Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.03.2011 – 2 Ausl A 221/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0303.2AUSL.A221.10.0A

Tenor

1. Die mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 erhobenen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung werden zurückgewiesen.

2. Die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Neapel vom 30. November 2010 (Akz. Nr. 434/10 G.I.P.) i.V.m. dem nationalen Haftbefehl desselben Gerichts vom 29. April 2010 in dem gegen den Verfolgten gerichteten Strafverfahren (Akz. GZ 38750/09 RGNR), genannten Taten ist zulässig.

3. Der Antrag auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls wird zurückgewiesen.

4. Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet

Gründe

1

Durch Beschluss vom 30. November 2010 hat der Senat gegen den Verfolgten zunächst die vorläufige Auslieferungshaft und nach Eingang der Auslieferungsunterlagen der italienischen Behörden mit Beschluss vom 13. Januar 2011, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die förmliche Auslieferungshaft angeordnet.

2

Der Verfolgte hat sich bei der richterlichen Vernehmung am 21. Januar 2011 mit der Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Daher ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich (§ 29 IRG). Darüber hinaus hat der Verfolgte mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Februar 2011 Einwendungen gegen die Auslieferungshaft erhoben und die Aufhebung des Haftbefehls beantragt.

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Die Einwendungen und der Aufhebungsantrag bleiben ohne Erfolg.

4

Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Die genannten Taten sind, wie der Senat in dem oben genannten Beschluss dargelegt hat, Katalogtaten im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Rb-EUHb, so dass es der Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit nicht bedarf. Sie sind nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk auslieferungsfähig.

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I.

Nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere nach dem, dem EU-Haftbefehl zu Grunde liegenden nationalen Haftbefehl vom 29. April 2010 in dem gegen den Verfolgten gerichteten Strafverfahren (Akz. GZ 38750/09 RGNR), wird dem Verfolgten vorgeworfen, in den Jahren 2008 und 2009 in Stadt1, Stadt2 und an anderen Orten zusammen mit A und B eine kriminelle Organisation geführt, gefördert, organisiert und finanziert zu haben, mit dem Ziel Betäubungsmittel insbesondere Kokain in großen Mengen aus Südamerika auf italienisches Gebiet unerlaubt einzuführen.

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Innerhalb der Organisation sollen der Verfolgte, B ... und … A die Rolle als Urheber, Anführer, Organisatoren und Geldgeber innegehabt haben, insbesondere sollen sie die Leitung und Organisation der anderen Mitbeteiligten vorgenommen haben, sowie die Tatorte und die Art und Weise des Erwerbs und der Einfuhr der Betäubungsmittel bestimmt haben. Innerhalb der Organisation sollen die weiteren Mitbeschuldigten C und D für den internationalen Transport und den Schmuggel der georderten Betäubungsmittel zugeständig gewesen sein, während es weiteren teilweise namentlich genannten Mitbeteiligten oblag, für die Aufrechterhaltung der Kontakte zwischen Italien und Südamerika sowie die Einfuhr der in Containern aus Südamerika versteckten Betäubungsmittel zu sorgen. Insgesamt sollen mehr als 10 Personen an der Organisation beteiligt gewesen sein.

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Im Einzelnen soll es zu folgenden Taten dieser Organisation gekommen sein:

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Am …. August 2008 soll in Stadt2 eine Lieferung von 477,535 Kg Kokain beschlagnahmt worden sein. Die Betäubungsmittel sollen in aus Stadt3 stammenden Möbeln, die an eine Firma „E s.r.l.“ mit Sitz in Stadt4 gerichtet waren, versteckt worden sein. Der Verfolgte soll zuvor erhebliche Geldsummen an den Zollinspektor gezahlt haben, damit er der Weiterleitung des Containers mit den in den Möbeln versteckten Betäubungsmitteln zustimmte.

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Am …. April 2009 soll es ebenfalls in Stadt2 zu einer Lieferung von ca. 250 kg Kokain gekommen sein. Diesmal sollen die Betäubungsmittel in aus Argentinien stammenden Pflanzen versteckt gewesen sein, die anschließend an ein Pflanzengeschäft eines der Mitglieder der Organisation geliefert werden sollten.

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Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Verfolgten haben die italienischen Behörden damit einen Sachverhalt vorgetragen, der sich unter die Katalogtaten nach dem RbEuHB: „ Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung “ und „ illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen “ subsumieren lässt. Eine Tatverdachtsprüfung sieht das Auslieferungsrecht – außer in sehr eingeschränkten Ausnahmekonstellationen, die vorliegend nicht gegeben sind -, schon grundsätzlich nicht vor.

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Durch § 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 RB-EUHb, der aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und der damit verbundenen weitgehenden gegenseitigen Vertrauensbekundungen der beteiligten Staaten hervorgegangen ist, wird § 83 a IRG weiter eingeschränkt und bewusst auf die gegenseitige Strafbarkeit, soweit wie vorliegend ein Sachverhalt vorgetragen wird, der den sog. Katalogtaten zugeordnet werden kann, verzichtet. Hinsichtlich der Klassifizierung eines Sachverhalts als Katalogtat haben sich die beteiligten Staaten in Kenntnis, dass es für die genannten Katalogtaten weder eine genaue Definition noch eine einheitliche Begrifflichkeit gibt, basierend auf den gleichen Grundsätzen, wie die Umsetzung in Art. 2 Abs. 2 und Abs. 4 RB-EUHb i.V.m. mit lit e) zum Anhang des RB-EUHb (Europäische Haftbefehlsformular) zeigt, darauf verständigt, das es den Strafverfolgungsbehörden, die den Europäischen Haftbefehl auf Grundlage des gemeinsamen Formulars ausgestellt haben, obliegt, eine sachgerechte Zuordnung vorzunehmen, die von dem ersuchten Staat nur auf ihre Schlüssigkeit überprüft wird.

