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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.03.2011 – 2 UF 109/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0328.2UF109.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend AG Kassel, 22. März 2010, 541 F 416/10 -SO-, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 22. März 2010 wird ebenso wie ihr Antrag, ihr die alleinige elterliche Sorge für X zu übertragen, zurückgewiesen. Es wird klargestellt, dass dem Antragsteller die alleinige elterliche Sorge zusteht.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen (Beschwerdewert: 3.000 €).

Gründe

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I.

Die Verfahrensbeteiligten sind die Eltern des Kindes X, das am … 2005 geboren wurde. Die Verfahrensbeteiligten waren nicht miteinander verheiratet, haben jedoch eine Sorgeerklärung für X abgegeben.

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Bis Juni 2008 lebten sie zusammen, dann kam es zur Trennung.

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X verblieb in der Obhut der Antragsgegnerin.

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Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und verfügt inzwischen über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die Antragsgegnerin ist deutsche Staatsangehörige, die aus Russland stammt.

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Seit der Trennung der Beteiligten kam es immer wieder zu Schwierigkeiten betreffend den Umgang des Antragstellers mit X. Hierüber kam es in der Folgezeit zu mehreren Verfahren. Der Antragsteller begehrte zunächst die gerichtliche Regelung des Umgangs (... AG Kassel), später leitete er ein Vermittlungsverfahren ein (... AG Kassel), danach gab es ein Verfahren, in dem die Antragsgegnerin den Antragsteller veranlassen wollte, auf den Umgang teilweise zu verzichten bzw. ihn einzuschränken (... AG Kassel). Nachdem der Senat im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel in dem Verfahren ... die von der Antragsgegnerin für die Beschwerde beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 13. November 2008 versagt hatte, nahm die Antragsgegnerin im damaligen Verfahren ihre Beschwerde zurück, so dass eine Entscheidung des Senats in der Hauptsache nicht nötig war.

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Der Senat hat die Beschwerde der Antragsgegnerin im Verfahren ... AG Kassel = … Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 23. November 2009 zurückgewiesen.

7

Der vom Gericht festgelegte bzw. im genannten Vermittlungsverfahren vereinbarte Umgang X’s mit dem Antragsteller hat zu keinem Zeitpunkt funktioniert.

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Dies lag daran, dass der Antragsteller im Hinblick auf seine Erwerbstätigkeit sowohl montags als samstags Umgang hätte haben können, die Antragsgegnerin meldete den Jungen jedoch montags zu einem Deutschkurs und samstags zu einem Malkurs an. Außerdem hielt sie sich über lange Zeit in ihrer russischen Heimat auf, so dass der Antragsteller über eineinhalb Jahre keinen Umgang mehr mit X hatte.

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Am … 2009 kam es zu einem letzten Kontakt von Vater und Sohn in einer Beratungsstelle.

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Die getroffene Vereinbarung, wonach der Antragsteller X an bestimmten Tagen im Kindergarten abholen sollte, scheiterte daran, dass die Antragsgegnerin inzwischen X im Kindergarten abgemeldet hat. Im ersten Termin vor dem Einzelrichter des Senats am 8. Juli 2010 kündigte sie an, sie werde X wieder im Kindergarten anmelden, jedoch in einem anderen, weil X in dem früheren Kindergarten geschlagen worden sei. Diese Anmeldung in einem anderen Kindergarten ist bis heute nicht erfolgt.

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Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe systematisch jeden Umgang X mit seinem Vater unterbunden und hieraus den Schluss gezogen, dass es für das Kindeswohl am besten wäre, die elterliche Sorge insgesamt auf den Antragsteller zu übertragen.

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Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, die rechtzeitig eingelegt und begründet worden ist.

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Sie macht geltend, die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller verbunden mit einem Aufenthaltswechsel des Kindes entspreche nicht dem Kindeswohl.

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X habe die intensiveren Bindungen zu ihr, lebe seit vielen Jahren in ihrem Haushalt, und es stelle deshalb einen Eingriff in das Kontinuitätsprinzip dar, wenn X jetzt in den Haushalt des Antragstellers überwechseln müsste.

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Sie habe in der Vergangenheit auch keineswegs den Umgang X’s mit seinem Vater verhindert, vielmehr sei es der Antragsteller gewesen, der z. B. in den Monaten … bis … 2009 sich bei ihr gar nicht gemeldet habe.

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Im Übrigen sei der Antragsteller für die Erziehung X’s überhaupt nicht geeignet, …. Den Antragsteller interessiere auch nicht, dass X an ... erkrankt sei, was insbesondere darauf zurückzuführen sei, dass X bei früheren Besuchskontakten sich auch im Winter im unbeheizten ...-Laden des Bruders des Antragstellers habe aufhalten müssen. Außerdem sei der Antragsteller starker Raucher und scheue sich nicht, in Gegenwart X’s zu rauchen, was der Gesundheit des Kindes abträglich sei.

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Hinzu komme, dass sowohl er als auch … X sexuell missbraucht hätten. Deshalb seien Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft … erstattet worden.

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Der Antragsteller bestreitet sämtliche ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe und verteidigt den angefochtenen Beschluss.

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Der Senat hat ein Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 eingeholt. Hierauf wird noch im Einzelnen eingegangen werden.

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II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Nach dem bisherigen Erkenntnisstand ist es für das Kindeswohl am besten, wenn die alleinige elterliche Sorge auf den Antragsteller übertragen wird (§ 1671 BGB).

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Der Sachverständige Dr. SV1 kommt in seinem überzeugenden Gutachten zu diesem Ergebnis, dem sich der Senat anschließt.

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Es spricht, auch nach der Anhörung X’s, der sich für einen Verbleib bei der Mutter ausgesprochen hat, sicherlich vieles dafür, am gegenwärtigen Zustand nichts zu ändern.

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Denn die Bindung X’s zu seiner Mutter ist offenbar sehr intensiv. Andererseits besteht auch eine Bindung zum Vater, mit dem er als Kleinkind noch zusammengelebt hat und den er, jedenfalls bis 2009, regelmäßig besucht hat.

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X braucht für eine gedeihliche Entwicklung sowohl die Beziehung zur Mutter als auch zum Vater. Deswegen darf der Kontakt X’s zum Vater nicht unterbrochen werden, so wie dies in der Vergangenheit von der Antragsgegnerin schon mehrfach versucht worden ist, zuletzt unter Beweis gestellt dadurch, dass die Antragsgegnerin entgegen der getroffenen Umgangsvereinbarung X eigenmächtig und ohne den Antragsteller zu informieren vom Kindergarten abgemeldet hat, so dass für den Antragsteller keine Möglichkeit bestand, X im Kindergarten, wie vorgesehen, abzuholen. Auch gegenwärtig im Beschwerdeverfahren ist sie nicht in der Lage, glaubhaft zu versichern, dass sie in Zukunft einen störungsfreien Umgang Xs mit seinem Vater gewährleisten würde, im Gegenteil ist bei beiden Terminen vor dem Einzelrichter des Senates deutlich geworden, dass sie jeglichen Kontakt Xs mit seinem Vater ablehnt. Dies zeigt auch der Umstand, dass sie mit den Mitteln des Strafrechtes versucht, den Antragsteller in ein schlechtes Licht zu rücken. Auf ihre Strafanzeigen hin wegen sexuellen Missbrauchs sind die von der Staatsanwaltschaft … pflichtgemäß eingeleiteten Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Hiergegen führt die Antragsgegnerin zwar offenbar Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft, den gesamten Umständen nach und unter Berücksichtigung der dem Senat vorliegenden Einstellungsverfügungen erscheint diese Beschwerde aussichtslos und passt in den gesamten Kontext der Umgangsverhinderung.

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Deswegen kommt der Sachverständige in durchaus überzeugender Weise zu dem Ergebnis, dass bei der Antragsgegnerin keinerlei Bindungstoleranz vorliege; dies entspricht auch dem Eindruck des Senats. Diese Bindungstoleranz und die damit verbundene Förderung der Umgangskontakte X’s mit seinem Vater sind jedoch für die gedeihliche Entwicklung des Kindes in Zukunft unabdingbar.

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Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen verfügt der Antragsteller über die nötige Bindungstoleranz, dies wird schon daraus deutlich, dass er in der Vergangenheit auf die Boykottversuche der Antragsgegnerin maßvoll und im Interesse seines Kindes reagiert hat. Er hat jeweils den korrekten Weg beschritten, indem er immer auf eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechtes gedrängt hat, er hat auch zu keinem Zeitpunkt versucht, sein Umgangsrecht im Wege der Zwangsvollstreckung gegen den Willen der Antragsgegnerin durchzusetzen.

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Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin X offenbar so vereinnahmt, dass sie ihn nach ihren eigenen Vorstellungen und völlig auf sich bezogen bilden möchte, ihr ganzes Verhalten spricht, wie auch der Sachverständige festgestellt hat, für eine massiv gestörte narzisstische Persönlichkeit. Dies wird daran deutlich, dass sie offenkundig kein Gespür dafür hat, dass X, der aller Voraussicht nach auf Dauer in Deutschland leben wird, in diese Gesellschaft sprachlich und kulturell so integriert wird, dass er beispielsweise bei dem demnächst zu erwartenden Schulbesuch „mitkommt“. Die Folgen des Umstandes, dass X seit längerem keinen Kindergarten mehr besucht, zeigen sich bereits. Die Antragsgegnerin behauptet zwar, dass X sehr gut Deutsch könne, das hat sich bei der Anhörung des Kindes in Gegenwart des Dolmetschers für die russische Sprache nicht bestätigt. Ein Gespräch ohne Übersetzung war praktisch nicht möglich. Anders wäre es sicherlich gewesen, wenn X im Kindergarten Kontakt zu deutschen Kindern und deutschen Erzieherinnen gehabt hätte, so dass die sprachlichen Kompetenzen besser ausgeprägt worden wären, als in einem Deutschkurs, zu dem die Antragsgegnerin ihn angeblich angemeldet hat. Es ist sicherlich wünschenswert, dass die Antragsgegnerin Wert darauf legt, dem Kind die eigene Muttersprache zu vermitteln. Dies ist für die spätere Entwicklung des Kindes durchaus zukunftsträchtig. Es geht aber nicht an, dass darüber die sprachliche Kompetenz in der deutschen Sprache vernachlässigt wird, zumal Mutter und Kind deutsche Staatsangehörige sind, mag daneben auch noch die russische jeweils fortbestehen.

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Sicherlich ist auch zu beachten, dass der Antragsteller über jetzt noch unzulängliche Deutschkenntnisse verfügt, die sicherlich ausgebaut werden müssen. Wenn die Antragsgegnerin darauf hinweist, der Antragsteller habe die Ladung eines Dolmetschers für die beiden Termine vor dem Senat beantragt, so ist dies zumindest erstaunlich, denn genau dies hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010 ebenfalls getan. Dies war auch durchaus zweckmäßig, da das Gespräch mit der Antragsgegnerin gezeigt hat, dass ihr Deutsch in großen Teilen fehlerhaft ist.

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Der Antragsteller wird allerdings die sprachliche Kompetenz des Kindes in der deutschen Sprache dadurch zu unterstützen haben, dass er dafür sorgt, dass X einen geeigneten Kindergarten besucht und er selbst auch intensiv an seinen Deutschkenntnissen arbeitet.

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Der Antragsteller wird auch genauestens darauf zu achten haben, dass X letztlich hinreichend versorgt wird, dies gilt insbesondere für die von der Antragsgegnerin behauptete ... Erkrankung. Insofern ist allerdings der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, dass bislang aussagekräftige Unterlagen hierzu nicht vorgelegt worden sind und die Behauptung, ... könne durch Aufenthalt in nicht beheizten Räumen ausgelöst werden, aus medizinischer Sicht unhaltbar ist, wie auch gerichtsbekannt ist. Der Antragsteller wird allerdings darauf zu achten haben, dass er jedenfalls in Gegenwart des Kindes jegliches Rauchen einstellt, unabhängig von der …-Erkrankung. Ein Vater, der ein so kleines Kind dem Tabakrauch aussetzt, handelt verantwortungslos.

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Natürlich ist es auch bedenklich, dass der Antragsteller zumindest in der Vergangenheit in erheblichem Maße ….

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Dem Antragsteller kann aber abgenommen werden, dass in der Zukunft Vorfälle dieser Art nicht mehr vorkommen. Von ihm als sorgeberechtigtem Vater kann jedenfalls auch in dieser Hinsicht ausgeprägtes Verantwortungsbewusstsein erwartet werden. Der Senat geht davon aus, dass das Jugendamt durch eine engmaschige Zusammenarbeit mit dem Antragsteller zumindest mittelfristig sicherstellen kann, dass sich die Erwartungen, die der Senat in den Antragsteller setzt, erfüllen werden.

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Entsprechend der sinnvollen Empfehlung des Sachverständigen Dr. SV1 sollte das Jugendamt für Vater und Kind die Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe zumindest prüfen. Ob X professionell begleitet werden muss, wenn er in den Haushalt des Antragstellers wechselt, mag vom Jugendamt im Rahmen seiner Fachkompetenz geprüft werden. Inwieweit eine kinderpsychologische Untersuchung, wie vom Sachverständigen angeregt, zu erfolgen hat, mag in einem angemessenen Zeitraum nach dem Haushaltwechsel diskutiert werden.

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Das Jugendamt sollte sich auch darum bemühen, zwischen den Beteiligten eine sinnvolle und am Kindeswohl orientierte Umgangsregelung zu treffen.

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Der Senat verkennt nicht, dass es für den Jungen mit einer gewissen Belastung verbunden sein wird, wenn er von seiner bisherigen Bezugsperson getrennt wird. Dieser Übergang sollte behutsam erfolgen, allerdings ohne weitere Verzögerung. Hierbei wird zu beachten sein, dass es nicht zu einer übermäßigen Belastung des Kindeswohles kommt. Die vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2010, 865) geforderte Abwägung zwischen Kindeswohl einerseits und mit dem Wechsel in einen anderen Haushalt verbundenen Nachteilen führt dazu, dass punktuelle Belastungen des Kindes im Hinblick auf sein dauerhaftes Wohl in nicht unerheblichem Umfang in Kauf genommen werden müssen.

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Der Senat hält die Einholung eines Obergutachtens nicht für angezeigt. Die Kritik der Antragsgegnerin am Gutachten des Sachverständigen Dr. SV1 greift nicht durch, auch wenn sie sich auf ein theoretisches Gutachten des Dr. SV2 bezieht. Dr. SV2 hat lediglich die Antragstellerin kennengelernt und exploriert, sein Gutachten besteht überwiegend aus einer Darstellung der Anamnese der Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer Angaben, die in teilweise eklatantem Widerspruch zu den sonst im Verfahren gewonnenen Erkenntnissen, etwa im Hinblick auf den konsequenten Umgangsboykott stehen. Im Übrigen geht auch der Senat davon aus, ebenso wie der Sachverständige Dr. SV1, dass die Antragsgegnerin nicht psychisch erkrankt ist. Dass Dr. SV1 auf Empfehlung des Senats den Dolmetscher D – afghanischer Herkunft – hinzu gezogen hat, beeinträchtigt den Wert seiner Erkenntnisse nicht. Herr D hat in ... slawische Sprachen studiert und sich viele Jahre in Russland aufgehalten. Er ist vom Senat in vielen Verfahren in Anspruch genommen worden. Seine hervorragenden russischen Sprachkenntnisse sind noch von keinem russischen Verfahrensbeteiligten in Zweifel gezogen worden, auch nicht von der Antragsgegnerin selbst. Es ist unschädlich, dass Herr D einem anderen Kulturkreis entstammt.

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Im Übrigen muss es sich die Antragsgegnerin als deutsche Staatsangehörige gefallen lassen, dass ein deutsches Gericht sich eher am hiesigen Kulturkreis orientiert.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.