Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 14.02.2011 – 2 UF 358/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0214.2UF358.10.0A
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Verbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Kassel vom 26. Juli 2010 (Aktenzeichen: 511 F 3052/09 S) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 1) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Mit Verbundbeschluss vom 26. Juli 2010 hat das Amtsgericht unter anderem den Versorgungsausgleich durchgeführt. Für den Antragsgegner ist in diesem Beschluss, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 32 – 40 d. A.), eine Versorgungsanwartschaft gegenüber der Beteiligten zu 1) ausgeglichen worden, deren Ausgleichswert nur 2.472,53 Euro beträgt. Bei zwei weiteren Versorgungsanrechten des Antragsgegners gegenüber der Beteiligten zu 1) mit Ausgleichswerten in Höhe von 12.895,80 Euro und 3.266,29 Euro ist der Versorgungsausgleich als interne Teilung durchgeführt worden.
Das Amtsgericht hat den Ausgleich des geringfügigen Anrechts durchgeführt, weil eine gemeinsame Betrachtungsweise der drei bei der Beteiligten zu 1) gehaltenen Anwartschaften angezeigt sei. Das Anrecht sei zwar isoliert betrachtet als geringfügig anzusehen, die Zusammenschau mit den beiden weiteren, nicht geringfügigen Anrechten verbiete es jedoch, den Ausgleich zu unterlassen.
Gegen den ihr am 28. September 2010 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 25. Oktober 2010 beim Amtsgericht eingelegten und zugleich begründeten Beschwerde. Sie beruft sich darauf, die bei ihr geführten Versorgungsanwartschaften seien rechtlich selbständig, es handele sich nicht lediglich um unterschiedliche Rentenbausteine. Die auch im angefochtenen Beschluss aufgeführten drei unterschiedlichen Rentenanwartschaften wiesen unterschiedliche qualitative Merkmale auf; die Absicherung der kapitalgedeckten Bausteine erfolge wirtschaftlich voneinander unabhängig.
§ 18 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz sei dahin zu interpretieren, dass nur ausnahmsweise die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich geringwertiger Rechte angezeigt sei. Eine Ausnahme sei dann gerechtfertigt, wenn besondere Gründe in der Person des Ausgleichsberechtigten bestünden. Derartige Gründe seien hier nicht ersichtlich. Dadurch, dass der Rentenanteil mit 2.472,53 Euro nicht ausgeglichen werde, entstehe im Übrigen keine grobe Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Deswegen sei nicht anzunehmen, dass das Interesse der Ausgleichsberechtigten das Interesse des Versorgungsträgers an der Nichtdurchführung des Ausgleichs überwiege.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs führe dagegen bei der Beteiligten zu 1) zu einem unverhältnismäßigen Aufwand. Da eine externe Teilung angeordnet werde, könne sie keine Teilungskosten erheben. Solche fielen jedoch tatsächlich an, da die Auszahlung an die Versorgungsausgleichskasse bewirkt werden müsse und die Rückrechnung für den Rentenanwartschaftsteil des Ausgleichspflichtigen ebenfalls Kosten verursache. § 18 Abs. 2 VersAusglG nehme auch den Verwaltungsaufwand beim Versorgungsträger in den Blick, der regelmäßig bei Geringwertigkeit des Ausgleichswertes vermieden werden sollte.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner verteidigen den angefochtenen Beschluss.
II.
Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 228 FamFG. Sie ist jedoch unbegründet, weil das Amtsgericht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs § 18 Abs. 2 VersAusglG richtig angewendet hat.
Zutreffend geht die Beschwerde davon aus, dass - wie auch das Amtsgericht festgestellt hat - der Ausgleichswert der dem Antragsgegner zustehenden Beteiligungsrente I. nach der Versorgungsordnung IV. der Beteiligten zu 1) geringwertig im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG ist, weil der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße (3.024 Euro bei Ehezeitende am 31. Oktober 2009) nicht überschreitet.
Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Damit eröffnet der Gesetzgeber dem Familiengericht ein Ermessen, das vorliegend in einer nicht zu beanstandenden Art und Weise ausgeübt worden ist.
§ 18 Abs. 2 VersAusglG ist jedoch auch deswegen nicht als zwingende Vorschrift ausgestaltet, weil das Familiengericht eine Gesamtbetrachtung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften durch den Vergleich der Kapitalwerte bzw. korrespondierenden Kapitalwerte vornehmen muss, um – beispielsweise bei der Beteiligung einer Vielzahl geringfügiger Anrechte – die Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes zu vermeiden (vgl. von Koch, Beck’ scher Onlinekommentar, Rdnr. 14 zu § 18 VersAusglG; Gräper, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. 2010, Rdnr. 12 zu § 18 VersAusglG). Unabhängig davon, ob das Unterbleiben des Ausgleichs geringwertiger Anwartschaften als Ausnahme- oder Regelfall betrachtet wird, sind unterschiedliche Gründe dafür denkbar, eine geringwertige Anwartschaft auszugleichen. Nach der Gesetzesbegründung ist in den Fällen des § 18 Abs. 2 VersAusglG ein Ausgleich etwa dann angezeigt, wenn die ausgleichsberechtigte Person dadurch eine eigene Anwartschaft dahin auffüllen kann, dass eine Wartezeit erfüllt wird. Außerdem kann die ausgleichsberechtigte Person dringend auf Wertzuwächse angewiesen sein, oder der Ehegatte verfügt über viele kleinere Ausgleichswerte, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere Ehegatte nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (BT - Drucksache 16/10144, Seite 61). Von daher kann es im Grundsatz nicht beanstandet werden, wenn das Familiengericht hier aus einer Gesamtbetrachtung den Schluss gezogen hat, der Versorgungsausgleich sei trotz der Geringfügigkeit des Anrechts durchzuführen.
Mit einiger Berechtigung stützt sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Antragstellerin kein besonderes Interesse an der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf das geringfügige Anrecht geltend gemacht hat. Die Antragstellerin, die im Beschwerdeverfahren den angefochtenen Beschluss verteidigt, hat sich lediglich der Auffassung des Senats aus dem Hinweis vom 16. November 2010 (Bl. 66 – 67 d. A.) angeschlossen und macht damit ebenfalls eine notwendige Gesamtbetrachtung geltend. Anhaltspunkte dafür, dass es für sie aus besonderen Gründen nicht hinnehmbar wäre, wenn der Ausgleich unterbliebe, trägt sie nicht vor.
Zu berücksichtigen ist – wie die Beschwerde ebenfalls zu Recht anführt - dass mit der Ausschlussregelung gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG eine Reduzierung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes auch beim Versorgungsträger vermieden werden sollte (BT- Drucksache 16/10144, Seite 31, 43, 44, 60).
Nach einer bisher vereinzelt gebliebenen Auffassung kann der Versorgungsträger sich nicht auf einen zu hohen Verwaltungsaufwand berufen, wenn beide Eheleute Anwartschaften haben und lediglich die eines Ehegatten geringfügig ausfallen, weil hier gerade keine Kleinstanwartschaften begründet werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Januar 2011 zu 18 UF 150/10, zitiert nach Juris, Tz. 13). Wohl überwiegend wird für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung angenommen, dass durch den Ausgleich eines geringfügigen Rechts kein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, wenn beim gleichen Versorgungsträger außerdem ein weiteres, nicht geringfügiges Anrecht zum Ausgleich gelangt (OLG München vom 20. Dezember 2010 zu 12 UF 1715/10, zitiert nach Juris, Tz. 8; OLG Dresden, FamRZ 2010, 1084; OLG Dresden zu 23 UF 478/10, zitiert nach Juris Tz. 17; OLG Thüringen Beschluss zu 2 UF 349/10 vom 4. November 2010, zitiert nach Juris, Tz. 31; a.A.: OLG Stuttgart FamRZ 2010, 1809, zitiert nach Juris, Tz. 22 ff.; OLG Stuttgart, FamRZ 2011, 41-42, zitiert nach Juris, Tz. 17 ff.). Damit unterscheiden sich diese Fälle von dem der Normierung des § 18 Abs. 2 VersAusglG zugrunde liegenden Ausgangsfall, der primär einzelne Anrechte bei unterschiedlichen Versorgungsträgern betrifft.
Auch für die gesetzliche Rentenversicherung sind unterschiedliche Berechnungswege für die in der bisherigen Rechtsprechung erörterten, von der Geringfügigkeit betroffenen Anrechte notwendig, weil die Berechnungsparameter für Entgeltpunkte (West) sich von denen der Entgeltpunkte (Ost) und beide von den Entgeltpunkten aus der knappschaftlichen Versorgung unterscheiden. Dennoch erhält der Versicherte bei Erreichen der Altersgrenze einen Rentenbescheid, der die unterschiedlichen Anwartschaften errechnet und einen Auszahlungswert ermittelt. Dem Senat ist auch bekannt, dass die Rentenbescheide der Beteiligten zu 1) die unterschiedlichen selbständigen Versorgungsbausteine aufführen; auch hier kommt es nur zu einer Auszahlung seitens eines Versorgungsträgers. Die Begründung von Kleinstanrechten, die der Gesetzgeber verhindern wollte, wird hier gerade deswegen vermieden, weil letztlich die Betriebsrente, die der Antragstellerin zuwachsen wird, aus einer Hand gewährt wird.
Dazu kommt, dass der Verwaltungsaufwand durch die externe Teilung, auf den sich die Beteiligte zu 1) hier beruft, jedenfalls zum Teil vermieden werden kann. Gerade dann, wenn im Wege des Versorgungsausgleichs mehrere Anrechte bei einem Versorgungsträger betroffen sind und die interne Teilung bezüglich eines Anrechts wegen Überschreitung der Wertgrenzen in § 14 Abs. 2 VersAusglG notwendig ist, kann der betroffene Versorgungsträger sich wegen der Geringfügigkeit des weiteren Anrechts kaum darauf berufen, es entstehe durch die externe Teilung ein besonders hoher, nicht ausgleichsfähiger Aufwand. Denn die externe Teilung findet letztlich deswegen statt, weil der Versorgungsträger eine solche nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG vorschlägt. Von diesem Recht kann der Versorgungsträger Gebrauch machen – er ist dazu aber nicht gezwungen. Bei gleichzeitigem internen Ausgleich eines Anrechts muss ohnehin ein Rentenvorgang für den ausgleichsberechtigten Ehegatten angelegt werden. Das eröffnet dem Versorgungsträger die Möglichkeit, das geringfügige Anrecht ebenfalls intern auszugleichen und sich den ohnehin entstehenden Verwaltungsaufwand für das nicht geringfügige Anrecht nutzbar zu machen. Eine Auszahlung an die Versorgungsausgleichskasse ist dann nicht erforderlich.
Nach Auffassung des Senats ist daher in der Regel davon auszugehen, dass allein der bei dem Versorgungsträger entstehende Aufwand bei externer Teilung des geringfügigen Anrechts den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht rechtfertigen kann.
Deswegen kann die Ermessensentscheidung des Amtsgerichts nicht beanstandet werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen. Die in einer Vielzahl von Fällen auftretende Frage, ob die wirtschaftlich selbständigen Bausteine einer Betriebsrente – wie die Beschwerdeführerin meint - regelmäßig nicht zum Ausgleich gelangen, wenn Geringfügigkeit im Sinne des § 18 Abs. 2 VersAusglG gegeben ist und beim Ausgleichsberechtigten keine besonderen Anhaltspunkte für die Durchführung sprechen, bedarf zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer oberstgerichtlichen Entscheidung, § 70 Abs. 2 FamFG.