vorgesetzten auf die Versicherung hingewiesen worden, schließt nicht aus, dass der Kläger Informationen über die Unfallversicherung schon früher erhalten, aber nicht beachtet hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Revision zuzulassen, bestand kein Anlass.