Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.03.2011 – 11 W 27/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0328.11W27.10.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 29. Juni 2010, 2/18 O 410/08, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.6.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf EUR 10.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 7.10.2008 auf Antrag des Antragstellers eine einstweilige Verfügung erlassen, mit welcher der Antragsgegnerin untersagt wurde, ohne Einwilligung des Antragstellers den Film „...“„…“ im Internet und/oder über Printmedien zum Verkauf anzubieten und/oder zu bewerben.
Am 3.3.2010 bot die Antragsgegnerin auf der von ihr betriebenen Internetseite www…..de den genannten Film an.
Mit Schriftsatz vom 4.3.2010 beantragte der Antragsteller, gegen die Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen den Beschluss der Kammer vom 7.10.2008 ein Ordnungsgeld festzusetzen (Bl. 48ff d.A.). Die Antragsgegnerin legte daraufhin mit Schreiben vom 9.4.2010 Widerspruch ein und beantragte zudem, den Ordnungsmittelantrag zurückzuweisen (Bl. 93ff d.A.). Zur Begründung verwies sie darauf, dass die dem Antragsteller eingeräumten exklusiven Vertriebsrechte mit Schreiben vom 22.8.2008, dem Antragsteller am 27.10.2008 zugegangen, gekündigt worden seien.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 29.6.2010 die einstweilige Verfügung vom 7.10.2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestünde eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Erlöschen der ursprünglich dem Antragsteller eingeräumten ausschließlichen Nutzungsrechte. Da die Aufhebungsgründe nicht von Anfang an bestanden hätten, habe der Antragsteller nur die Kosten des Aufhebungsverfahrens zu tragen (Bl. 144ff d.A.).
Die hiergegen eingelegte Berufung hat der Antragsteller nach Hinweis des Senats zurückgenommen.
Mit Beschluss vom 29.6.2010 hat das Landgericht Frankfurt am Main zudem den Ordnungsgeldantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Wegfall des vollstreckungsfähigen Titels durch das Urteil vom 29.6.2010 der Festsetzung eines Ordnungsmittels entgegenstünde (Bl. 152f d.A.).
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Er ist der Ansicht, die einstweilige Verfügung sei erst mit Wirkung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aufgehoben worden. Zuwiderhandlungen vor diesem Zeitpunkt könnten – u.a. im Hinblick auf den Zweck des Ordnungsmittels – auch nach Titelfortfall geahndet werden. Sollte mit dem Urteil vom 29.6.2010 der Beschluss rückwirkend aufgehoben worden sein, hätte das Landgericht Frankfurt am Main der Antragsgegnerin mehr zugesprochen als beantragt. Hilfsweise werde der Ordnungsgeldantrag auf einen Verstoß am 26.10.2008, einen Tag vor Zustellung der Kündigung des Lizenzvertrags, gestützt.
Die Antragsgegnerin hält die sofortige Beschwerde für unbegründet, da der Vollstreckungstitel mit Wirkung ex tunc entfallen sei. Zudem habe die Antragsgegnerin nicht schuldhaft gehandelt.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 11.8.2010 nicht abgeholfen.
II.
1. Es liegt kein vollstreckbarer Titel mehr vor, auf dessen Grundlage wegen Zuwiderhandlung der in dem Titel enthaltenen Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld festgesetzt werden kann. Die im Rahmen des Beschlusses vom 7.10.2008 enthaltene Unterlassungsverpflichtung ist mit Urteil vom 29.6.2010 aufgehoben worden. Der Fortfall des Titels führt dazu, dass er grundsätzlich auch nicht mehr als Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes dienen kann, soweit es um Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung vor Erlass des Urteils vom 29.6.2010 geht (Zöller/Stöber, 28. Aufl., § 890 Rd. 9).
Den Regelungen in §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ist zu entnehmen, dass die Festsetzung von Ordnungsmitteln als Maßnahme der Zwangsvollstreckung zwingend einen vollstreckbaren Titel voraussetzen. Dies gilt auch für die zur Erzwingung von Unterlassungen gemäß § 890 ZPO bestehende Möglichkeit, ein Ordnungsgeld festzusetzen (vgl. BGH NJW 2004, 506, 508 – Euro-Einführungsrabatt).
Das Erfordernis eines noch vollstreckbaren Titels stellt sicher, dass staatliche Zwangsmaßnahmen nur auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung ergehen, die rechtskräftig geworden ist oder deren Rechtmäßigkeit jedenfalls noch in dem dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren überprüft werden kann (ebenda).
Nachdem der Antragsteller die Berufung gegen das Urteil, mit welchem die einstweilige Verfügung aufgehoben wurde, zurückgenommen hat, ist die Aufhebung des Titels rechtskräftig geworden. Eine Überprüfung der einstweiligen Verfügung, die als Basis für die begehrte Ordnungsgeldfestsetzung dienen soll, ist nicht mehr im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens möglich.
2. Die Aufhebung des Titels wirkte ex tunc. Wird im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine einstweilige Verfügung aufgehoben, wirkt diese Aufhebung grundsätzlich rückwirkend, unabhängig von dem Umstand, dass Prüfungsgegenstand die Frage ist, ob zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der streitgegenständliche Anspruch besteht (vgl. Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Auflage, Kap. 66 Rd. 19). Die Kammer hat der Antragsgegnerin mit einer rückwirkenden Aufhebung der einstweiligen Verfügung auch nicht mehr zugesprochen, als von ihr beantragt wurde (§ 308 Abs. 2 ZPO). Vielmehr hat die Antragsgegnerin ausdrücklich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und die Zurückweisung des Antrags auf ihren Erlass beantragt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.6.2010).
Ein Aufhebungsverfahren gemäß § 927 ZPO, welches lediglich zum Titelfortfall ex nunc führt, ist hier ausdrücklich nicht durchgeführt worden. Die Antragsgegnerin hat den klaren Formulierungen nach „Widerspruch“ eingelegt, der ebenfalls auf veränderte Umstände gestützt werden kann.
3. Soweit der seitens des Antragstellers zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zum Euro-Einführungsrabatt (NJW 2004, 506, 508) die Möglichkeit entnommen werden kann, einen Titel für die Vergangenheit – u.a. im Hinblick auf die erstrebte Ahndung früherer Verstöße – aufrechtzuerhalten, kann dem vorliegenden Urteil nicht mit der erforderlichen Klarheit entnommen werden, dass hier für die Vergangenheit eine Bestätigung der einstweiligen Verfügung erfolgen sollte. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Hinblick auf den Umstand, dass die Bestätigung einer einstweiligen Verfügung für die Vergangenheit den Ausnahmefall darstellt, kann von einer derartigen Bestätigung für die Vergangenheit nur ausgegangen werden, wenn dies dem Urteil zweifelsfrei und hinsichtlich eines klar umrissenen Zeitraums entnommen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:
Das Urteil vom 29.6.2010 enthält weder innerhalb des Tenors noch der Begründung ausdrückliche Ausführungen dazu, dass die einstweilige Verfügung für die Vergangenheit bestätigt werden soll. Eine nur im Wege der Auslegung des Urteils zu ermittelnde Bestätigung der einstweiligen Verfügung kann – wiederum aus Gründen der Rechtssicherheit - nur in eindeutigen Fällen angenommen werden, die hier nicht erkannt werden können. Soweit der Tenor sich auf die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beschränkt, ohne dass zugleich der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird, genügt dies allein nicht als zweifelsfreier Anknüpfungspunkt für die Annahme, mit dem Urteil habe die einstweilige Verfügung nur mit Wirkung ex nunc aufgehoben werden sollen. Auch den Entscheidungsgründen lässt sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass die einstweilige Verfügung nur mit Wirkung ab der mündlichen Verhandlung aufgehoben werden sollte. Zwar wird in den Gründen erwähnt, dass die einstweilige Verfügung anfänglich zu Recht erlassen wurde. Es finden sich jedoch keine näherer Ausführungen, aus denen der deutliche Wille der Kammer zu schließen wäre, dass die einstweilige Verfügung für die Vergangenheit bestätigt werden sollte. Dies hätte insbesondere eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung zum Erlasszeitpunkt erfordert, die den Gründen nicht zu entnehmen ist.
Gegen eine im Wege der Auslegung zu ermittelnde Bestätigung der einstweiligen Verfügung für die Vergangenheit spricht hier zudem, dass nach den Entscheidungsgründen auch offenbliebe, für welchen Zeitraum eine derartige Bestätigung der einstweiligen Verfügung anzunehmen wäre. In Betracht käme hier sowohl der Zeitraum bis zum Zugang der Kündigung des Lizenzvertrags am 27.10.2008 als auch die letzte mündliche Verhandlung am 15.6.2010.
Auch der Antrag des Antragstellers spricht gegen eine Auslegung des Urteils dahingehend, dass für die Vergangenheit die einstweilige Verfügung bestätigt werden sollte. Der Antragsteller hat ungeachtet der streitgegenständlichen veränderten Umstände uneingeschränkt die Bestätigung der einstweiligen Verfügung beantragt. Angesichts des zuvor eingereichten Ordnungsgeldantrags hätte jedenfalls hilfsweise beantragt werden können, die einstweilige Verfügung bis zu einem näher benannten Zeitpunkt in der Vergangenheit zu bestätigen.
Ist die einstweilige Verfügung mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden, kommt es auf den hilfsweise zur Begründung des Ordnungsmittelantrags eingeführten Sachverhalt, wonach die Antragsgegnerin den streitgegenständlichen Film auch am 26.10.2008 angeboten habe, nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§§ 574 Abs. Nr. 2, 3 ZPO).
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO.