Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.12.2010 – 2 UF 379/10

ECLI:DE:OLGHE:2010:1228.2UF379.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Melsungen, 14. Oktober 2010, 56 F 1001/10 SO, Beschluss

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts Melsungen vom 14. Oktober 2010 wird auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4) im Ausspruch zur Vormundbestellung wie folgt abgeändert:

Zum Vormund wird das Kreisjugendamt …. gemäß § 1773 BGB bestellt. Rechtsanwalt …. wird gemäß § 1909 BGB als Ergänzungspfleger für den Bereich der ausländer- und asylrechtlichen Vertretung bestellt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der betroffene Jugendliche ist als unbegleiteter Minderjähriger am ….September 2010 bei der Clearingstelle des Jugendamts der Stadt … vorstellig geworden und hat dort einen Asylantrag gestellt sowie um Hilfe nach dem SGB VIII gebeten. Von dort aus hat das Jugendamt der Stadt …. beim Amtsgericht Melsungen angeregt, eine Pflegschaft beim Jugendamt der Stadt …. einzurichten. Zum Zeitpunkt der Anregung war zwar eine Unterbringung des betroffenen Jugendlichen im …. in…. erfolgt. Es sei jedoch, so die Antragsschrift vom 14. September 2009, noch unklar, ob der Jugendliche dort bleiben werde, gegebenenfalls könne er in Kürze in einer Jugendhilfeeinrichtung in untergebracht werden (Bl. 1, 2 d. A.)

2

Am 29. September 2010 hat das angerufene Amtsgericht einen Anhörungstermin bestimmt und das Jugendamt des ... beteiligt. Gleichzeitig ist dort angefragt worden, ob eine Bestellung des Kreisjugendamts …. Als Vormund in Betracht kommt.

3

Am 8. Oktober 2010 teilte ein Mitarbeiter des Jugendamts… telefonisch mit, dass das Jugendamt … zum Vormund bestellt werden solle.

4

Die Anhörung erfolgte am 4. Oktober 2010, es nahm weder ein Mitarbeiter des Jugendamts…noch des Jugendamts… teil. Mit dem angefochtenen Beschluss vom gleichen Tag ist das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt worden und das Jugendamt der Stadt… zum Vormund bestellt worden.

5

Am 2. November 2010 wandte sich das Jugendamt der Stadt…. an das Amtsgericht und bat um Überprüfung bzw. Berichtigung des Beschlusses. Nunmehr wurde mitgeteilt, dass es sich bei der Unterbringung im…. um die Endplatzierung des Jugendlichen handele, der Jugendliche werde dort auf Dauer bleiben. Deswegen sei das Kreisjugendamt zur Übernahme der Vormundschaft berufen.

6

Der angefochtene Beschluss ist dem Jugendamt der Stadt… am 8. November 2010 zugestellt worden (Bl. 20 d.A.). Am 11. November 2010 wandte sich das betroffene Jugendamt mit der Beschwerde gegen den Beschluss. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Jugendliche am …. September 2010 nach Deutschland eingereist sei und in… lediglich die Erstversorgung des Jugendlichen stattgefunden habe. Bereits am …. September sei er dauerhaft im … untergebracht worden, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kreisjugendamts … gegeben sei.

7

Der Senat hat nach Eingang der Beschwerde darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ohne weitere mündliche Anhörung zur entscheiden und den Beschluss des Amtsgerichts antragsgemäß zu ändern. Das Kreisjugendamt …hat sich binnen der gesetzte Frist nicht geäußert.

8

II.

Die gemäß § 58 FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach dem im Beschwerdeverfahren gehaltenen Vortrag begründet.

9

Zwar hat das beschwerdeführende Jugendamt seinerzeit selbst angeregt, zum Pfleger bestellt zu werden. Dies konnte das Amtsgericht zum Anlass nehmen, das Jugendamt der Stadt …. zum Vormund zu bestellen, denn gleichzeitig ist mitgeteilt worden, dass eine Rückführung des Kindes in den Zuständigkeitssprengel des Jugendamts der Stadt angedacht ist. Vor diesem Hintergrund konnte das Amtsgericht bei der Beurteilung der Zuständigkeit des Jugendamts… gemäß § 87 c Abs. 3 SGB VIII zu dem Ergebnis kommen, dass kein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Jugendamts des Kreisjugendamts …begründet war.

10

Nachdem sich - wie dem Amtsgericht Melsungen vor Beschlussfassung nicht mitgeteilt worden - der Aufenthalt des Jugendlichen im … als dauerhaft herausgestellt hat, bestimmt sich die Zuständigkeit des Vormunds nach dessen gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 87 c Abs. 3 SGB VIII. Danach ist für die Vormundschaft das Jugendamt zuständig, in dem der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; hat das Kind keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bestellung. Dabei kommt es - worauf das beschwerdeführende Jugendamt zu Recht hinweist - nicht auf eine Übernahmebereitschaft des zuständigen Jugendamts an.

11

Der gewöhnliche Aufenthalt des Jugendlichen war am 14. Oktober 2010, dem Zeitpunkt der Bestellung des Jugendamts der Stadt …., im … begründet. Denn nach dem im Beschwerdeverfahren gehaltenen Vortrag war die noch im Rahmen der Antragsschrift für möglich gehaltene Rückführung in eine Einrichtung nach …. weder erfolgt, noch ist sie bis heute beabsichtigt.

12

Die Entscheidung des Familiengerichts ist daher dahin abzuändern, dass das Jugendamt des … zum Vormund bestellt wird.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG, die Entscheidung zu dem Gegenstandswert auf § 45 Abs. 3 FamGKG.