Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 17.02.2011 – 19 W 7/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0217.19W7.11.0A
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) ist unbegründet. Denn die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 3) hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte zu 3) ist durch das am 16.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg zur Räumung und Herausgabe des im Urteilstenor näher bezeichneten Einfamilienhauses an die Klägerin verurteilt worden. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, weil der Beklagte zu 3) kein Rechtsmittel eingelegt hat. In dem danach nicht mehr anhängigen Verfahren hat die Rechtsverteidigung des Beklagten nach dem Sach- und Streitstand zur Zeit der Beschwerdeentscheidung keine Aussicht auf Erfolg mehr (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rn. 50; OLG Naumburg FamRZ 2009, 1427; Senatsbeschluss vom 03.12.2007, 19 W 64/07, nicht veröffentlicht).
Es kann offen bleiben, ob in den Fällen, in denen die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch verfahrenswidrig verzögert worden ist, der Sach- und Streitstand zu dem Zeitpunkt, in dem über das Prozesskostenhilfegesuch hätte entschieden werden müssen, maßgeblich ist (vgl. OLG Nürnberg, MDR 2000, 657 ). Denn hier hat das Landgericht die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht pflichtwidrig verzögert. Der Beklagte zu 3) hat den Prozesskostenhilfeantrag erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 01.11.2010 gestellt, an deren Ende die Verhandlung geschlossen, dem Beklagten zu 3) ein Schriftsatznachlass gewährt und Verkündungstermin anberaumt wurde. Unter diesen Umständen erfolgte die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs zugleich mit der Verkündung des Urteils nicht verfahrenswidrig verspätet.
Der Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.