Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 24.03.2011 – 3 W 69/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0324.3W69.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 6. Dezember 2010, 2/26 O 379/07, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Der Kostenstreitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.300.000,- € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin macht vorliegend mit der im Dezember 2007 eingereichten Klage Werklohnansprüche aus Straßenbauarbeiten in Höhe von rund 6,5 Mio € geltend.
Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts Frankfurt am Main ist für die Klage die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... zuständig.
Mit Schriftsatz vom 26.10.2010 lehnt die Beklagte die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Richterin habe einen Schriftsatz der Klägerin bewusst zurückgehalten und ihr erst rund 8 Wochen später zugeleitet, habe den bereits beauftragten Sachverständigen trotz einer ihr – der Beklagten gesetzten Frist zur Stellungnahme auf diesen Schriftsatz der Klägerin weiterarbeiten lassen, habe in der mündlichen Verhandlung den Vortrag der Beklagten falsch vorgetragen und von keiner Partei vorgetragene Umstände unterstellt, abwegige Rechtsansichten zum Nachteil der Beklagten vertreten und einem Terminsverlegungsantrag nicht stattgegeben.
Die Richterin äußerte sich zu den Befangenheitsgründen dienstlich.
Den Befangenheitsantrag erklärte das Landegericht mit Beschluss vom 06.12.2010 für unbegründet. Die verspätete Weiterleitung des Schriftsatzes beruhe auf einem Büroversehen der Geschäftsstelle. Vortrag der Parteien, der nach Beauftragung des Sachverständigen eingehe, zwinge nicht zu einer Unterbrechung dessen Tätigkeit, sondern sei erforderlichenfalls im Rahmen eines Ergänzungsgutachten oder eines weiteren Gutachtens zu klären. Rechtsansichten des Gerichts begründeten eine Befangenheit auch dann nicht, wenn sie für eine Partei nachteilig seien. Der Termin habe nicht verlegt werden müssen, da er – wie den Parteien ausdrücklich mitgeteilt worden sei – nicht der Erörterung des erst kurz zuvor eingegangenen Gutachtens gedient habe, sondern der Besprechung des weiteren Vorgehens.
Gegen diesen, ihr am 09.12.2010 zugestellten Beschluss legte die Beklagte am 23.12.2010 sofortige Beschwerde ein. Sie wiederholt ihr bisheriges Vorbringen mehrfach und rügt zusätzlich, die Richterin habe sie bei der Auswahl des Sachverständigen benachteiligt. Zudem sei deren dienstliche Erklärung sei unrichtig und enthalte Wertungen zu ihrem Nachteil.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere an sich statthaft (§ 46 Abs. 2 2. HS ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO). Sie hat in der Sache indes keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht eine Besorgnis der Befangenheit verneint. Weder aus den von der Beklagten beanstandeten Einzelhandlungen der Richterin noch aus einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens im Rechtsstreit ergeben sich Anhaltspunkte für einen Grund, der geeignet sein könnte, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO.
Dies gilt auch, wenn man die vom Landgericht im angefochtenen Beschluss für verspätet gehaltenen Befangenheitsrügen in die Gesamtbetrachtung einbezieht.
Der Richterin ist vorzuwerfen, dass sie den Schriftsatz der Klägerin vom 12.05.2010 nicht unverzüglich an die Beklagte weiterleitete. Dies hat sie in ihrer dienstlichen Erklärung vom 26.10.2010 ausdrücklich eingeräumt. Dieser Fehler ist erklärlich aus dem Umfang des Schriftsatzes und seiner Anlagen (13 Leitz-Ordner), der eine Behandlung wie normalen Posteingang nicht erlaubte, sondern eine individuelle Behandlung erforderlich machte. Der Fehler hatte für die Beklagte keinerlei nachteilige Auswirkungen. Dass die Beklagte den Schriftsatz nicht sofort, sondern erst am 08.07.2010 erhielt, verkürzte ihre Rechte in keiner Weise. Auf ihren Antrag hin erhielt die Beklagte eine Frist vom 10 Wochen zur Stellungnahme eingeräumt und damit rechtliches Gehör in ausreichendem Umfang.
Entgegen der Ansicht der Beklagten hatte diese auch keine Veranlassung, davon auszugehen, ihr sei der Schriftsatz bewusst vorenthalten worden. Vielmehr macht die Gewährung einer Stellungnahmefrist im Beschluss vom 18.08.2010 deutlich, dass die Richterin davon ausging, der Schriftsatz der Klägerin liege der Beklagten bereits vor. Auch hat die Richterin unverzüglich nach Eingang der Mitteilung der Beklagten vom 22.06.2010, der Schriftsatz sei nicht übersandt worden, mit Verfügung vom 28.06.2010 die Versendung verfügt. Die Verfügung lautet ausdrücklich „Ø Ss 12.5. an BeklV mit Anl“. Dass die Richterin – wie von der Beklagten vorgetragen – nur die Übersendung der Leitz-Ordner veranlasst hätte, trifft damit nicht zu.
