Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.01.2011 – 19 U 176/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0126.19U176.10.0A

Anmerkung

Die Berufung wurde zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 2. Juli 2010, 2-21 O 321/09, Urteil

Gründe

1

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg erkennen lässt, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

2

Das Landgericht hat mit Recht die Klage abgewiesen.

3

Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass durch das streitgegenständliche Telefongespräch am 11.02.2008 ein Beratungsvertrag zwischen der Beklagten und der Zedentin zustande gekommen ist. Denn es ist anerkannt, dass bei nachfolgenden Beratungsgesprächen neue Beratungsverträge geschlossen werden können; dies kann sich auch auf ein im Depot befindliches Finanzprodukt beziehen.

4

Ein solcher gesondert abgeschlossener Beratungsvertrag kommt stets konkludent zustande, wenn gleichgültig auf wessen Initiative im Zusammenhang mit einer Geldanlage - wie hier - tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH, Urt. v. 06.07.1993, XI ZR 12/93, zit. nach juris).

5

Aber die Beklagte hat keine Aufklärungspflichtverletzung dadurch begangen, dass sie den Zeugen …nicht auf die speziellen Risiken des Wertpapiers hingewiesen hat, die sich aus der Beteiligung des Fonds an ABM-Papieren ergeben. Denn dem Zeugen war die Struktur des Fonds seit 2005 bekannt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Zedentin drei Wochen vor der Zeichnung der Anlage das Fondsprofil des Short Term Plus COMINVEST übersandt wurde (Anlage K4 = Bl. 24 ff.), in dem ausführlich die Fondsstruktur dargestellt wurde. Aufgrund dieser Aufklärung musste die Beklagte die Zedentin im Februar 2008 nicht erneut auf die Struktur des Fonds hinweisen.

6

Selbst wenn jedoch die Mitarbeiter der Beklagten der Zedentin im Februar 2008 mitgeteilt haben sollten - was zwischen den Parteien streitig ist - dass es sich bei der Anlage um eine festgeldähnliche Anlage handele, liegt keine Pflichtverletzung der Beklagten vor. Denn diese Bemerkung - sollte sie tatsächlich gefallen sein - ist vor dem Kenntnisstand des Geschäftsführers der Zedentin zu sehen. Der Geschäftsführer der Zedentin konnte bei Kenntnis des Fondsprofils und von einem Kursverlust von 9% nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem Papier um Festgeld handelt. Diese Bemerkung stellte deshalb erkennbar eine Einschätzung der Berater dar.

7

Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts durch die Bank muss jedoch ex ante betrachtet nur vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, hat der Kunde zu tragen (Siol in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., § 43 Rn. 7).

8

Diese Einschätzung des Fonds durch die Berater war im Februar 2008 noch nicht unvertretbar. Denn der Fonds zeigte in Anbetracht eines Kursverlustes von 9% eine außerordentlich robuste Kursentwicklung. So trägt die Klägerin selbst vor, dass im Februar 2008 der Wertverlust des Dax bei ca. 15% lag, der des ABX- Index sogar bei 67%.

9

Nachdem dem Geschäftsführer der Zedentin mitgeteilt worden war, dass der Kursrückgang mit der Subprime-Krise zusammenhänge, war angesichts der robusten Wertentwicklung des Fonds bis zum Februar 2008 eine Halteempfehlung ebenfalls nicht unvertretbar. Damit liegt auch für den Fall, dass eine Halteempfehlung ausgesprochen wurde, was die Beklagte bestreitet, keine Pflichtverletzung der Beklagten vor.

10

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Hinweisen bis zum 28.02.2011.