Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.01.2011 – 4 WF 201/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0127.4WF201.10.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Gelnhausen, 8. September 2010, 62 F 892/10, Beschluss
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Amtsgericht wird über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe neu zu entscheiden haben.
Gründe
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die von der Antragstellerin für ihren Antrag auf Kindesunterhalt begehrte Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht ersichtlich im Hinblick auf die Titulierung des Kindesunterhaltes in der Urkunde des Notars01vom ….2009.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Sie verweist darauf, dass die Unterhaltstitulierung in der materiellen Urkunde aus dem Jahre 2009 dynamisch in einem Prozentwert des Regelbetrages und unter Bezugnahme auf die Regelunterhaltsverordnung erfolgt und damit nicht vollstreckungsfähig ist.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 113 FamFG i.V.m. §§ 127, 567 ff ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und hat in der Sache auch Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts fehlt dem Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht im Hinblick auf die notarielle Urkunde vom ….2009. Die Antragstellerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 36 EGZPO vorliegend nicht eingreift. Bei § 36 EGZPO handelt es sich um die Übergangsvorschrift für die mit dem Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 eingeführten Neuregelungen. Zu diesen Neuregelungen gehört auch die seit 1.1.2008 geltende Regelung zum Mindestunterhalt in § 1612 a BGB. § 36 EGZPO erfasst als Übergangsvorschrift die vor dem 1.1.2008 auf der Basis der damals geltenden Regelbetragsverordnung geschaffenen Titel. Deren Umrechnung ist über § 36 Nr. 3 EGZPO möglich. Die streitgegenständliche notarielle Urkunde datiert jedoch vom …2009 und wurde daher nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts errichtet. Die in ihr angegebenen Grundlagen entsprechen damit nicht der zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Rechtslage, zumal in der Urkunde auch noch Bezug genommen wird auf die Regelunterhaltsverordnung, die bereits seit 1998 nicht mehr gültig ist.
Unter Berücksichtigung des schon vom eigenen Wortlaut her widersprüchlichen Inhalts der notariellen Urkunde, in der zum einen die Regelbetragsverordnung, zum anderen die Regelunterhaltsverordnung herangezogen wird, ist auch eine Auslegung dahingehend, dass ein Prozentwerte des Mindestunterhalt vereinbart ist, nicht möglich. Da die Vollstreckbarkeit einen Titels voraussetzt, dass sich aus dem Titel selbst ergibt, welche Verpflichtungen zu erfüllen sind, was hier nicht gegeben ist, und eine Umrechnung nach § 36 EGZPO ausscheidet, fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis für die Errichtung eines vollstreckbaren Titels. Hinzu kommt, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der Antragsgegner seine Unterhaltsverpflichtung zumindest der Höhe nach bestreitet, sodass auch nicht damit gerechnet werden kann, dass keine Einwendung gegen eine Vollstreckung aus der notariellen Urkunde erfolgen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Titulierung des Kindesunterhaltes nicht zu verneinen, zumal die Antragstellerin nicht darauf verwiesen werden kann, die Frage der Vollstreckbarkeit erst im Vollstreckungsgegenverfahren, das nach den Einlassungen des Antragsgegners zu erwarten steht, klären zu lassen (so schon BGH FamRZ 1989, 267 f).
Das Amtsgericht, das von seinem rechtlichen Ansatz her zutreffend keine weitere Prüfung der Erfolgsaussicht vorgenommen hat, wird nunmehr zu prüfen haben, ob der Antrag hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Kindesunterhaltes Erfolgsaussicht hat.