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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.12.2010 – 16 W 19/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:1216.16W19.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 29. März 2010, 2-3 O 597/09, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. März 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens - einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - zu tragen.

Gründe

1

Durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2009 ist der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden, bestimmte Äußerungen über den Antragsteller zu verbreiten. Insoweit wird auf Blatt 26 f. d. A. Bezug genommen. Das Untersagungsverbot ist durch Beschluss vom 12. Januar 2010 (Blatt 39 ff. d. A.) auf eine weitere Äußerung erweitert worden.

2

In ihrem Widerspruchsschreiben vom 27. Januar 2010 hat die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgegeben (Bl. 43 f. d. A.) und diese mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 (Bl. 55 d. A.) noch erweitert.

3

Im Hinblick darauf haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenbelastung beantragt.

4

Durch Beschluss des Landgerichts vom 29. März 2010 sind die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens dem Antragsteller auferlegt worden, da es an einem Verfügungsanspruch des Antragstellers mangels Passivlegitimation der Antragsgegnerin fehle.

5

Wie das Landgericht im Einzelnen ausgeführt hat, handele es sich bei den auf der Seite www.A.net abrufbaren streitgegenständlichen Inhalten um solche, die von fremden Nutzern eingestellt wurden und für die die Antragsgegnerin nicht verantwortlich sei, da sie weder Betreiberin der Internetseite www.A.net sei noch der Admin-C der Domain.

6

Gegen den am 6. April 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit einer am 7. April 2010 eingegangenen Schrift Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass in der E-Mail des B vom 14. Dezember 2009 (Bl. 16 d. A.) auch die Angabe „A GmbH, …, D-Stadt1“ als „Branche Europe“ enthalten sei, so dass es sich bei der Antragsgegnerin um die für die in Deutschland abzurufenden, ja sogar auf deutsch gehaltenen Beiträge richtige Ansprechpartnerin handele.

7

Mit dem Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen, verteidigt die Antragsgegnerin den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss des Landgerichts und verweist darauf, dass sie nicht die Betreiberin der Internetseite unter der Domain „A.net“ sei, die vielmehr der Firma X gehöre.

8

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde des Antragsstellers hat auch in der Sache Erfolg.

9

Gemäß § 91 a ZPO sind die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

10

Die Antragsgegnerin kann sich nicht darauf berufen, bei ihr handele es sich um eine eigenständige GmbH, die rechtlich von der Betreiberin der Webseite „A.net“ zu trennen sei.

11

Nach Auffassung des Senats ist die Antragsgegnerin für die Inhalte der inkriminierten Äußerungen verantwortlich, da sie Ansprechpartnerin für die deutschsprachigen Kontakte unter der Domain „A.net“ ist.

12

Ruft man die Internetseite der Antragsgegnerin auf, so wird bei den Kontaktdaten zur Antragsgegnerin die allgemeine E-Mail-Anschrift „…A.net“ aufgeführt.

13

Folgerichtig hat deshalb auch der bei der Antragsgegnerin beschäftigte B am 14. Dezember 2009 auf die Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Antragsstellers geantwortet und inhaltlich zu den Vorwürfen Stellung genommen.

14

Auf dem Ausdruck der E-Mail befindet sich zwar die Firmenbezeichnung X mit dem Headoffice in New York und der Webadresse www.A.net, auf der Folgeseite findet sich aber unter Branche Europe die Antragsgegnerin aufgeführt.

15

Offensichtlich ist sie innerhalb der weltweit agierenden Datenbank die Ansprechpartnerin für Nutzer im deutschsprachigen Raum.

16

Dann aber ist sie auch für den Inhalt der deutschsprachigen Beiträge verantwortlich und kann als Störerin in Anspruch genommen werden.

17

Anderenfalls wäre auch nicht recht verständlich, warum die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat. Ohne Weiteres hätte dies auch die Firma X in New York machen können, die unter den 10. Dezember 2009 vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angeschrieben wurde.

18

Die Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Der Beschwerdewert beträgt bis 4.000,00 €.