Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 04.04.2011 – 20 W 466/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0404.20W466.10.0A
Anmerkung
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 25. Oktober 2010, VR ...
vorgehend AG Frankfurt, 15. November 2010, VR ..., Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 25.10.2010 aufgehoben.
Das Amtsgericht wird angewiesen, die Eintragung der angemeldeten Verschmelzung nicht aus den von ihm in der Zwischenverfügung vom 25.10.2010 beanstandeten Gründen zurückzuweisen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat mit Anmeldung vom 12.07. bzw. 23.07.2010 als übernehmender Rechtsträger die Verschmelzung durch Aufnahme mit dem Verband der A e. V., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main, VR YYY, als übertragendem Rechtsträger angemeldet (Bl. 41 ff und 44 ff des Sonderbandes).
Der Verschmelzung liegt ein Verschmelzungsvertrag vom ….2009 zugrunde (Urkunde Nr. --/2009 des Notars B, O1, Bl. 47 ff des Sonderbandes).
Wegen der weiteren der Anmeldung beigefügten Anlagen wird auf Bl. 56 – 102 des Sonderbandes Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht hat dem einreichenden Notar mit Schreiben vom 05.08.2010 (Bl. 160 der Registerakte) mitgeteilt, die Eintragung in das Vereinsregister könne derzeit noch nicht erfolgen, da der eingereichte Verschmelzungsvertrag nicht die nach § 5 Nr. 5, 7 und 8 UmwG erforderlichen Angaben enthalte. Es müssten ein ergänzender Verschmelzungsvertrag sowie ergänzende Verschmelzungsbeschlüsse nebst ergänzendem Verschmelzungsbericht eingereicht werden.
Daraufhin äußerte der einreichende Notar mit Schreiben vom 18.10.2010 (Bl. 161 ff der Registerakte) die Ansicht, dass § 5 Abs. 1 Nr. 5 UmwG vom Wortlaut her nicht auf Idealvereine, um die es sich bei den beteiligten Rechtsträgern handele, passe, da die Mitgliedschaft keine Gewinnbeteiligung gewähre. Die nach dieser gesetzlichen Regelung erforderliche Angabe könne sich deshalb nur auf den Zeitpunkt beziehen, ab dem die Mitgliedschaftsrechte im übernehmenden Verein den Mitgliedern des übertragenden Vereins zustehen. Die Auslegung ergebe seines Erachtens eindeutig, dass hierfür als Stichtag der 01.01.2010 gewollt sei. Dies ergebe sich aus der Formulierung in § 1 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags, vor allem aber aus § 2 in Zusammenhang mit den Anlagen III und IV. Nach seiner Auffassung komme dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass den Mitgliedern des übertragenden Vereins Mitgliedschaftsrechte im übernehmenden Verein ab dem 01.01.2010 zustehen sollten. Dies sei auch von keinem der Beteiligten jemals in Zweifel gezogen worden und werde seit dem Stichtag auch so praktiziert. Hinsichtlich der gesetzlichen Regelung nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG weist er darauf hin, dass es kein gesetzliches Erfordernis dafür gebe, in den Text des Verschmelzungsvertrags eine „Negativerklärung“ aufzunehmen, wenn keine Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG gewährt würden. Im Übrigen enthalte der Verschmelzungsvertrag alle erforderlichen Angaben über die Sonderrechte im Sinne von Nr. 7, nämlich in § 2 des Vertrags die Vereinbarungen über die Sonderkonditionen bei den Mitgliedsbeiträgen für die Verband der A-Mitglieder in den Jahren 2010 – 2014. Zu § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG weist