Wenn der Beklagten am 01.07.2010 zunächst nur die Ordner zugingen und sie den zugehörigen Schriftsatz erst am 08.07.2010 erhielt, beruht dies entweder auf einem Versehen der Geschäftsstelle, die den Schriftsatz bei der Versendung vergaß, oder darauf, dass in Anbetracht des Umfangs der Anlagen diese separat und unabhängig vom Schriftsatz übersandt wurden.
Insoweit ist auch die dienstliche Erklärung der Richterin nicht falsch, sondern präzise und in jedem Punkt zutreffend. Ein mögliches Versehen der Geschäftsstelle bei Ausführung der Verfügung vom 28.06.2010 ist ihr nicht zuzurechen.
Dass die Nichtweiterleitung des Schriftsatzes allein bei der Beklagten nicht die Befürchtung der Besorgnis der Befangenheit auszulösen geeignet war, sieht auch die Beklagte selbst.
Im Übrigen sind weder weitere Verfahrensfehler der Richterin noch Handlungen ersichtlich, aus denen die Beklagte bei verständiger Würdigung eine Befangenheit herleiten durfte.
Eine solche Besorgnis der Befangenheit lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Richterin entgegen den Erwartungen der Beklagten den Sachverständigen nicht veranlasste, seine Tätigkeit zu unterbrechen, bis die Stellungnahmefrist für die Beklagte abgelaufen war. Dass der mit Beschluss vom 18.06.2010 beauftragte Sachverständige seine Tätigkeit fortsetzte, während die Stellungnahmefrist der Beklagten lief, ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht bereits darauf hingewiesen, dass eine Beweisaufnahme gemäß § 358 a ZPO jederzeit angeordnet werden kann. Dass die Beklagte davon ausging, mit einer Beweiserhebung werde zugewartet, bis sie Stellung genommen habe, ist genauso unbeachtlich, wie ihre Rechtsansicht, einer Beweisaufnahme bedürfe es nicht. Die Beklagte kannte den Beweisbeschluss. Woraus sich die nunmehr reklamierte Berechtigung ihres Vertrauen darauf herleitete, der Sachverständige werde auch ihren noch ausstehenden Vortrag berücksichtigen, ist nicht ersichtlich. Der Ablauf eines Prozess richtet sich nicht nach den Wunsch- oder Fehlvorstellungen einer Partei, sondern nach der Prozessordnung. Diese sieht die Aussetzung oder Unterbrechung einer in Auftrag gegebenen Sachverständigentätigkeit nicht vor. Wenn es der beklagten so wichtig war, vor der Gutachtenerstattung noch vortragen zu dürfen, hätte sie dies dem Gericht gegenüber anregen können. Sollte der vom Sachverständigen nun nicht berücksichtigte Vortrag der Beklagten sich als erheblich erweisen, wird im weiteren Verlauf des Rechtsstreits eine Ergänzung durch den Sachverständigen, möglicherweise sogar ein neues Gutachten erforderlich.
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei der Fortsetzung der Sachverständigentätigkeit auch nicht um einen der in der Rechtsprechung als Befangenheitsgrund anerkannten Fälle einer Entscheidung vor Ablauf einer gerichtlich gesetzten Frist. Mit Beschluss vom 18.06.2010 hat die Richterin zunächst die Beweisaufnahme angeordnet, danach eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Beides bezog sich auf unterschiedliche Teile des Rechtsstreits. Eine Endentscheidung ist bislang nicht ergangen. Es kann somit keine Rede davon sein, dass die Richterin das rechtliche Gehör der Beklagten verkürzte.
Dahin stehen kann, ob und inwieweit die Richterin in der mündlichen Verhandlung den Vortrag der Parteien falsch oder unvollständig wiedergab oder tatsächliche Umstände in ihre Vorüberlegungen einbezog, die bislang von keiner Partei vorgetragen sind. Der Umfang des vorliegenden Rechtsstreits einerseits und der Umstand, dass dieser – auch nach dem Vortrag der Beklagten – noch längst nicht entscheidungsreif ist, macht es nachvollziehbar, dass der Richterin in der mündlichen Verhandlung möglicherweise nicht alle Details zutreffend präsent waren.
Der gegenwärtige Verfahrensstand lässt es auch nicht zu, Aussagen darüber zu treffen, inwieweit einzelne Rechtsansichten unzutreffend waren. Allein der Umstand, dass die Beklagte diese Ansichten für falsch hält, begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Die Beklagte muss damit rechnen, dass das Gericht nicht alle ihre Auffassungen teilt und kann einen Richter nicht wegen ihr nicht genehmer Rechtsauffassungen ablehnen. Auch starke Worte bei der Abqualifizierung der gerichtlichen Auffassung ändern daran nichts. In einem derart frühen Stadium geäußerte Rechtsansichten lassen auch nicht die Vermutung zu, es liege bereits eine verfestigte Rechtsansicht vor.
