Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22.12.2010 – 19 U 190/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:1222.19U190.10.0A
Tenor
Auf Berufung des Klägers wird das am 06.07.2010 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsrechtszuges – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des erstinstanzlichen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Berichtigung von Lastschriften in Höhe von 95.529,23 US-Dollar und 96.295,71 US-Dollar, die die Beklagte mit Wertstellung vom 30.07.2008 und 13.08.2008 auf dem Kontokorrentkonto des Klägers buchte. Die Parteien streiten darüber, ob die den Lastschriften entsprechenden Aufträge für Aktienkäufe, die nicht vom Kläger persönlich, sondern von einem Dritten erteilt worden waren, mit Vollmacht des Klägers erteilt worden waren. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat darüber, ob der Kläger bei der Kontoeröffnung Herrn A1 Konto- und Depotvollmacht erteilte, durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.05.2010 (Bl. 112 – 124 d.A.) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 hat der Kläger nach der Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen die Herren A1 und A2 (ohne Mitteilung der Anschriften) gegenbeweislich zur Frage der Vollmachterteilung als Zeugen benannt. Das Landgericht hat durch am 06.07.2010 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die Beklagte bewiesen habe, dass der Kläger Herrn A1 Konto- und Depotvollmacht erteilt habe, die Beklagte somit wegen der mit Vertretungsmacht des Klägers wirksam erteilten Aufträge zum Kauf von Aktien die Lastschriften zum Ausgleich ihres Aufwendungsersatzanspruches zu Recht vorgenommen habe (Bl. 158 – 164 d.A.). Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 16.07.2010 zugestellte Urteil am 12.08.2010 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 14.09.2010 begründet.
Der Kläger rügt mit der Berufung, dass das Landgericht auch die von ihm benannten Zeugen A, deren Adresse er ohne sein Verschulden erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung habe in Erfahrung bringen können, hätte hören müssen. Ferner hätte das Landgericht auch den nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 02.06.2010 benannten Zeugen B1 vernehmen müssen. Im Übrigen sei auch die Beweiswürdigung des Landgerichts fehlerhaft.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 191.824,24 US-Dollar zu zahlen, indem dieser Betrag dem US-Dollar Konto des Klägers Nr. … gutgeschrieben wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2009, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.282,-- EUR zu zahlen,
hilfsweise die Sache an das Landgericht zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass der Kläger bei der Kontoeröffnung Herrn A1 Vollmacht für das Konto und das Wertpapierdepot eingeräumt habe. Die Benennung der Zeugen A im Verhandlungstermin am 18.05.2010 habe nicht ordnungsgemäßer Prozessführung entsprochen.
II.
Die Berufung des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Denn das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel (§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zwar ist die Beweiswürdigung des Landgerichts – für sich betrachtet – nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat es jedoch verfahrensfehlerhaft unterlassen, über die entscheidungserhebliche Frage der Erteilung der Konto- und Depotvollmacht auch die vom Kläger gegenbeweislich benannten Zeugen A zu vernehmen. Der Kläger hat diese Zeugen in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 ordnungsgemäß benannt; hierfür war die Mitteilung der ladungsfähigen Anschriften nicht erforderlich, diese konnten vielmehr nachgereicht werden (BGH NJW 1993, 1926, 1927). Zu Unrecht hat das Landgericht den Beweisantritt des Klägers als verspätet gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Beweisantritts nach dieser Norm lagen nicht vor. Denn die dem Kläger gesetzte Frist zur Erwiderung auf die Klagerwiderung gemäß richterlicher Verfügung vom 25.11.2009 war fehlerhaft. Sie enthielt nicht die nach § 277 Abs. 4 ZPO erforderliche Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung. Sie war auch nur mit einer Paraphe, nicht aber mit der vollen Namensunterschrift des Richters unterzeichnet worden (vgl. Zöller/Greger, 28. Aufl., ZPO § 296 Rn. 9, 9c m.w.N.). Ob der Beweisantritt des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 18.05.2010 wegen grober Nachlässigkeit gemäß § 296 Abs. 2 ZPO hätte zurückgewiesen werden dürfen, kann offenbleiben. Denn die fehlerhafte Begründung für die Zurückweisung des Beweisantrittes kann von dem Berufungsgericht nicht durch eine andere Begründung ersetzt werden (BGH NJW 2006, 1741 ).
Aufgrund dieses Verfahrensmangels ist eine aufwändige Beweisaufnahme notwendig. Der besondere Aufwand der Beweisaufnahme folgt daraus, dass die Zeugen A in O1/Usbekistan und ferner der mit Schriftsatz vom 02.06.2010 benannte Zeuge B in O2/Russland im Wege der Rechtshilfe zu laden und darüber hinaus voraussichtlich auch die bereits vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen sind. Noch aufwändiger wäre das Beweisverfahren, wenn man davon absehen wollte, sich einen persönlichen Eindruck von den vom Kläger benannten Zeugen zu verschaffen und man sich auf eine Rechtshilfevernehmung im Ausland beschränken würde. Die Zurückverweisung an das Landgericht erscheint sachgerecht, weil die Durchführung der erforderlichen Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht zu keiner nennenswerten Verkürzung der Verfahrensdauer führen würde und die Zurückverweisung den Parteien zwei Tatsacheninstanzen erhält.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vor dem Hintergrund, dass für eine Einstellung einer eventuell eingeleiteten Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil oder Aufhebung getroffener Maßnahmen die Vorlage eines vorläufig vollstreckbaren Urteils erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.