er ebenfalls darauf hin, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur (positiv) Sondervorteile anzugeben seien, wenn sie eingeräumt würden. Eine Negativaussage dahingehend, dass Sondervorteile nicht gewährt würden, verlange das Gesetz jedoch nicht, auch wenn sie üblicherweise freiwillig gemacht würden. Wenn somit der Verschmelzungsvertrag alle erforderlichen Angaben enthalte, bedürfe es auch keiner ergänzenden Verschmelzungsprüfung und auch keiner ergänzenden Verschmelzungsbeschlüsse, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Anfechtungsfrist des § 14 Abs. 1 UmwG ohnehin längst abgelaufen sei, ohne dass die Beschlüsse angefochten worden seien. Selbst wenn eine Ergänzung des Verschmelzungsvertrags erforderlich wäre, sei nicht ersichtlich, weshalb dann auch noch eine Ergänzung des Verschmelzungsberichts und neue Verschmelzungsbeschlüsse erforderlich seien. Da über die ausdrücklich in § 2 des Verschmelzungsvertrages geregelten besonderen Rechte hinaus keine besonderen Rechte und Vorteile vereinbart seien, würde es sich bei einer Ergänzung des Verschmelzungsvertrags doch allenfalls um die Bekräftigung handeln, dass im Verschmelzungsvertrag nicht erwähnte Regelungen auch tatsächlich nicht getroffen worden seien. Er habe keine grundsätzlichen Einwände, eine klarstellende „Ergänzung“ des Verschmelzungsvertrags durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger dahingehend herbeizuführen, dass den Mitgliedern des übertragenden Vereins die Mitgliedschaftsrechte beim übernehmenden Verein ab 01.01.2010 zustehen und besondere Rechte im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG -über die Festlegungen in § 2 des Verschmelzungsvertrags hinaus- sowie Sondervorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG nicht gewährt werden.
Das Amtsgericht hat sodann mit Zwischenverfügung vom 25.08.2010 (Bl. 166 ff der Registerakte) mitgeteilt, dass es bei der Verfügung vom 05.08.2010 bleibe, lediglich die Ergänzung des Verschmelzungsvertrags hinsichtlich der Nr. 5 des § 5 Abs. 1 UmwG könne unterbleiben. Auch wenn keine besonderen Vorteile im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 UmwG gewährt werden, sei hierzu eine Aussage in den Vertrag aufzunehmen. Dies diene der Klarstellung, da anderweitig nicht ersichtlich sei, ob keine besonderen Vorteile gewährt wurden oder ob lediglich eine Aufnahme in den Verschmelzungsvertrag nicht erfolgt sei. Die Regelung hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des übertragenden Vereins betreffe diese insgesamt und stelle damit keine Bestimmung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG dar, da es dort um die Verlautbarung etwaiger Vorteile für einzelne Mitglieder gehe. Das Fehlen der Nr. 7 und 8 stelle ein Eintragungshindernis dar, eine Ergänzung sei daher erforderlich. Werde jedoch der Verschmelzungsvertrag ergänzt, bedürfe es auch einer erneuten Zustimmung der Mitglieder, da diese letztverantwortlich über die Änderungen entscheiden müssten. Es handele sich um einen neuen Vertrag. Gleiches gelte für den Verschmelzungsbericht, da der bisherige sich auf einen unvollständigen Verschmelzungsvertrag beziehe und im Verschmelzungsbericht gemäß § 8 UmwG der Verschmelzungsvertrag im Einzelnen zu erläutern sei. Zur Erledigung der Einreichung der im Schreiben vom 05.08.2010 aufgeführten Unterlagen wurde sodann eine Frist von einem Monat gesetzt.
