Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.12.2010 – 6 U 171/10
ECLI:DE:OLGHE:2010:1229.6U171.10.0A
Tenor
In dem Rechtsstreit … wird die Anhörungsrüge der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Senats vom 9.12.2010 auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, da der Senat vor dem Urteil vom 9.12.2010 den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
Der Senat hat ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 9.12.2010 die Antragsgegnerin auf die von ihm für entscheidungserheblich gehaltenen Gesichtspunkte hingewiesen. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, hierzu in der Sitzung Stellung zu nehmen. Im Eilverfahren muss grundsätzlich von jeder Partei erwartet werden, sich auf eine mündliche Verhandlung so umfassend vorzubereiten, dass sie auf alle neuen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte sofort reagieren kann (vgl. Melullis, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., Rdz. 202 m.w.N.; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Rdz. 29 zu Kap. 52 m.w.N.). Ob und unter welchen Umständen in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise die Gewährung eines Schriftsatznachlasses oder sogar die Vertagung der Verhandlung in Betracht kommt, kann dahinstehen, da die Antragsgegnervertreter nach dem Hinweis durch den Senat einen dahingehenden Antrag nicht gestellt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.