Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.03.2011 – 26 Sch 2/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:0307.26SCH2.11.0A

Tenor

Der am 04.12.2009 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofs für Handelssachen Bukarest - Az.: 81/2009, Schiedsurteil Nr. 293 -, durch den die Schiedsbeklagte verpflichtet wurde, € 150.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 % ab dem 04.12.2009, zuzüglich Vertragszinsen in Höhe von € 16.375,00 sowie Schiedsgerichtskosten in Höhe von € 26.567,34 an die Schiedsklägerin zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 230.000,00

Gründe

1

I.

Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ der Internationale Schiedsgerichtshof für Handelssachen in Bukarest/Rumänien am 04.12.2009 den im Tenor bezeichneten Schiedsspruch.

2

Die Schiedsklägerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches beantragt.

3

Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten.

4

II.

Der Antrag, den Schiedsspruch vom 04.12.2009 des Internationalen Schieds-gerichtshofs für Handelssachen in Bukarest/Rumänein für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1, 1064 Abs. 1, S. 1 ZPO, Art VII Abs. 1 UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958, im folgenden: UNÜ).

5

Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, nachdem die Schiedsbeklagte im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ihren Sitz hat. Die Antragstellerin hat zudem eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches eingereicht (Art. IV Abs. 1 lit. a) UNÜ).

6

Der Vorlage einer Abschrift der Schiedsvereinbarung bedurfte es gemäß Art. IV Abs. 1 lit. b) UNÜ nicht, da die nationale Regelung für die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen dies nicht vorsieht (§ 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO; Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 1540).

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Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet.

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Da Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1, Abs. 2 UNÜ weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden.

9

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.

10

Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an dem Interesse der Schiedsklägerin an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches und umfasst daher auch den Wert der zugesprochenen Zinsen sowie die zu vollstreckenden Kosten des Schiedsverfahrens.