Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.12.2010 – 5 UF 132/06
ECLI:DE:OLGHE:2010:1217.5UF132.06.0A
Anmerkung
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Verfahrensgang
vorgehend AG Gießen, 5. April 2006, 24 F 1641/04, Urteil
Tenor
Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird abgeändert.
Vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der A werden auf das Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der A VSNR: ..., Rentenanwartschaften von monatlich 183,90 Euro, bezogen auf den 30. 11. 2004, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der A auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der A VSNR: ..., Rentenanwartschaften von monatlich 0,38 Euro, bezogen auf den 30. 11. 2004, übertragen.
Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den Parteien gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2000 EUR (§ 49 Nr. 3 GKG a.F.).
Gründe
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Scheidungsverbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Nach Meinung des Amtsgerichts findet § 1587 c Nr. 1 BGB Anwendung, weil die Inanspruchnahme der Antragstellerin unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermögensverhältnisse grob unbillig wäre. Der Antragsgegner habe in der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften begründet. In der Ehezeit habe der Antragsgegner unstreitig 300.000 DM geerbt ohne davon eine dauerhafte Altersversorgung aufzubauen. Wie er in einem Unterhaltsverfahren selbst angegeben habe, habe er durch Geldanlagegeschäfte erhebliche Verluste erlitten und hierbei insbesondere seine gesamte private Altersversorgung verspekuliert. Da weder dargetan noch sonst ersichtlich sei, dass dies auf der Grundlage einer gemeinsamen Lebensplanung der Parteien geschehen sei, wäre es grob unbillig, einen Versorgungsausgleich zulasten der Antragstellerin durchzuführen. Diese sei in der Ehezeit durch Beruf und Kindererziehung doppelt belastet und im Ausbau ihrer eigenen Altersversorgung eingeschränkt gewesen. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. § 1587 c Nr. 1 BGB findet vorliegend keine Anwendung. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, den Versorgungsausgleich wegen unbilliger Härte auszuschließen (Nr. 2 und 3 der Vorschrift).
Dass der Antragsgegner seine Einkünfte aus einer Erbschaft in Aktien angelegt und sich dabei verspekuliert hat, ist unstreitig. Damit ist aber keiner der in § 1587 c BGB aufgeführten Tatbestände erfüllt.
Nr. 1 der Vorschrift trifft nicht zu, weil der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, hier insbesondere des Vermögenserwerbs während der Ehe, nicht grob unbillig wäre. Die Auflösung seiner Lebensversicherungen, die als Kapitallebensversicherungen dem Versorgungsausgleich nicht unterfallen wären, und die Anlage des Geldes auf dem Kapitalmarkt, begründet nicht den Vorwurf, der Antragsgegner habe sich rücksichtslos über die Belange seiner Familie und die Versorgungsinteressen der Antragstellerin hinweggesetzt. Es kommt nicht darauf an, ob diese Geldanlage aufgrund einer gemeinsamen Lebensplanung erfolgt ist. Die Anlage von Geldern auf dem Kapitalmarkt ist für sich genommen keine verantwortungslose Investition. In den vergangenen Jahren haben viele Anleger erhebliche Verluste verbuchen müssen, die ihr Geld auf dem Kapitalmarkt auch mit Beratung von Banken angelegt haben. Ohne nähere Beschreibung der von dem Antragsgegner gewählten Anlageformen lässt sich der Vorwurf nicht erhärten, der Verlust des Geldes führe dazu, den Versorgungsausgleich wegen unbilliger Härte auszuschließen. Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin aufgrund von Kindererziehungszeiten sind nicht privilegiert, sie werden deswegen bewilligt, weil der Versicherte nicht versicherungspflichtig tätig sein kann, als Ersatz für Beitragszeiten. Sie stehen normalen Rentenversicherungsanwartschaften völlig gleich und genießen auch im Rahmen des §§ 1587 c BGB keinen Sonderstatus.
Das Verhalten des Antragsgegners erfüllt auch nicht Nr. 2 von § 1587 c BGB. Die von einem Selbstständigen unterlassene Altersvorsorge rechtfertigt nur dann einen Ausschluss, wenn das Unterlassen als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten ist. Davon ist nicht allein deswegen auszugehen, weil der Antragsgegner sein ererbtes Vermögen nicht in einer dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anlageform eingesetzt hat, sondern auf dem Kapitalmarkt. Hätte der Antragsgegner mit seiner Anlage Erfolg gehabt, hätte die Antragstellerin daran partizipiert, weil die Wertsteigerung eines ererbten Vermögens dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Schließlich wäre die Antragstellerin im Prinzip auch dann ausgleichspflichtig, wenn der Antragsgegner seine Lebensversicherungen nicht aufgelöst hätte, den diese unterfallen als Kapitalversicherungen nicht dem Versorgungsausgleich.
Auch § 1587 c Abs. 3 BGB ist nicht einschlägig. Es kommt nicht darauf an, ob der Antragsgegner in der Vergangenheit Unterhaltsleistungen erbracht hat, sondern darauf, ob er unterhaltsrechtlich leistungsfähig war. Aufgrund der Vorlage der Einkommensbescheinigungen in dem Unterhaltsprozess kann davon nicht ausgegangen werden. Ausgehend von der Antragstellerin eingereichten psychiatrischen Gutachten des SV1 vom 28. Januar 2005 ergibt sich für die Zeit nach der Trennung der Parteien geradezu, dass eine Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht bestanden haben kann.
Demnach ist der Versorgungsausgleich nach altem Recht (§ 48 Abs. 1 VersAusglG) durchzuführen. § 48 Abs. 3 VersAusglG findet auf Rechtsmittelverfahren keine Anwendung.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Anfang der Ehezeit:
01. 12. 1990
Ende der Ehezeit:
30. 11. 2004
Die ehezeitlichen Anwartschaften der Antragstellerin bei der A betragen monatlich 367,80 Euro.
Des weiteren hat die Antragstellerin aufgrund eines am 31. Dezember 2006 beendeten Arbeitsverhältnisses bei der Firma B-GmbH in Ort01 betriebliche Altersversorgung in Form einer Rentenversicherung durch eine arbeitnehmerfinanzierte Rentenversicherung erworben, die sie nach ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen „mitgenommen" hat (Auskunft des Arbeitgebers vom 13. November 2008). Nach der Auskunft der C-AG, die diese Pensionskassenversorgung führt, beträgt das Differenzdeckungskapital der Leibrentenversicherung für die Ehezeit 164,28 EUR
Nach Auffassung der unterzeichneten Richterin errechnet sich der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung, die ausschließlich auf einer arbeitnehmerfinanzierten Direktversicherung beruht, nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB sondern nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 1752, OLG Celle, FamRZ 2004,632, FA-FamR/Gutdeutsch, fünfte Auflage, Rn. 102). Die Begründung des Oberlandesgerichts Karlsruhe überzeugt (der Bundesgerichtshof hat diese Frage offen gelassen: FamRZ 2003, 1648; 1994, 23).
Schließt ein Arbeitnehmer eine private Rentenversicherung ab, fällt diese unter § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB. Schließt der Arbeitgeber eine solche private Rentenversicherung aus steuerrechtlichen Gründen für den Arbeitnehmer ab und zieht die Beiträge vom Lohn ab (arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung) und nimmt der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses diese Versicherung mit, so wäre die Ermittlung des Ehezeitanteils nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht sachgerecht. Es ist nämlich die genaue Höhe des Wertes der Versorgung in der Ehezeit bekannt, während die Berechnung „pro rata temporis" zu willkürlichen Ergebnissen führen würde (vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Auflage § 1587 a BGB, Rn. 238,192).
Ein ehezeitliches Deckungskapital von 164,28 Euro entspricht einer Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung von 0,75 EUR
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP:
0,0001742628
Entgeltpunkte:
0,0286
aktueller Rentenwert:
26,13 Euro
Euro dynamisch: 0,0286 * 26,13 =
0,75 Euro
Demnach beträgt der Gesamtwert der ehezeitlichen Anwartschaften der Antragstellerin 368,55 EUR(367,80 EUR+ 0,75 EUR).
Der Ausgleich erfolgt gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB durch Rentensplitting in Höhe der Hälfte des ehezeitlichen Werts der Rentenanwartschaften der Antragstellerin bei der A, mithin in Höhe von 183,90 EUR. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG findet im Übrigen ein so genanntes erweitertes Splitting in Höhe von 0,38 EUR zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin und zu Gunsten des Antragsgegners statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.