Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 16.02.2011 – 14 U 261/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0216.14U261.10.0A

Anmerkung

Die Berufung wurde zurückgenommen.

Verfahrensgang

vorgehend LG Fulda, 2 O 311/10

Tenor

In dem Rechtsstreit … wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da nach Überzeugung des Senats die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.

Gründe

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I.

Die Klageforderung von 17.500 € ist weder aus §§ 611,241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB noch aus einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt begründet, weil die Beklagte bereits nicht passivlegitimiert ist.

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1. Unstreitig hat der Kläger das Anwaltsbüro … und Partner beauftragt, seine bäuerliche Altersrente vor dem Sozialgericht durchzusetzen. Ausweislich des Briefkopfs des Anwaltsbüros … handelt es sich um eine Anwaltssozietät in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der die Anwälte … angehören (Bl. 60 d.A.). Die Beklagte ist nicht Mitglied dieser GbR, weil sie im Anwaltsbüro nur als Angestellte tätig ist. Nach der Rechtsprechung des BGH besitzt die GbR eine eigenständige Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (vgl. BGH NJW 2001, 1056 ). Mit der Mandatserteilung gegenüber der Anwaltssozietät hat der Kläger daher nur die GbR beauftragt, der die Beklagte nicht angehörte. Es fehlt daher bereits ein Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Beklagte war als Angestellte nur Erfüllungsgehilfin der GbR, für deren Handeln die GbR gemäß § 278 BGB haftet (vgl. BGH NJW-RR 2005, 494 ). Dies bedeutet, dass wegen einer anwaltlichen Pflichtverletzung der Beklagten vertraglich nicht die Beklagte selbst, sondern nur die GbR in Anspruch genommen werden könnte.

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2. Allerdings hat die Rechtsprechung eine Anscheinshaftung für den angestellten Rechtsanwalt entwickelt, wonach dieser wie ein Mitglied der Sozietät haftet, wenn er nach außen in zurechenbarer Weise den Anschein gesetzt hat, Mitglied der Sozietät zu sein. Wenn mehrere Rechtsanwälte, zwischen denen keine Sozietät, sondern etwa nur ein Anstellungsverhältnis besteht, nach außen hin durch gemeinsames Praxisschild, Briefbögen, Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken, so erzeugen sie gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein, dass der einzelne handelnde Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihren gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten lassen (BGH NJW 2001, 165 ). Wichtigstes Anknüpfungskriterium für eine solche Rechtsscheinhaftung ist die Darstellung im Briefkopf der Anwaltskanzlei (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2006,707 ). Im Streitfall kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte nach außen, insbesondere gegenüber dem Kläger den Anschein gesetzt hat, Sozia der Anwaltssozietät … und Partner zu sein. In dem an den Kläger gerichteten Schreiben der Kanzlei … und Partner, in dem mitgeteilt wird, dass der bisherige Sachbearbeiter aus der Sozietät ausgeschieden sei und nunmehr die Beklagte die Sachbearbeitung übernehme, ist die Beklagte im Briefkopf nicht als Sozia der Anwaltskanzlei aufgeführt. Zwar steht ihr Name im Briefkopf, doch ist dieser mit einem Sternchen gekennzeichnet, der im Briefkopf dahin erläutert wird, dass sie Angestellte ist. Der Kläger konnte deshalb dem Briefkopf bei aufmerksamer Lektüre entnehmen, dass die Beklagte nicht Mitglied der GbR, sondern nur Angestellte ist. Damit ist bereits das wichtigste Kriterium für eine Rechtsscheinhaftung nicht erfüllt.

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3. Soweit in dem Schreiben vom 23.1.2009 (Bl. 60 d.A.) darum gebeten wird, mitzuteilen, ob der Kläger mit einer Fortführung des Mandats durch die Beklagte einverstanden sei, bedeutet dies nicht, dass der Kläger mit seinem Einverständnis die Beklagte persönlich beauftragt hat, für ihn tätig zu sein. Der Inhalt des Schreibens und auch das Einverständnis des Klägers mit der Mandatsfortführung kann bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahin verstanden werden, dass der Kläger sein Einverständnis zu einer Sachbearbeitung durch die Beklagte als neue Mitarbeiterin der Sozietät erklärt hat. Das der GbR erteilte Mandat ist dadurch nicht erweitert worden. Wegen des persönlichen Vertrauens, das ein Mandant zu seinem Anwalt in der Regel haben sollte, war es lediglich erforderlich anzufragen, ob dem Kläger die weitere Sachbearbeitung durch die Beklagte genehm war, weil anderenfalls einer der Sozien der GbR das Mandat hätte übernehmen müssen. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt den Anschein erweckt, Mitglied der GbR zu sein. Dies folgt auch nicht aus der Formulierung „unserer Kanzlei“, die in dem Schreiben verwendet wird, denn eine solche Formulierung wird regelmäßig auch von einem angestellten Anwalt gebraucht, ohne dass er damit zum Ausdruck bringt, Sozius der Kanzlei zu sein. Da im Streitfall keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten bestehen, kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht angenommen werden, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsscheinhaftung wie eine Sozia der Kanzlei hafte.

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Die Beklagte ist nicht passivlegitimiert.

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4. Da die Beklagte schon nicht passivlegitimiert ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob ihr in der Sache selbst eine Pflichtverletzung anzulasten ist und sie im Wege des Anwaltsregresses für einen Rentenausfallschaden des Klägers haftet. Die Klage ist bereits mangels Passivlegitimation unbegründet

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II.

Da die Berufung des Klägers nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.