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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.03.2011 – 4 U 242/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0330.4U242.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt, 2. April 2012, 2-17 O 7/10, Urteil

nachgehend BGH, 1. März 2012, III ZR 84/11, Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.10.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 17. Zivilkammer, wird zurückgewiesen.

Der Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, nimmt den beklagten Notar in Höhe 23.303,88 Euro auf Schadensersatz in Anspruch, weil er im Zusammenhang mit der Beurkundung einer Teilungserklärung betreffend das Wohnungseigentumsgrundstück der Klägerin seine Amtspflichten verletzt haben soll.

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Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Der Tatbestand ist jedoch wie folgt zu ergänzen:

3

Der Beklagte hat zwei sich teilweise auf dasselbe Grundstück beziehende Teilungserklärungen beurkundet, nämlich am ...11.1997 (UR …/97) die Teilungserklärung über ein noch auszumessendes Teilstück des der X gehörendes Gesamtgrundstücks Flurstück e (Anlage K 9). In dieser Teilungserklärung ist unter § 11 (5) Nr. 5 vorgesehen, dass die Kosten für Reparaturen und Instandsetzung der Heizungsanlage, die die vier noch auszumessenden Teilgrundstücke versorgt, „zunächst im Verhältnis der Wohnflächen der Wohnhäuser auf diesen Grundstücken aufzuteilen“ seien. Sodann wurden aus diesem Grundstück vier Grundstücke mit den Flurbezeichnungen a, b, c und d gebildet. Das letztgenannte Grundstück d ist das Grundstück der Klägerin, auf dem sich die Heizungsanlage befindet und das Teilstück (Rest des Ursprungsgrundstücks), auf welches sich die Beurkundung vom ...11.1997 bezog. Am ...3.1997 beurkundete der Beklagte drei weitere inhaltsgleiche Teilungserklärungen über die neben dem Ursprungsgrundstück gebildeten drei neuen Grundstücke, von denen die des Grundstückes c in diesem Rechtsstreit vorgelegt wurde (UR …/98, K 10). In dieser Teilungserklärung ist unter § 11 (5) Nr. 3 ohne Bezug auf die Heizungsanlage allein noch vorgesehen, dass die Kosten für Reparaturen und Instandsetzungen nach Miteigentumsanteilen auf die Wohnungseigentümer umzulegen sind.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

5

Es hat dies in erster Linie damit begründet, dass die Klageforderung verjährt sei, weil der Lauf der Verjährungsfrist bereits mit Abschluss der Beurkundung begonnen habe. Es sei von Anfang an und nicht erst aufgrund der Gerichtsentscheidungen in den Verfahren zwischen den Wohnungseigentümergemeinschaften erkennbar gewesen, dass die Regelung schuldrechtlicher Ansprüche zwischen den Wohnungseigentümergemeinschaften lückenhaft gewesen sei. Es hätten besondere schuldrechtliche Verträge gefehlt und deshalb habe der Bauträger prüfen müssen, ob der Beklagte dazu beauftragt gewesen sei.

6

Die Teilungserklärungen seien auch „nicht der richtige Ort“ für eine Verpflichtung der anderen Wohnungseigentümergemeinschaften die Reparaturkosten zu tragen, sondern selbständige Vereinbarungen, weshalb das Ansinnen an den Notar, die Verpflichtung in die Teilungserklärungen aufzunehmen, nicht mehr in dessen „Gestaltungsraum“ liege.

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Darüber hinaus stehe der Klägerin aus eigenem Recht kein Anspruch auf Schadensersatz zu, weil sie nicht urkundsbeteiligt und nicht in den Schutzbereich der Beurkundung einbezogen sei.

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Schließlich habe die Klägerin auch nicht dargelegt, welchen Auftrag sie dem Beklagten bei der Beurkundung der Teilungserklärungen erteilt habe. Die abweichende Darstellung des Beklagten, er habe sie auf die Lückenhaftigkeit der Regelung bezüglich der Reparaturkosten für die Heizung hingewiesen, habe sie nicht mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Dass der Beklagte beauftragt gewesen sei, eine schuldrechtliche Vereinbarung auszuarbeiten habe sie nicht vorgetragen.

9

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.

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Sie vertritt die Auffassung, dass die Pflichtverletzung des Beklagten darin bestanden habe, die X nicht darauf hinzuweisen, dass in der Teilungserklärung „eine Klarheit der Übernahme der Kosten“ betreffend die Reparatur der Heizungsanlage fehle. Der Beklagte habe es darüber hinaus versäumt, eine Vertragsgestaltung vorzuschlagen, die diese Unklarheit vermeide, denn ihn habe insoweit eine doppelte Belehrungspflicht getroffen. Sie meint, den Beklagten treffe die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der von ihm beschriebene Hinweis an die X auch so erfolgt sei. Der Beklagte habe es schließlich auch unterlassen, sie über die Tragweite der unklaren Regelung über die Reparaturkosten zu belehren.

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Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehe der Klägerin ein eigener Anspruch gegen den Beklagten zu, obwohl sie damals noch nicht existent und nicht Urkundsbeteiligte gewesen sei. Denn sie sei als mittelbar Betroffene in den Schutzbereich der Amtspflichten einbezogen gewesen.

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Die Klägerin räumt ein, dass die X (Zedentin) keinen eigenen Schaden habe. Diesen könne jedoch die Klägerin nach den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation geltend machen.

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Hinsichtlich der Verjährung rügt die Klägerin, dass das Landgericht nicht berücksichtige, dass der Verjährungsbeginn eine Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen voraussetze. Diese Kenntnis habe sie aber erst nach den drei Urteilen in den beiden Vorprozessen gehabt. Die zuvor gegebene bloße Risikolage begründe keinen Schaden.

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Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil weitgehend unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages.

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Er vertritt die Auffassung, dass die Klägerin nicht als Dritte in den Schutzbereich der Amtspflichten bei der Beurkundung einbezogen worden sei. Die Abtretung seitens der X sei nicht nachgewiesen.

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Hinsichtlich der Pflichtverletzung vertritt er die Auffassung, dass für ihn keine Amtspflicht zu einer sogenannten doppelten Belehrung bestanden habe. Eine solche bestehe nur bei ungesicherten Vorleistungen. Im Übrigen habe er vor der Beurkundung durch seinen Bürovorsteher den Hinweis erteilt, dass eine Klarstellung und Ergänzung der Teilungserklärung erfolgen müsse. Dies sei ausreichend. Die Ergänzung habe dann die Y vorgenommen. Er schließt sich der Auffassung des Landgerichts an, dass die Teilungserklärung nicht der richtige Ort für die Übernahme der Kostentragungsverpflichtung zwischen den Wohnungseigentümergemeinschaften sei.

17

Der Beklagte meint schließlich, die Klägerin habe auch die Ursächlichkeit des Schadens nicht dargelegt, weil sie nicht dargelegt habe, ob etwaige Formulierungsvorschläge des Notars von den Parteien übernommen worden wären.

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In ihrer Replik weist die Klägerin darauf hin, dass nach dem Vortrag des Beklagten allein der Bürovorsteher vor der Beurkundung auf die Lückenhaftigkeit der Teilungserklärung hingewiesen habe, nicht aber der Beklagte anlässlich der Beurkundung.

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II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

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1. Das Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass die Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in erster Linie auf einen Anspruch aus eigenem Recht und nur hilfsweise auf die Abtretung eines der X zustehenden Ersatzanspruches an sie stützt. Die Klägerin hat nämlich bereits in erster Instanz nachdrücklich die Auffassung vertreten, dass sie selbst zum geschützten Personenkreis der notariellen Amtspflichten bei der Beurkundung der Teilungserklärungen gehöre. Der Senat versteht die Ausführungen auf S. 9 f. der Berufungsbegründung deshalb als Klarstellung dahin, dass die Klägerin von Anfang an allein für den Fall, dass ein Anspruch der Klägerin deshalb nicht bestehe, weil sie nicht in den Schutzbereich der notariellen Pflicht falle oder möglicherweise vorrangig ein Ersatzanspruch gegen die X zu verfolgen sei, sich auf einen Anspruch aus abgetretenen Recht der X stütze.

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2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht schon deshalb nicht zu, weil dem Beklagten eine Amtspflichtverletzung im Sinne des § 19 Abs. 1 BNotO bei der Beurkundung der Teilungserklärungen nicht vorzuwerfen ist. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Klägerin als anderweitige Ersatzmöglichkeit vorrangig einen Gewährleistungsanspruch gegen die X zu verfolgen hätte, obwohl diese gleichfalls Urkundsbeteiligte war (vgl. dazu Wöstmann in: Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung, 2. Aufl., Rz. 2203) oder ob einem Anspruch der Klägerin die Einrede der Verjährung entgegenstünde.

