Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.02.2011 – 7 U 102/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0207.7U102.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Hanau, 1 0 1273/09, Urteil
vorgehend OLG Frankfurt, 28. Dezember 2010, 7 U 102/10, Beschluss
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 13.4.2010 wird einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 189.550 € festgesetzt.
Gründe
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf den Hinweisbeschluss vom 28.12.2010. Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 1.2.2011 rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Entgegen der Ansicht des Klägers erstreckt sich die Bindungswirkung gemäß § 529 Abs. 1 ZPO auch auf eine Feststellung, die auf einem non-liquet beruht. Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begründen. Das Landgericht hat sich mit der Schilderung des Klägers auseinandergesetzt und die Gesichtspunkte berücksichtigt, die deren Glaubhaftigkeit in Frage stellen. Auch der Senat hält das für überzeugend. Die Möglichkeit, aufgrund einer erneuten persönlichen Anhörung einer Partei oder eines Zeugen und des dabei gewonnenen Eindrucks von dessen Person zu einem anderen Ergebnis als die erste Instanz zu gelangen, stellt keinen konkreten Anhaltspunkt für die Unzulänglichkeit erstinstanzlicher Feststellungen dar. Denn es handelt sich um eine lediglich allgemeine, abstrakt in jedem Fall Geltung beanspruchende Erwägung. Wenn diese Möglichkeit ausreichen würde, wäre eine Zeugenvernehmung bzw. die Anhörung einer Partei immer in der Berufungsinstanz zu wiederholen. Dann bestünde nie eine Bindung an erstinstanzliche Feststellungen. Das widerspricht aber Wortlaut und Sinn des § 529 Abs. 1 ZPO. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst keine obligatorische persönliche Anhörung einer Partei in der Berufungsinstanz, auch nicht bei hohen Streitwerten und für eine Partei besonders bedeutsamen Streitfällen.
Es besteht auch weiterhin kein Anlass, über die Frage eines Unfalls im Sinne der Ziff. 1.4 der vereinbarten AUB ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, weil der Kläger bisher nicht vorgetragen hatte, dass er eine Verletzung, wie sie Ziff. 1.4 voraussetzt, erlitten hat. Der Kläger hat mit dem Vortrag, es hätten sich in seiner Wirbelsäule durch den Unfall Gelenke verrenkt, lediglich den Versuch unternommen, die bei ihm festgestellten Beschwerden, wie sie sich aus den über ihn bestehenden Arztberichten ergeben, unter diese Bestimmung der AUB zu subsumieren. Das ergibt sich ohne weiteres daraus, dass der Kläger diesen Vortrag schon im Schriftsatz vom 21.1.2010 und wiederum im Schriftsatz vom 25.3.2010 und in der Berufungsbegründung damit erläutert hat, dass die bei ihm nach dem Unfallgeschehen diagnostizierten Gesundheitsbeschädigungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers unter die Formulierung „Verrenkung eines Gelenks“ zu subsumieren seien. Nur darauf hat sich auch die Behauptung, es sei zur Verrenkung eines Gelenks in der Wirbelsäule gekommen, bezogen. Dass der Kläger jetzt darauf abstellt, dass nicht die festgestellte Cervikobrachialgie die Verrenkung darstellen solle, sondern eine – eigenständige – Verrenkung der sogenannten kleinen Wirbelgelenke, ist neuer Vortrag, der in der Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen ist. Der Kläger hat in der Klageschrift ausdrücklich die Einschränkung der Lebensführung aufgrund der versteiften Wirbel erwähnt. Diese Versteifung ist zur Stabilisierung der Halswirbel bei der Operation vorgenommen worden. Daraus ist ohne weiteres zu schließen, dass der Kläger die Operation selbst und den ihr zugrunde liegenden Befund als unfallbedingt behaupten wollte. Dieser Befund betraf aber lediglich Veränderungen an der Wirbelsäule (Stenosen), die keine Verrenkungen darstellen. Die nunmehr vorgetragene Verrenkung der kleinen Wirbelgelenke hat in den über den Kläger bisher erstatteten ärztlichen Befunden keinerlei Grundlage. Die Bedeutung des medizinischen Begriffs Cervikobrachialgie ist dem Senat so, wie er sie seinem Hinweisbeschluss zugrunde gelegt hat, aus zahlreichen Verfahren, in denen medizinische Sachverständige diesen Begriff benutzt und erläutert haben, bekannt. Auch der Kläger hat den Begriff sinngemäß genauso benutzt und erläutert (SS vom 21.1.2010, S. 4 oben), nämlich als Schmerzsyndrom. Ein solches Syndrom ist aber keine Verrenkung. Auch insoweit ist die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich.
Soweit der Kläger nunmehr eine Verletzung gemäß Ziff. 1.4 auch im Schultergelenk behaupten will, ist auch dieser Vortrag neu und deshalb nicht zu berücksichtigen. Zwar sind anhaltende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen in dem von dem Kläger erwähnten Gutachten des SV1 beschrieben. Eine Verrenkung des Schultergelenks oder eine Zerrung oder Zerreißung von Sehnen werden in den Befunden nicht beschrieben und waren bisher vom Kläger auch nicht behauptet worden.
Schließlich sieht der Senat auch keinen Anlass, wegen der Frage der Wirksamkeit der Ausschlussklauseln eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder der Frage der überwiegenden unfallbedingten Verursachung eines Bandscheibenschadens nachzugehen. Selbst wenn das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, er habe keinen bedingungsgemäß ausgeschlossenen Bandscheibenvorfall erlitten, so zu verstehen sein sollte, dass er wenigstens hilfsweise einen überwiegend unfallursächlichen Bandscheibenschaden geltend machen will, bestünde dafür kein Grund.
Die Frage, ob in Unfallversicherungsbedingungen Bandscheibenschäden ausgeschlossen werden können, ohne dem Versicherungsnehmer den Nachweis einer überwiegenden Unfallverursachung offen zu halten, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass in Schrifttum und Rechtsprechung vertreten wird, eine solche Klausel sei unwirksam. Davon wäre auch nicht auszugehen, denn der Zweck des Ausschlusses würde einen solchen Ausschluss rechtfertigen. Denn gerade weil Bandscheibenschäden oft auf degenerativen Ursachen beruhen, läge es nahe, sie insgesamt vom Versicherungsschutz auszuschließen. Dadurch würde auch der Vertragszweck nicht gefährdet. Traumatische Bandscheibenvorfälle, also solche, die auf Unfallereignissen beruhen, kommen ohne weitere Verletzungen der knöchernen Strukturen praktisch nicht vor. Wegen regelmäßig bestehender weiterer Verletzungen wären Verletzungsfolgen von Unfällen, bei denen es zu traumatisch bedingten Bandscheibenvorfällen kommt, also auch nicht insgesamt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Soweit die Ausschlussklauseln in den hier vereinbarten Bedingungen dem Versicherungsnehmer den Nachweis einer überwiegenden Verursachung durch ein Unfallgeschehen offen halten, kann es darauf hier nicht ankommen, denn dafür müsste ein Unfallereignis im Sinne der Ziff. 1.3 nachgewiesen werden. Ein solches Unfallereignis ist aber, wie bereits dargelegt, nicht nachgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.