Auch aus dem Umstand, dass die Richterin den Antrag der Beklagten auf Verlegung des Termins am 25.10.2010 ablehnte, ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Richterin. Eine Terminsverlegung kommt nur bei Vorliegen „erheblicher Gründe“ in Betracht, die hier auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorlagen. Der Termin sollte – was der Beklagten bekannt war – Fragen behandeln, die unabhängig von dem wenige Tage zuvor eingegangenen Sachverständigengutachten waren und die weitere Prozessgestaltung klären. Eine Frist zur Stellungnahme zum Gutachten war ausdrücklich nicht gesetzt worden. Die Befürchtung der Beklagten, es werde dennoch auch das Gutachten zur Sprache kommen, rechtfertigte ein Absehen von dem Termin nicht. Die Beklagte musste zu dem Gutachten, wenn sie dies nicht wollte, nichts sagen. Die Möglichkeit hierzu bestand nach dem Termin in ausreichendem Umfang. Umgekehrt war das Gericht im Rahmen der Konzentrationsmaxime zu einer Förderung des Verfahrens verpflichtet, musste dem Vorwurf der Klägerin, die Beklagte betreibe Prozessverschleppung, entgegen wirken.
Die Auswahl eines von der Gegenpartei vorgeschlagenen Sachverständigen begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Stehen – wie hier – je zwei von jeder Parteiseite benannte Gutachter zur Auswahl, stellt die Beauftragung eines von Ihnen keinen Grund für die Partei dar, die den Gutachter nicht vorgeschlagen hat, an der Unbefangenheit des Gerichts zu zweifeln. Die Auswahl des Sachverständigen obliegt dem Gericht. Bestehen Bedenken an der Unparteilichkeit des Sachverständigen, kann dieser abgelehnt werden. Dies hat die Beklagte ja dann auch getan.
Letztlich ergeben sich Umstände, die die Besorgnis der Befangenheit der Richterin begründen könnten auch nicht aus deren dienstlicher Erklärung. Dass diese inhaltlich keineswegs – wie die Beklagte behauptet – unrichtig ist, wurde bereits dargelegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie auch nicht unvollständig oder enthält Wertungen, die sie aus der Sicht der Beklagten als befangen erscheinen lassen müssten. Das Gegenteil ist der Fall. Die Stellungnahme enthält eine objektive Wiedergabe des Geschehensablaufs und setzt sich mit den erhobenen Vorwürfen auseinander. In Anbetracht der Schwere der Vorwürfe ist sie überaus moderat und zurückhaltend formuliert.
Weitere relevante Einzelumstände aus dem Verfahrensablauf, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Besorgnis der Befangenheit durch die Beklagte begründen könnten, sind weder aus der Akte ersichtlich noch dem insoweit zwar wortreichen, aber redundanten und substanzarmen Vortrag der Beklagten zu entnehmen. Soweit dort der Verfahrensablauf in weiteren Details nachvollzogen wird, sieht der Senat keine Veranlassung, hierzu im Einzelnen Stellung zu nehmen, weil die schriftliche Begründung einer gerichtlichen Entscheidung, namentlich einer letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidung, nicht jedes einzelne von den Beteiligten vorgebrachte Argument ausdrücklich aufgreifen muss, wenn es aus der Sicht des Gerichts „unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert“ ist (BVerfG NJW-RR 1995, 1033, 1034 ; BVerfG NJW 1994, 2279 ; BVerfGE 86, 133-148 ).
Abschließend sieht der Senat sich zu einer Anmerkung veranlasst. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten betreibt im vorliegenden Rechtsstreit erkennbar eine auf Konfrontation mit dem Gericht ausgerichtete Prozessstrategie. Eine solche hat der Bundesgerichtshof für den Bereich des Strafprozesses in den letzten Jahren mehrfach gerügt, sie zum Anlass genommen, die Rechte der Verfahrensbeteiligten zu beschränken und sie als auch den Interessen des eigenen Mandanten zuwiderlaufend bezeichnet (BGH NStZ-RR 2009, 207 ; BGH NJW 2007, 2419 ; BGH GS NStZ 2005, 341 ; Müller NJW 2009, 3745). Im Rahmen der Befangenheitsablehnung geht der Prozessbevollmächtigte in seinen Formulierungen deutlich über das hinaus, was im Zivilprozess üblich und hinnehmbar ist. Während einer einerseits vom Gegner fordert, sich in der Wortwahl ihm gegenüber zu mäßigen, versteigt er sich der abgelehnten Richterin gegenüber zu den Vorwürfen, deren Rechtsansichten seien „absurd“ und „durch nichts haltbar“, ihre dienstliche Erklärung sei „nachweislich unrichtig“, ein Schriftsatz der Gegenseite sei „bewusst zurückgehalten“ worden. Diese Vorwürfe sind nicht nur sachlich unzutreffend, sie sind beleidigend und gehen über das hinaus, was bei redlicher Prozessführung hingenommen werden muss.
Die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts muss sich fragen lassen, ob sie eine solche Form der Prozessführung fortsetzen will.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen, da ihr Rechtsmittel in vollem Umfang ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der dem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legende Kostenstreitwert entspricht nicht dem Wert der Hauptsache, sondern ist mit einem Fünftel hiervon anzusetzen.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.