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a) Der Beklagte hat es nicht pflichtwidrig unterlassen, die X bei der Beurkundung darauf hinzuweisen, dass in den Teilungserklärungen eine Regelung für die Übernahme der Reparatur- und Instandsetzungskosten der zentralen Heizungsanlage durch die drei Wohnungseigentümergemeinschaften, auf deren Grundstück sich die Anlage nicht befindet, fehlt und einen entsprechenden Vorschlag zur Regelung zu unterbreiten.

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aa) Die Klägerin geht allerdings zutreffend davon aus, dass ihr gegen die Wohnungseigentümergemeinschaften der drei Nachbargrundstücke kein Anspruch auf anteilige Erstattung der Kosten für die Reparatur der zentralen Heizungsanlage zusteht und ihr insoweit auch ein Schaden entstanden ist.

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Zwar ist in der Teilungserklärung für das Grundstück der Klägerin (Flurstück d; damals nicht vermessene Teilfläche von e) vom ...11.1997 in § 11 (5) Nr. 5, 2. Abs. ein Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen die anderen drei – zu bildenden - Wohnungseigentümergemeinschaften auf anteilige Erstattung der Reparaturkosten vorgesehen. Denn es ist darin geregelt, dass die Kosten der Reparaturen und Instandsetzungen der Heizungsanlage auf alle vier zu bildenden „Wohnhäuser“ entsprechend dem Verhältnis der Wohnflächen „aufzuteilen“ (1. Abs.) beziehungsweise (2. Abs.), diese mit den anteiligen Kosten zu „belasten“ seien. Dies ist ungeachtet der Wortwahl dahin zu verstehen, dass die Eigentümer des Grundstücks der Klägerin, damals die mit „blau“ bezeichnete Teilfläche, einen Anspruch auf anteilige Erstattung gegen die Eigentümer der Nachbargrundstücke haben sollen. Aus dieser Teilungserklärung erwächst jedoch noch keine Verpflichtung der Eigentümer der anderen Grundstücke, denn sie regelt allein die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer am Grundstück der Klägerin. Aus ihr können nicht die Eigentümer der anderen Grundstücke verpflichtet werden. Vielmehr treten diese nur in die Rechte und Pflichten ein, die sich aus der Teilungserklärung für ihr Grundstück ergeben.

26

In den Teilungserklärungen für die drei Nachbargrundstücke der Klägerin (Flurstücke b, c und a) vom ….3.1998 fehlt jedoch eine entsprechende Verpflichtung. Anders als in der ersten Teilungserklärung ist weder in § 11 (5) Nr. 5 noch in den anderen Ziffern vorgesehen, dass das jeweilige Grundstück den Eigentümern des klägerischen Grundstücks, auf dem die Heizungsanlage steht, die Kosten einer Reparatur oder Instandsetzung zu erstatten hat. Eine solche Verpflichtung lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung, welche aus der objektiven Sicht der Erwerber erfolgen müsste, gewinnen. In § 1 Abs. 2 der Teilungserklärung ist zwar mitgeteilt, dass das Grundstück über die Heizungsanlage des Grundstückes d versorgt wird und dafür an den Eigentümer jenes Grundstückes „für die Heizwärme“ angemessene Abschlagszahlungen und „die Abrechnung der Heizwärme“ am Jahresende zu zahlen hat. Bei der Definition der Kosten der Wärmelieferung in § 11 (4) a) als Bestandteil dieser Kosten werden aber allein die laufenden Betriebskosten (Brennstoff, Betriebsstrom, Bedienung und Überwachung, Wartung durch Fachmann und Reinigung) genannt. Zwar sollen diese Kosten nur „insbesondere“ in den „Kosten der Wärmelieferung“ enthalten sein. Es kann aber mangels eines Oberbegriffs nicht hinreichend sicher festgestellt werden, welche Kosten noch dazu zählen sollen. Dem Begriff der „Kosten für die Wärmelieferung“ kann dies nicht entnommen werden. Er spricht eher für ein engeres Verständnis, denn er ist erkennbar der Betriebskostenverordnung (früher Anlage zu § 27 der II. BerechnungsVO) entnommen. Die in der Teilungserklärung verwendete Aufzählung stimmt wörtlich mit § 2 Nr. 4 a) und b) BetrKVO und § 7 Abs. 2 der HeizKVO überein. Der Begriff lehnt sich deshalb an die auf einen Mieter umlegbaren Betriebskosten an, die die Kosten für die Reparatur und Instandsetzung der zentralen Heizungsanlage nach § 1 Abs. 2 BetrKVO generell nicht umfassen (vgl. Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Geschäftsraummiete, 5. Aufl., Kap. A. Rz. 25 und Anhang I Rz. 45). Es handelt sich danach um Erhaltungskosten der Mietsache, die der Vermieter zu tragen hat.