Mit Schreiben vom 04.11.2010 an das Amtsgericht, eingegangen dort am 08.11.2010, hat der Notar sodann im Namen des Beschwerdeführers Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 25.10.2010 eingelegt (Bl. 168 ff der Registerakte). Er weist nochmals darauf hin, dass eine Negativerklärung des Inhalts, dass entsprechende Rechte und Vorteile im Rahmen der Verschmelzung nicht gewährt worden sind, nach Auffassung des Beschwerdeführers angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts nicht erforderlich sei. Rechte und Vorteile seien nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zu erwähnen, wenn sie auch gewährt würden. Die Tatsache, dass es nicht unüblich und sicher sogar zweckmäßig sei, eine Negativerklärung aufzunehmen, könne keine über das Gesetz hinausgehende Verpflichtung begründen. Soweit das Amtsgericht zum Beleg seiner Auffassung die Darstellung bei Krafka-Willer, Rdnr. 1773, zitiere, enthalte diese keine eigenständige Begründung. Soweit dort Dritte zitiert würden, bezögen diese sich nicht auf § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8, sondern auf Angaben zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG. Eine Differenzierung zwischen den Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 UmwG einerseits und § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG andererseits mache insofern Sinn, als das Gesetz der Unterrichtung der Arbeitnehmer im öffentlichen Interesse eine herausgehobene Bedeutung beimesse. Die Frage, ob es sich bei den Vorzugsregelungen, die den Mitgliedern des übertragenden Vereins im Hinblick auf die Mitgliedsbeiträge bei der Beschwerdeführerin eingeräumt würden, nicht um besondere Vorteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG handele, wie die Rechtspflegerin – vermutlich zu Recht – meine, sei für die Entscheidung über die Beschwerde ohne Belang. Aber auch dann, wenn man, wie die Rechtspflegerin zu dem Ergebnis komme, dass ein Verschmelzungsvertrag Negativerklärungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 UmwG enthalten müsse, sei nach seiner Auffassung die Forderung, dass einer entsprechenden Klarstellung auch die Mitgliederversammlung beider Vereine noch einmal zustimmen müssten, nicht gerechtfertigt. Da die beteiligten Rechtsträger nichts über die in § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 UmwG aufgeführten Gegenstände vereinbart hätten, gebe es auch nichts, dem die Mitgliederversammlungen zustimmen könnten, sondern die Beschlüsse wären wie eine klarstellende Vereinbarung der beiden Rechtsträger nichts anderes, als die Bestätigung, dass man durch die Zustimmungsbeschlüsse auch tatsächlich nicht existierenden Vereinbarungen nicht habe zustimmen wollen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 15.11.2010 (Bl. 171 der Registerakte) der Beschwerde aus den Gründen der Zwischenverfügung nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 382 Absatz 4 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG).
Die Beschwerde ist auch begründet.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die im Tenor genannte Zwischenverfügung.
Zu Recht weist das Amtsgericht darin darauf hin, dass die in § 2 des Verschmelzungsvertrages aufgeführten „Sonderkonditionen“ hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge für alle Mitglieder des übertragenden Rechtsträgers keine Rechte im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 7 UmwG darstellen, da es sich hierbei um Vorteile für alle Mitglieder des übertragenden Rechtsträgers handelt und nicht, wie von der gesetzlichen Regelung vorausgesetzt, nur um Rechte für „einzelne“ Anteilsinhaber oder Inhaber „besonderer Rechte“ (vgl. insoweit Mayer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Loseblattsammlung, § 5 UmwG, Rn. 168; Schröer in Semler/Stengel, Umwandlungsgesetz, 2. Aufl., 2007, § 5 Rn. 66).
Entgegen der vom Amtsgericht in dieser Zwischenverfügung geäußerten Rechtsansicht müssen in dem Verschmelzungsvertrag jedoch dann keine Angaben zur Gewährung von Rechten im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 7 UmwG oder von Vorteilen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 8 UmwG gemacht werden, wenn solche nicht gewährt werden; in diesem Fall bedarf es im Verschmelzungsvertrag auch keiner „Negativerklärung“ dahingehend, dass solche Recht oder Vorteile nicht gewährt wurden.
Ein derartiges Erfordernis widerspricht bereits dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung.
Danach muss der Verschmelzungsvertrag mindestens die in den Nummern 1 bis 9 des § 5 UmwG aufgeführten Angaben enthalten, die jeweils positiv umschrieben sind.
So ist in Nr. 7 formuliert: „die Rechte, die der übernehmende Rechtsträger… gewährt“ und in Nr. 8: „jeden besonderen Vorteil, der … gewährt wird“.
Die Notwendigkeit der Angabe im Verschmelzungsvertrag setzt mithin die tatsächliche Gewährung von Rechten und Vorteilen voraus; dass auch in dem Fall der Nichtgewährung dieser Rechte und Vorteile Angaben im Verschmelzungsvertrag gemacht werden müssen, ist gerade nicht gesetzlich geregelt.
In diesem Sinne vertreten auch Mayer (in Widmann/Mayer, aaO. § 5, Rn. 170 und 175) sowie Schröer (in Semler/Stengel, aaO., § 5 Rn. 69 und 75) die Auffassung, dass derartige „Negativaussagen“ zu § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG angesichts des klaren Gesetzwortlauts nicht verlangt werden können.
Soweit in der weiteren Literatur und Rechtsprechung und im übrigen auch von Schröer zu Recht generell darauf hingewiesen wird, das Registergericht dürfe die Verschmelzung dann nicht eintragen, wenn der Verschmelzungsvertrag nicht die Mindestangaben nach § 5 Absatz 1 UmwG enthalte, oder diese unrichtig oder offensichtlich unvollständig seien (vgl. Schröer in Semler/Stengel, aaO. § 5, Rn. 126; Marsch-Barner in Kallmeyer, Umwandlungsgesetz, 4.Aufl., 2010, § 5 Rn. 63; Lutter/Drygalla in Lutter, UmwG, 4. Aufl. 2009, § 5, Rn. 13; Stratz in Schmitt/Hörtnagel/Stratz, UmwG-UmwStG, 5. Aufl., 2009, § 4, Rn.14; Simon in Kölner Kommentar zum UmwG, 2009, § 5, Rn. 242, zumindest soweit die von ihm als essentialia negotii bezeichneten Abreden zu § 5 Absatz 1 Nr. 2-4 UmwG fehlen; KG Berlin, Beschluss vom 22.09.1998, Az. 1 W 4387/97, zitiert nach juris, soweit bei der Verschmelzung von zwei GmbHs, die nach UmwG §§ 5 Abs 1 Nr 2 - 5, UmwG § 46 erforderlichen Angaben fehlen), steht dies obiger Auslegung zur Frage der Notwendigkeit einer „Negativerklärung“ im Falle von § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG nicht entgegen.
So erklärt Schröer in seiner zitierten Kommentierung in § 5, Rn. 126,127 bereits ausdrücklich, dass ein derartiger allgemeiner Mangel des Verschmelzungsvertrages für die Sonderfälle des Fehlens von Angaben zu § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG in dem Fall, dass die dort genannten Rechte und Vorteile nicht gewährt wurden, nicht vorliegt. Auch Stratz (aaO, § 5 Rn. 71 und 73) kommentiert konkret zu § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG, dass eingeräumte Sonderrechte bereits im Verschmelzungsvertrag bestimmt werden müssen soweit diese eingeräumt werden und Vorteile, falls diese im Zusammenhang mit der Verschmelzung gewährt werden.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass in den weiteren angeführten Zitaten eine Auseinandersetzung mit der hier zu entscheidenden Frage der „Negativerklärung“ bei § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG erfolgt ist. Der dargelegte allgemeine Grundsatz steht der gefundenen Auslegung auch nicht entgegen, da eine derartige „Negativerklärung“ schon nicht zu den Mindestangaben nach § 5 Absatz 1 UmwG gehört und eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG nicht schon dann vorliegt, wenn insoweit keine Angaben gemacht werden, sondern erst dann, wenn tatsächlich Rechte oder Vorteile gewährt werden und diese nicht vollständig oder unrichtig angegeben werden.
Auch die Entscheidung des Senats vom 10.03.1998 (Az. 20 W 60/98, zitiert nach juris) steht dieser Auslegung nicht entgegen. Auch der Senat hat dort lediglich entschieden, dass ein Verschmelzungsvertrag grundsätzlich die in § 5 Absatz 1 UmwG genannten Mindestangaben enthalten muss, andernfalls eine Eintragung nicht erfolgen könne, und dass bei Fehlen der Angaben nach § 5 Absatz 1 Nr. 1-3 UmwG eine Nichtigkeit des Verschmelzungsvertrages vorliege; er hat sich jedoch nicht mit der hier zu entscheidenden Frage auseinandergesetzt, ob in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG auch eine „Negativerklärung“ zu diesen Mindestangaben gehört.
Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, das Registergericht dürfe die Eintragung ablehnen, wenn der Verschmelzungsvertrag jeder nachvollziehbaren Darstellung der arbeitsrechtlichen Folgen nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 UmwG entbehre, und der Verschmelzungsvertrag dann, wenn er insoweit keine Angaben zu einzelnen Auswirkungen enthalte, auch nicht dahin ausgelegt werden könne, dass nach Auffassung der beteiligten Rechtsträger keine solchen Änderungen eintreten werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.05.1998, Az. 3 Wx 156/98, zitiert nach juris), steht dies der hier vertretenen Auslegung zu § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG nicht entgegen, da sich bereits aus dem Wortlaut von § 5 Absatz 1 Nr. 9 UmwG, wonach die „Folgen“ der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen anzugeben sind, ergibt, dass dies auch den Fall erfasst, in dem sich für die Arbeitnehmer nichts ändert; in jenem Fall stellt daher auch dieser negative Tatbestand eine anzugebende „Folge“ der Verschmelzung dar.
Aus den Gesetzesmaterialien ist –soweit ersichtlich- nichts zur Frage der Auslegung von § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG im Hinblick auf das Erfordernis einer „Negativerklärung“ zu entnehmen.
Soweit das Amtsgericht zur Begründung seiner Auffassung auf Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8.Aufl., Rn. 1173 Bezug genommen hat, wonach alle Punkte des § 5 UmwG im Verschmelzungsvertrag zu behandeln seien, was grundsätzlich auch für die Gesichtspunkte gelte, die tatsächlich im Einzelfall nicht zuträfen, wird diese Ansicht dort nicht weiter begründet und gibt keinen Anlass, zu einer anderen Rechtsauffassung. Im übrigen ist in Rn. 1173 auch darauf hingewiesen worden, dass beispielsweise im Falle von § 5 Absatz 1 Nr. 9 UmwG (Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen) bei fehlenden Arbeitnehmern oder Vertretungen der Verschmelzungsvertrag zumindest auf dieses Fehlen hinweisen müsse; sollte dies jedoch übersehen worden seien, sei es ausreichend, eine entsprechende Erklärung des Vertretungsorgans einzuholen.
Selbst wenn es der Praxis vieler Registergerichte entsprechen sollte –möglicherweise gerade aufgrund der vorliegend auch vom Amtsgericht in Bezug genommenen Darlegungen von Krafka/Willer/Kühn-, eine derartige „Negativer- klärung“ zu § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG zu verlangen, sagt dies nichts darüber aus, ob dies auch von Gesetzes wegen verlangt werden kann.
Soweit man weiterhin annehmen will, dass das Registergericht mit der Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des § 5 UmwG auch öffentliche Interessen schützen soll (vgl. hierzu Bork, in Lutter, aaO., § 16, Rn. 5), kann diese Überwachungsfunktion jedoch nicht weiter gehen als das in § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG normierte Gebot selbst. Auch die Individualinteressen der Vereinsmitglieder sind durch das Registergericht nicht in einem stärkeren Umfang als ausdrücklich gesetzlich normiert zu schützen; außerdem haben es die Vereinsmitglieder selbst in der Hand, einem Verschmelzungsvertrag, der weder Angaben zu § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG, noch eine entsprechende „Negativerklärung“ enthält, zuzustimmen.
Im Übrigen besteht kein Anhalt dafür, dass vorliegend Rechte im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 7 UmwG oder Vorteile im Sinne von § 5 Absatz 1 Nr. 8 UmwG gewährt worden sind, und diese entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nicht vollständig im Vertragstext des Verschmelzungsvertrages Eingang gefunden haben, mit der Folge, dass das Registergericht die Eintragung verweigern könnte (im übrigen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 14 Absatz 1 UmwG (vgl. Bork in Lutter, aaO., § 14, rn. 12). Vielmehr hat zumindest der die Anmeldung einreichende Notar in seiner Beschwerdeschrift vom 04.11.2010 nochmals ausdrücklich dargelegt, dass die Beteiligten Rechtsträger nichts über die in § 5 Absatz 1 Nr. 7 und 8 UmwG aufgeführten Gegenstände vereinbart haben.
Im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde besteht für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Raum.
Eine Kostenentscheidung ist angesichts des Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst.