Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 14.12.2010 – 14 U 57/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:1214.14U57.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Kassel, 24. Februar 2010, 6 O 1778/09, Urteil
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urkundenvorbehaltsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24.2.2010 abgeändert.
Die Klage wird als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung für die Lieferung von Spezialgläsern, die die Beklagte bei der Herstellung der Fassaden des Objekts X verbaut hat. Insoweit ist unstreitig, dass aus den zur Akte gereichten Rechnungen der Klägerin noch ein Betrag von 68.959,63 Euro offensteht.
Nachdem sich die Parteien über die Zahlung dieses Betrages sowie weiterer Rechnungen der Klägerin betreffend ein Objekt in Stadt2 nicht einigen konnten, verfolgt die Klägerin diesen Zahlungsanspruch unter Berufung auf ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.7.2009 (Bd. I Bl. 54, 55) im Wege des Urkundsprozesses. Sie hat die Auffassung vertreten, hieraus ergebe sich ein Anerkenntnis und somit auch die Fälligkeit der Forderung. Soweit sich die Beklagte demgegenüber auf § 4 Ziff. 4.5 des Liefervertrages (Bd. I Bl. 19-26) berufe, wonach Zahlungsvoraussetzung sei, dass alle Nachweise gemäß diesem Vertrag erbracht seien, stehe dies der Fälligkeit nicht entgegen. Abgesehen davon, das die Regelung auch in Verbindung mit § 9 Ziffer 9.10 des Vertrages, wonach im Rahmen der Übergabe der Bestandsunterlagen 5 Werktage nach der letzten Teillieferung Datenblätter, Bestelllisten, Prüfzeugnisse und Unterlagen zu CE-/Ü-Kennzeichnung u.ä. zweifach zu übergeben seien, unklar sei, was zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen gehe, habe sie die erforderlichen Unterlagen mit Schreiben vom 25.9.2009 und nochmals mit Schreiben vom 13.11.2009 übersandt. Mit diesen Unterlagen seien die vertraglichen Anforderungen erfüllt.
Dies hat die Beklagte in Abrede gestellt. Zudem hat sie im Hinblick auf das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.7.2009 darauf hingewiesen, dass die Ausführungen ausdrücklich mit dem Vorbehalt „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ versehen worden seien.
Wegen des weitergehenden Sachverhalts sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 24.2.2010 (Bd. II Bl. 542-550) Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Zinsanteil im Urkundsprozess stattgegeben und der Beklagten vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren auszuführen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage im Urkundsprozess sei zulässig, weil die Klägerin einen Zahlungsanspruch geltend mache, dessen sämtliche zur Anspruchsbegründung erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden könnten. Der der Höhe nach unstreitige Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 433 Abs. 2 BGB und sei auch fällig. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, die Klägerin habe die gemäß § 9 Ziff 9.10 des Vertrages erforderlichen Unterlagen nicht beigebracht, sei es angesichts der unstreitigen Übergabe von Unterlagen Aufgabe der Beklagten gewesen, aufzuführen welche konkreten erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen sollten. Hieran fehle es.
Darüber hinaus könne sich die Beklagte auch nicht auf die angeblich fehlenden Unterlagen berufen, weil sie mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.7.2009 erklärt habe, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung stünde noch zur Zahlung offen. Die Formulierung „ohne Anerkennung diesbezüglicher Rechtspflichten“ werde durch die weiteren Ausführungen, wonach die Forderungen „jedenfalls in dem vorbezeichneten Umfang inhaltlich unstreitig“ sein, relativiert. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine sofortige Zahlung gegen Übergabe der Bestandsdokumentation für das Bauvorhaben in Stadt2 angeboten und in keiner Weise die Übergabe weiterer Unterlagen für das Objekt in Stadt1 verlangt habe. Es sei daher treuwidrig, im Nachhinein noch weitere Unterlagen bezüglich dieses Projektes zu verlangen.
Schließlich stehe der Beklagten auch kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen etwaiger Forderungen aus dem Projekt in Stadt2 zu, weil insoweit keine Konnexität der Ansprüche bestehe.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 17.7.2009 und weist darauf hin, dass sie in ihrer Klageerwiderung vom 26.10.2009 (Bd. I Bl. 81 f.) dezidiert zu den von der Klägerin übergebenen Unterlagen Stellung genommen und ihre Einwände in dem Schriftsatz vom 15.12.2009 (Bd. II Bl. 452 f.) aufrecht erhalten habe. Eine neuerliche Stellungnahme zu den mit Schreiben vom 13.11.2009 übersandten Unterlange der Klägerin sei angesichts dessen, dass diese mit den zunächst übersandten inhaltsgleich seien, nicht erforderlich gewesen.
Auch sei die Berufung auf diese Ansprüche nicht treuwidrig. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung seien nicht dargetan. Außerdem sei entgegen der Auffassung des Landgerichts von einer Konnexität der Ansprüche aus den verschiedenen Auftragsverhältnissen auszugehen.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 30.4.2010 nebst Anlagen (Bd. III Bl. 24-142) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urkundenvorbehaltsurteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 24.2.2010 abzuändern die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 5.7.2010 (Bd. III Bl. 173-188) Bezug genommen.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Zahlungsklage ist im Urkundenprozess unstatthaft, weil die Klägerin einen ihr obliegenden Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten und auch nicht vollständig geführt hat, § 597 Abs. 2 ZPO.
Zwar ist der sich aus § 651 Satz 1 in Verbindung mit § 433 Abs. 2 BGB ergebende Kaufpreisanspruch in Höhe von 98.959,63 Euro unstreitig in dieser Höhe entstanden, so dass es insoweit eines Beweises nicht bedurfte. Beweisbedürftig ist indes der Eintritt der fälligkeitsbegründenden Voraussetzungen des § 4 Ziff. 4.5 des Liefervertrages.
Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 17.7.2009 kein Anerkenntnis dahingehend entnehmen, dass der unstreitig entstandene Kaufpreisanspruch in Höhe von 96.959,63 Euro für das Objekt in Stadt1 fällig sei und es hierfür auf die Lieferung der nach dem Vertrag vorausgesetzten Nachweise nicht mehr ankomme. Entgegen der Darstellung in den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils hat die Beklagte insoweit nicht erklärt, die von der Klägerin geltend gemachte Forderung stünde „noch … zur Zahlung offen“. Vielmehr wird eingangs des nach seiner Überschrift das Bauvorhaben in Stadt2 betreffenden Schreibens wiedergegeben, dass die Gegenseite u.a. auch Bezug auf offene Forderungen aus einem anderen Bauvorhaben (X in Stadt1) genommen habe. Aus diesem Grunde werde der ursprünglich unterbreitete Vergleichsvorschlag modifiziert. Sodann wird ausgeführt „nach den Unterlagen unserer Mandantin stehen aus den genannten Vorhaben ohne Anerkennung diesbezüglicher Rechtspflichten noch folgende Rechnungen zur Zahlung offen:“. Mit diesem Hinweis wird lediglich mitgeteilt, welche seitens der Klägerin erstellten Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind. Durch den Hinweis „ohne Anerkennung diesbezüglicher Rechtspflichten“ wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass eine Verpflichtung, Zahlungen auf die offenen Rechnungen zu leisten, nicht anerkannt wird. Soweit die Klägerin auf entsprechende Formulierungen in wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärungen, die einer rechtlichen Verbindlichkeit der Erklärung gerade nicht entgegenstehen und lediglich bedeuten, dass der abweichende Rechtsstandpunkt trotz der verbindlichen Zusage nicht aufgegeben werde, verweist, sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. Die Beklagte hat keine Verpflichtungserklärung zur Zahlung der Rechnungsbeträge abgegeben, in deren Zusammenhang der Zusatz „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ lediglich die Bedeutung „ohne Aufgabe des Rechtsstandpunktes“ bedeuten könnte, sondern die noch nicht gezahlten Rechnungsbeträge aufgelistet. Dies diente lediglich der Erläuterung des nachfolgenden Vergleichsvorschlages.
Auch der auf Seite 2 des Schreibens enthaltene Passus „es handelt sich um wechselseitige Forderungen die jedenfalls in dem vorbezeichneten Umfang inhaltlich unstreitig sein dürften“, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es handelt sich lediglich um eine „Wissensmitteilung“, die sich auf die Höhe bezieht, wobei vorsorglich zum Ausdruck gebracht wird, dass der Umfang unstreitig sein dürfte , also nach Kenntnis des Unterzeichners gerade nicht sicher feststeht. Eine rechtsgeschäftliche Erklärung, dass die Höhe anerkannt werde, ist hiermit nicht verbunden und erst recht keine Erklärung dahin, dass die Forderungen zur Zahlung fällig seien.
Gegen die Annahme, die Beklagte habe ein Zahlungsfälligkeit der Forderungen anerkannt, spricht ferner, dass sie ihre Bereitschaft, die Summe unverzüglich auszubezahlen nur unter der Bedingung erklärt hat, dass die Klägerin die Bestandsdokumentation für das Bauvorhaben in Stadt2 vorlegt. Diesen Vergleichsvorschlag hat die Klägerin indes nicht angenommen.
Daraus, dass die Beklagte in ihrem Vergleichsangebot die sofortige Zahlung der aufgeführten Rechnungsbeträge ausschließlich von der Übergabe der Bestandsdokumentation für das Bauvorhaben Stadt2 abhängig gemacht hat, lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie unabhängig davon, ob die Klägerin ihr Vergleichsangebot annimmt oder nicht, in jedem Fall die Fälligkeit der Forderungen der Klägerin aus dem Bauvorhaben in Stadt1 anerkennen und auf die sich aus diesem Vertrag ergebenden Fälligkeitsvoraussetzungen verzichten wollte. Das Angebot der unverzüglichen Zahlung stand vielmehr unter der Bedingung, dass die Klägerin dem angebotenen Vergleich zustimmt, was diese nicht getan hat, so dass es bei den vertraglichen Regelungen verblieben ist.
Aus diesem Grund stellt es auch keine Treuwidrigkeit seitens der Beklagten dar, wenn sie nunmehr auf Einhaltung des Liefervertrages besteht.
Dass die Klägerin die nach § 4 Ziff. 4.5 für die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung erforderlichen Nachweise erbracht hat, ist weder unstreitig noch kann die Klägerin hierfür den Beweis mit den nach § 595 Abs. 2 ZPO zulässigen Beweismitteln erbringen. Insoweit herrscht zwischen den Parteien Streit darüber, ob die von der Klägerin übersandten Unterlagen (Bd. I Bl. 107-215) die Anforderungen an die nach § 9 Ziff. 9.10 des Liefervertrages zu übergebenden Bestandsunterlagen in Form von Datenblättern, Bestelllisten, Prüfzeugnissen und Unterlagen zu CE-/Ü-Kennzeichnung u.ä. zu stellenden Anforderungen entsprechen. Dieser Streit betrifft sowohl die Auslegung des Vertrages als auch die Beurteilung der überreichten Unterlagen.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Vertrag insoweit nicht unklar, was zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der allgemeinen Geschäftsbedingungen ginge mit der Folge, dass keinerlei Unterlagen geschuldet wären. Welche Unterlagen welchen Inhalts hiernach geschuldet sind, ist im Wege der Vertragsauslegung gemäß den §§ 133, 154 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes des Empfängers derartiger Erklärungen. Hierbei ist die objektive Verständnismöglichkeit der Hersteller und Lieferanten entsprechender Spezialgläser heranzuziehen, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein solcher die einschlägigen Dokumentationspflichten kennt und zudem weiß, welche Unterlagen in entsprechenden Fachkreisen üblicherweise erforderlich sind und weitergegeben werden. Dies ergibt sich – worauf die Beklagte zutreffend hinweist – aus der EG-Bauprodukterichtlinie (Bd. II Bl. 464 f.) aus dem Bauproduktengesetz (Bd. II Bl. 494 f.), den hierzu erlassenen Verordnungen sowie den DIN- Vorschriften wie der DIN EN 14351-1 (Bd. II Bl. 504 f.). Hiernach müssen die Produkte mit einer sogenannten CE-Kennzeichnung versehen sein, wobei die Kennzeichnung auf dem Produkt selbst, seiner Verpackung oder auf kommerziellen Begleitpapieren angebracht werden kann. Darüber hinaus hat der Hersteller für das Produkt eine Konformitätserklärung abzugeben, die bestimmte Anforderungen zu erfüllen hat. Ob die seitens der Klägerin überreichten Herstellerklärungen (Bd. II Bl. 111-113) sowie die auf den Lieferscheinen (Bd. I Bl. 114 f.) angebrachte CE-Kennzeichnung den Anforderungen der genannten Vorschriften entsprechen oder ob entsprechend der Behauptung der Beklagten für die mit einer sogenannten SC-Folie ausgestatteten Verbundsicherheitsgläser (Schallschutz) eine gesonderte Herstellerbescheinigung erforderlich ist und die Lieferscheine die jeweiligen Produkte, auf die sich die CE-Kennzeichnung bezieht, nicht ausreichend bestimmen, kann auf der Grundlage der Unterlagen nicht festgestellt werden. Hierzu bedarf es der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Gleiches gilt für die Frage, welche Einzelunterlagen die in § 9 Ziff. 9.10 angesprochenen Bestandsunterlagen betreffen und ob insoweit eine vollständige Bestandsdokumentation nach der von der Beklagten benannten DIN erforderlich und zu übergeben ist. Durch ein solches Gutachten wäre u.a. zu klären, ob hierzu auch die sogenannten Ofenprotokolle, die als Nachweis für den Test nach DIN 18516 Teil IV dienen, gehören.
Der fehlende Nachweis im Urkundsprozess geht zu Lasten der Klägerin. Diese ist entgegen der Auffassung des Landgerichts dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass sie die Voraussetzungen für die Fälligkeitsanforderungen nach § 9 Ziff. 9.10 erfüllt hat. die Klägerin hat hierzu in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom 01.12.2009 ausführlich Stellung bezogen, was das Landgericht unbeachtet gelassen hat. Eine neuerliche Stellungnahme zu den seitens der Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2009 übersandten Unterlagen war angesichts dessen, dass diese mit den zuvor übersandten Unterlagen identisch waren, nicht erforderlich.
Auf die Frage, ob die Beklagte gegenüber der Klageforderung auch Ansprüche aus dem Liefervertrag betreffend das Vorhaben in Stadt2 im Wege des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB geltend machen könnte, kommt es nicht mehr an.
Nach alledem war die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat nach die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordern § 543 ZPO.