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Auch im weiteren Text findet sich aus objektiver Sicht kein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Kosten für die Reparatur der Heizungsanlage den Eigentümern des Grundstück d erstattet werden sollen. In § 11 (4) k) sind allein Reparaturen und Instandsetzungen, soweit sie das Gemeinschaftseigentum des Hauses betreffen, genannt. Davon sind gerade nicht (Gemeinschafts)Anlagen eines anderen Hauses umfasst.

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Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht. Sie könnte allein daran anknüpfen, dass in der Teilungserklärung vom ...11.1997 betreffend das klägerische Grundstück unter § 11 (4) Nr. 5 eine Übernahme der Reparaturkosten vorgesehen war und deshalb eine unbewusste Lücke in der Teilungserklärung aus der Sicht des teilenden Eigentümers vorlag. Eine solche Lücke war jedoch für die Adressaten der Teilungserklärung, die erwerbenden Grundstückseigentümer der drei anderen Wohnungseigentumseinheiten, nicht erkennbar, weil sie die erste Teilungserklärung nicht kannten.

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bb) Der Beklagte hat es jedoch bei keiner der beiden Beurkundungstermine unter Verstoß gegen seine Pflichten aus § 17 BeurkG unterlassen darauf hinzuwirken, dass in den Teilungserklärungen der drei Nachbargrundstücke eine Verpflichtung zur Kostentragung für die Reparatur- und Instandsetzung der Heizungsanlage auf dem klägerischen Grundstück aufgenommen wird. Es kann deshalb dahin gestellt bleiben, ob, wie das Oberlandesgericht in seinem Urteil im Vorprozess (10 U 230/07, Anlage K 6) angenommen hat, eine solche Regelung nicht zu einem entsprechenden Anspruch der Klägerin geführt hätte, weil die Teilungserklärung sich nur an die Mitglieder der Gemeinschaft gewendet und es an einem Zugang bei der (begünstigten) Wohnungseigentümergemeinschaft gefehlt hätte.

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(1) Geht man allein vom Vortrag der Klägerin aus, wonach die X im März 1998 die mitgebrachten Entwürfe der drei Teilungserklärungen dem Beklagten vorgelegt habe und dieser diese ohne einen Hinweis zu den Reparaturkosten beurkundete, so kann eine entsprechende Hinweispflicht nicht bejaht werden.

31

Aus der Pflicht des Notars zur Rechtsbelehrung kann ein entsprechender Hinweis nicht abgeleitet werden, weil die Teilungserklärung auch ohne die Überwälzung von weiteren Kosten auf die Wohnungseigentümer der drei Grundstücke in sich rechtlich schlüssig war. Allenfalls könnte aus der Pflicht zur Erforschung des Willens der Beteiligten und der Klärung des Sachverhalts die Verpflichtung des Beklagten abgeleitet werden, nachzufragen, ob die X auch geregelt haben wollte, dass die drei Wohnungseigentümergemeinschaften den Eigentümer des Grundstückes der Klägerin auch die Reparatur- und Instandsetzungskosten erstatten sollte. Die Ermittlungspflicht des Notars über den Willen der Beteiligten beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Hauptpunkte des zu beurkundenden Geschäftes. Im Hinblick auf Nebenbestimmungen und sonstige Einzelheiten muss der Notar nur dann forschen, ob sie so wie im Entwurf übergeben gewollt sind, wenn Anhaltspunkte oder ein sonstiger Anlass für die Annahme besteht, dass der Entwurf von dem wirklich Gewollten abweicht (Ganter, in Ganter/Hertel/Wöstmann, a.a.O., Rz. 840). Die Regelung der Reparaturkosten für die Heizungsanlage betraf einen Nebenpunkt in einer an Definitionen und Regelungen umfangreichen Teilungserklärung. Ein besonderer Anlass, nachzufragen, ob die entstehende Wohnungseigentümergemeinschaft neben den Kosten der Wärmelieferung auch die Instandhaltungskosten tragen soll, bestand nicht.

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Etwas anderes würde nur dann geltend, wenn man dem Notar ansinnen würde, die unter a) aufgezeigte Interessenlage zu erkennen. Danach war die Regelung über die Nebenkosten in der Teilungserklärung dem Mietrecht entnommen, welches von einer Erhaltungspflicht des Vermieters ausgeht, und entsprach darum nicht ohne weiteres der Interessenlage bei einer Lieferung von Wärme durch einen Lieferanten außerhalb eines Mietverhältnisses. Das Erkennen einer Problemstellung würde jedoch voraussetzen, dass der Beklagte allein zu dem Zweck der Feststellung, ob der Entwurf dem tatsächlichen Willen des teilenden Eigentümers entsprach, diesen darauf hin überprüfen musste, ob die zahlreichen Einzelregelungen über die Tragung der Nebenkosten in § 11 des Entwurfes der besonderen Interessenlage bei der Lieferung von Heizwärme von einem benachbarten Grundstück entsprechen. Das ist schon angesichts des Umfanges des Entwurfs im Rahmen einer Beurkundung nicht geboten. Diese Frage betrifft zudem in erster Linie die betriebswirtschaftliche Kalkulation bei der Bildung des zu errichtenden Wohnungseigentums auf den verschiedenen Grundstücken. Zur Beratung im Hinblick auf betriebswirtschaftliche oder kalkulatorische Fragen ist der Notar jedoch nicht verpflichtet. Dabei ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der X um eine professionelle Bauträgerin handelt, die sich zudem unbestritten der Y als kundiger Beraterin bei der Abfassung der Teilungserklärung bedient hat.

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(2) Eine Hinweispflicht des Beklagten auf die Aufnahme einer Kostenregelung betreffend die Reparaturkosten der Heizung bestand auch dann nicht, wenn man in tatsächlicher Hinsicht zusätzlich den Umstand berücksichtigt, dass der Beklagte bereits drei Monate zuvor am ...11.1997 diejenige Teilungserklärung für die X beurkundet hatte, die das Grundstück der Klägerin betraf. In dieser Teilungserklärung ist zwar ein Anspruch der Eigentümer des klägerischen Grundstücks auf Erstattung der Reparatur- und Instandsetzungskosten für die zentrale Heizungsanlage vorgesehen und dies legte es nahe, dass die X eine korrespondierende Verpflichtung auch in den Teilungserklärungen für den die weiteren Teile des Grundstückes vereinbaren wollte. Es kann dem Beklagten aber nicht angesonnen werden, die fast vier Monate später im März 1998 vorgelegten Teilungserklärungen auf Übereinstimmung mit der früheren Teilungserklärung in diesem Punkt zu überprüfen. Von einem Notar kann zunächst einmal nicht erwartet werden, dass er sich nach drei Monaten an eine solche Einzelheit in einer früheren Urkunde, wenn auch desselben Beteiligten, erinnert. Das könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn ein Notar innerhalb eines kurzen Abstandes im Wesentlichen gleichlautende, dasselbe Bau- oder Vertriebskonzept des Verkäufers betreffende Verträge beurkundet und es sich um einen zentralen wesentlichen Bestandteil des Vertrages handelt (vgl. BGH ZNotP 2011, 75). Beides war hier nicht der Fall.

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(3) Ein Anlass für den Beklagten, die X bei der Beurkundung der drei Teilungserklärungen im März 2008 auf das Fehlen einer Kostenübernahme für die Reparaturkosten der Heizungsanlage des klägerischen Grundstücks hinzuweisen, bestand auch dann nicht, wenn man den Vortrag des Beklagten zugrunde legt, im November nach Erhalt des Entwurfs der Teilungserklärung für das klägerische Grundstück habe sein Bürovorsteher darauf hingewiesen, dass Klarstellungen und Ergänzungen zu den zu tragenden Kosten bezüglich der Instandhaltungs-, Reparatur- und Erneuerungskosten erforderlich seien und es an „Klarheit“ über die Übernahme dieser Kosten durch alle künftigen Eigentümer aller Häuser fehle. Nach diesem Vortrag, den sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung jedenfalls hilfsweise zu Eigen gemacht hat, hat der Geschäftsführer der X sodann aber nach Rücksprache mit der Y Hausverwaltung, von der der Entwurf stammte, am 12.11.1997 telefonisch mitgeteilt, dass eine Änderung der Entwürfe nicht für notwendig erachtet werde. Danach kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Regelung über die Tragung der Kosten für Reparaturen und Instandsetzung der Heizungsanlage in § 11 (5) Nr. 5 der Teilungserklärung betreffend das Grundstück der Klägerin erst auf einen Hinweis des Beklagten beziehungsweise seines Bürovorstehers im November 1997 aufgenommen worden ist. Denn der unverändert gebliebene Entwurf der Teilungserklärung vom ...11.1997 enthält ja die Regelung bereits. Insofern wäre die Beanstandung des Bürovorstehers des Beklagten zu Unrecht erfolgt und die X hat zu Recht die Meinung vertreten, dass diese Teilungserklärung nicht zu beanstanden ist beziehungsweise ihrem Willen entspricht. Aus dem Hinweis des Bürovorstehers des Beklagten im November 1997 ergab sich deshalb für den Beklagten kein Anlass, bei der Beurkundung der anderen drei Teilungserklärungen im März 1998 erneut diesen Punkt zu überprüfen. Vielmehr durfte der Beklagte annahmen, dass die X das Konzept ihrer früheren Entwürfe fortführe und brauchte deshalb seine zuvor von der X zurückgewiesenen und objektiv tatsächlich unbegründeten gewesenen Bedenken gegen die Regelung der Kostentragung erneut vorzubringen.

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b) Der Beklagte hat seine Amtspflichten auch nicht dadurch verletzt, dass er es entgegen einem ausdrücklichen Auftrag der X unterlassen hat, eine Regelung über die Übernahme der Reparatur- und Instandsetzungskosten für die Heizungsanlage in die Teilungserklärungen der drei Nachbargrundstücke aufzunehmen. Die Klägerin hat einen solchen konkreten Regelungswunsch weder schlüssig behauptet noch substantiiert vorgetragen.

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Die Klägerin hat zwar in der Berufungsinstanz auf ihren Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung in erster Instanz in zulässiger Weise Bezug genommen, wonach der Beklagte den Auftrag erhalten habe „die Verpflichtung zur anteiligen Erneuerung der Heizung in die Teilungserklärungen aufzunehmen“, wofür die Klägerin die Zeugin Z1 und den Zeuge Z2 benannt hat. Diesem Beweisantrag war jedoch weder in erster noch in zweiter Instanz nachzukommen. Der Behauptung fehlt es schon an der Schlüssigkeit. Die Klägerin trägt nämlich nicht vor, ob dieser Auftrag bei dem Auftrag zur Beurkundung der Teilungserklärung für das Grundstück der Klägerin im November 1997 oder bei dem zur Beurkundung der Teilungserklärungen für die drei anderen Grundstücke im März 1998 erfolgt sei. Wäre Ersteres der Fall, so wäre der Auftrag erfüllt worden, weil diese Teilungserklärung ja in § 11 eine entsprechende Kostenregelung tatsächlich enthält. Die Behauptung ist zudem für eine Beweisaufnahme nicht hinreichend substantiiert, denn die Klägerin trägt nicht vor, welche Person (der Geschäftsführer Z2, die Zeugin oder andere) den Auftrag erteilt haben, wann dies erfolgt sein soll (vor der Beurkundung oder währenddessen) und gegenüber wem die Erklärung abgegeben worden sein soll (gegenüber dem Beklagten oder gegenüber dem Bürovorsteher). Sowohl zu der Frage, bei welcher der beiden Beurkundungen der Auftrag erteilt wurde, als auch zu den näheren Umständen vermochte der Klägervertreter bei der Erörterung im Senatstermin keine näheren Angaben zu machen.

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3.

Über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem abgetretenen Recht der X ist nicht mehr zu entscheiden. Die Klage ist auf einen solchen Anspruch allein für den Fall gestützt, dass ein Anspruch der Klägerin deshalb nicht bestehe, weil sie nicht in den Schutzbereich der notariellen Pflicht einbezogen oder vorrangig ein Ersatzanspruch gegen die X zu verfolgen sei (oben 1.). Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten, weil die in erster Linie aus einem Anspruch aus eigenem Recht erhobene Klage bereits mangels einer Amtspflichtverletzung des Beklagten nicht begründet ist. Im Übrigen wäre die Klage auch aus diesem weiteren Klagegrund nicht begründet. Nach den Ausführungen unter 2. ist dem Beklagte nämlich keine Verletzung einer Amtspflicht vorzuwerfen, so dass auch der Urkundsbeteiligten X kein Schadensersatzanspruch aus § 19 Abs. 1 BNotO zusteht.

38

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

39

Eine Zulassung der Revision war nicht geboten, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.