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Diesen Voraussetzungen werden die übersandten Auslieferungsunterlagen gerecht.

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Der vorgetragene Sachverhalt benennt ausreichend konkret zumindest zwei individualisierte Betäubungsmittellieferungen, die jede für sich bereits einen hohen Organisationsgrad und arbeitsteilige Begehungsweise voraussetzen. Die große Menge der gelieferten Betäubungsmittel, die Herkunft, die Art des Transports und die konkret genannten Modalitäten bei der Einfuhr in Stadt2 zeigen hinreichend deutlich, dass hinter den Lieferungen eine Organisation mit ausreichend finanziellen Möglichkeiten und einem hohen Grad an gefestigter Leitung und Planung stehen muß. Wenn die italienischen Behörden den Verfolgten als den Leiter und Finanzier dieser Organisation benennen, ist dies im Auslieferungsverfahren zumindest in den Fällen des § 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 RB-EUHb ausreichend, zumal sie vorliegend dem Verfolgen sogar im Fall 1 einen konkreten, über die Organisation und Finanzierung hinausgehenden Tatbeitrag, nämlich den der Bestechung des zuständigen Zollbeamten, vorwerfen.

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Soweit der Bevollmächtigte in seinem Schreiben vom 28. Februar 2011 rügt, dass nur Teile des nationalen Haftbefehls übersandt worden sind, und deswegen i.E. nur eine unzureichende Schuldverdachtsprüfung möglich wäre, verkennt er, dass wie oben ausgeführt, eine solche im Auslieferungsverfahren nicht durchgeführt wird.

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Auch der Hinweis auf die fehlende Übersendung der italienischen Vorschriften nach § 83 a Nr. 4 IRG geht vorliegend fehl. § 83 a Nr. 4 IRG wird durch § 81 Nr. 4 IRG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 RB-EUHb insoweit eingeschränkt, dass bei dem Vorliegen einer Katalogtat die Übersendung der nationalen Vorschriften entbehrlich ist, da in diesen Fällen die gegenseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird (vgl. Rats-Dok. 13999/01 S. 3f v. 14.11.2001; Rats-Dok. 14867/01 S. 9 Fußn. 4 v. 04.12.2001; Wehnert StraFo 2003, 356, 358).

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Die in den Katalogtaten beschriebenen Tatbestände orientieren sich an den in Art 29 Abs. 2 EU (konsolidierte Fassung des Vertrages über die EU v. 24.12.2002 – C 325/5) genannten Kriminalitätsformen und knüpfen an die Zuständigkeit von Europol für schwerwiegende Formen der internationalen Kriminalität (Art. 2 Abs. 1 Europol-Übereinkommens i.V.m. dem Anhang dazu) an. Die Einigung der Vertragsstaaten im Art. 2 Abs. 2 RbEuHB auf eine solche Positivliste von schweren Strafrechtsverstößen, die in allen beteiligten Länder unter Strafe gestellt sind, hat die Festsetzung der beidseitigen Strafbarkeit durch den RbEuHB bindend vorverlagert (vgl. dazu Böse in Grützner/Pötz/Kreß IRG § 81 Rdn. 6ff m.w.N.). Dies ist verfassungsrechtlich grds. unbedenklich, da der Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit, der mit der Beifügung der strafrechtlich relevanten Vorschriften belegt werden soll, im Auslieferungsverkehr auf das völkerrechtliche Prinzip der Gegenseitigkeit zurück geht und daher in erster Linie dem Zweck dient, staatliche Interessen zu wahren (vgl. BGHSt 27, 168, 174 m.w.N).

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Der Verzicht auf die Vorlage der jeweiligen nationalen Strafvorschriften bei Katalogtaten hat insoweit keinen Einfluß auf die gebotene Effektivität des Rechtsschutzes (angedeutet in BVerfGE vom 18.07.2005 – 2 BvR 2236/04 zur damaligen Rechtslage des EuHbG vom 21.07.2004 vor dem Hintergrund von Art. 16 GG und im Ergebnis offen gelassen). Die Prüfung erstreckt sich darauf, dass der mitgeteilte Sachverhalt eine Subsumtion statt unter eine nationale Strafrechtsnorm unter eine der Deliktsgruppen des Katalogs ermöglicht. Dies ist vorliegend wie dargelegt der Fall.

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Bewilligungshindernisse liegen nicht vor. Die Voraussetzungen des § 83 b IRG sind nicht gegeben. Sonstige Gründe, die nach §§ 3 -11 IRG– Art. 3 - 11 EuAlÜbk oder dem Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in der Fassung des Europäischen Haftbefehlsgesetzes (EuHbG) vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1721) der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar.

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II.

Angesichts des erheblichen Tatvorwurfs und der Höhe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Freiheitsstrafe ist die Auslieferungshaft weiterhin erforderlich, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass der Verfolgte, der in Deutschland über keinen Wohnsitz verfügt, sich dem Auslieferungsverfahren entziehen wird, wenn er in der vorliegenden Auslieferungssache auf freien Fuß käme. Mildere Mittel, insbesondere eine Außervollzugssetzung gegen Auflagen kommen nach alledem nicht in Betracht.