Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 19.04.2011 – 20 W 232/08
ECLI:DE:OLGHE:2011:0419.20W232.08.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend AG Usingen, 13. Juni 2007, ..., Entscheidung
vorgehend LG Frankfurt, 8. Mai 2008, 2/9 T 340/07, Beschluss
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde. Er hat der Beteiligten zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu erstatten.
Beschwerdewert: 63.911,49 €
Gründe
In dem eingangs angegebenen betroffenen Grundbuch (die im angefochtenen Beschluss aufgeführte Grundbuchstelle ist unzutreffend) war in Abt. III als lfde. Nr. 7 seit dem 23.01.2002 eine Buchgrundschuld über 255.645,94 € für die A-Bank in O1 eingetragen. Die Eintragung war am 17.12.2001 zu UR-Nr. .../2001 des Notars B, O2, (Bl. 129-133 d. A.) bewilligt worden.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17.05.2002 -…/02 …- (Bl. 208 d. A.) war Rechtsanwalt RA1 zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-Bank bestellt worden.
Die Eintragung der Beteiligten zu 2) als Grundschuldgläubigerin für die Grundschuld Abt. III, lfde. Nr. 7 hatte das Grundbuchamt mit Beschluss vom 21.12.2006 (Bl. 241 d. A.) abgelehnt, da die Abtretungserklärung des Insolvenzverwalters vom 07.08.2003 bereits mit Datum vom 05.08.2003 durch einen Notarvertreter des Notars C öffentlich beglaubigt worden und dessen Berichtigungserklärung für unzureichend angesehen worden war.
Nachdem zusammen mit der am 08.06.2007 eingelegten Beschwerde gegen diesen Beschluss eine neue Abtretungserklärung des Insolvenzverwalters vom 23.01.2007 mit öffentlicher Beglaubigung vom gleichen Tag zu Gunsten der Beteiligten zu 2) vorgelegt worden war, hat das Grundbuchamt am 13.06.2007 die Eintragung der Abtretung an die Beteiligte zu 2) im Grundbuch vorgenommen.
Dagegen hat der Beteiligte zu 1) Beschwerde eingelegt, die das Landgericht mit Beschluss vom 08.05.2008, für dessen Inhalt auf Blatt 330-333 d. A. Bezug genommen wird, zurückgewiesen hat.
Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), mit der er die Löschung der Eintragung der Abtretung, hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs insoweit begehrt.
Er ist der Auffassung, es liege eine rechtlich unzulässige Eintragung vor, weil auf Grund der Abtretung vom 23.01.2007 am 13.06.3007 die rückwirkende Eintragung der Abtretung "mit Nebenleistungen und Zinsen seit 23.01.2002" vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang verweist der Beteiligte zu 1) darauf, dass auch in dem landgerichtlichen Beschluss das Datum der Abtretung mit dem 23.01.2002 angegeben werde. Weiter wiederholt der Beteiligte zu 1) seinen Vortrag in den Vorinstanzen, wonach die Abtretung unwirksam sei auf Grund entgegenstehender Vereinbarungen mit der Zedentin gemäß Schreiben vom 19.04.2006 (Bl. 190 d. A.) und es an der erforderlichen Annahme der Abtretung durch die Beteiligte zu 2) fehle.
Die Beteiligte zu 2) tritt der weiteren Beschwerde entgegen und macht geltend, es liege keine rückwirkende Eintragung von Rechten vor, da sich die Formulierung der Grundbucheintragung "abgetreten mit Nebenleistungen und Zinsen seit 23.01.2002" nicht auf das Datum der Eintragung bzw. deren Wirksamkeit, sondern auf den Zinsablauf des abgetretenen Rechts beziehe. Davon abgesehen sei auch im Grundbuch eine Berichtigung entsprechend § 319 ZPO möglich.
Die weitere Beschwerde, für die nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG auf Grund der Antragstellung vor dem 01.09.2009 noch die §§ 78-80 GBO a. F. gelten, ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt. Für die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 1) reicht aus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ausgeführt, dass die Erstbeschwerde bereits mangels Beschwerdeberechtigung unzulässig war, soweit sie sich gemäß §§ 71 Abs. 2 Satz 2 Altern. 1, 53 Abs. 1 Satz 1GBO gegen die Eintragung der Abtretung richtete und daher nur beschränkt mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs zulässig war, weil es sich bei der Eintragung der Abtretung um eine Eintragung handelt, an die sich guter Glauben anschließen kann.
Dabei gelten die gleichen Anforderungen an die Beschwerdeberechtigung, wenn sich die Beschwerde unmittelbar gegen die Eintragung richtet oder gegen die Ablehnung der Anregung einen Amtswiderspruch gegen die beanstandete Eintragung im Grundbuch einzutragen (Demharter: GBO, 27. Aufl., § 71, Rdnr. 68).
Die Unzulässigkeit ergibt sich daraus, dass für die beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gegen eine Grundbucheintragung, an die sich wie vorliegend gutgläubiger Erwerb anschließen kann, nur derjenige beschwerdeberechtigt ist, der nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, wenn die angefochtene Eintragung unrichtig wäre und zu dessen Gunsten der Widerspruch einzutragen wäre. Schon nach dem Wortlaut des § 894 BGB kann Berichtigung des Grundbuchs nur derjenige verlangen, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist. Dies trifft nicht zu für einen Eigentümer, der sich wie hier der Beteiligte zu 1) gegen die Eintragung einer Abtretung einer bestehenden Belastung wendet, denn dadurch, dass nicht der wahre Berechtigte eines Grundpfandrechts im Grundbuch eingetragen ist, wird nur der wahre Rechtsinhaber, nicht aber der Grundstückeigentümer beeinträchtigt (KG JW 1935, 3236; BGH WM 2000, 1057, 1058 ; Senat, Beschl. v. 18.11.2010 -20 W 177/2010 -; Palandt/Bassenge: BGB, 70. Aufl., § 894, Rdnr. 6; Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., § 894, Rdnr. 22; Soergel/Stürner: BGB, 13. Aufl., § 894 Rdnr. 17; Staudinger/Gursky: BGB, 2008, § 894, Rdnr. 72; Demharter: GBO, 27. Aufl., § 71, Rdnr. 68, 69; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 71, Rdnr. 119).
Diese Einschränkung gilt zwar nicht, soweit die Beschwerde auf die Löschung der Eintragung der Abtretung als inhaltlich unzulässig abzielt, §§ 71 Abs. 2 Satz 2 Altern. 2, 53 Abs.1 Satz 2 GBO (Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 71, Rdnr. 127). Insoweit hat das Landgericht aber ohne Rechtsfehler eine inhaltliche Unzulässigkeit verneint, wobei die Angabe des 23.01.2002 als Abtretungsdatum auf Seite 4, Ende des 1. Absatzes in dem Beschluss vom 08.05.2008 ganz offensichtlich auf einem Versehen beruht und damit der Beginn der Verzinsung gemeint ist.
Eine inhaltlich unzulässige Eintragung durch Eintragung eines Rechts mit einem nicht erlaubten Inhalt liegt nicht vor.
Der Beteiligte zu 1) verkennt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Grundpfandrecht um eine Buch grundschuld handelt, bei der die Übertragung – anders als bei Briefrechten- die Eintragung im Grundbuch gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1 BGB voraussetzt (Palandt/Bassenge: BGB, 70. Aufl., § 1154 Rdnr. 10), so dass eine "rückwirkende Abtretung" im Sinn einer Wirksamkeit der Abtretung vor dem Zeitpunkt der Eintragung schon begrifflich ausgeschlossen ist. Davon zu unterscheiden ist aber der Umfang der Abtretung, der durchaus auch rückständige Zinsforderungen umfassen kann (Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdnr. 2393, 2384). Die Eintragung der Abtretung mit Zinsen und Nebenleistungen ab dem 23.01.2002 als dem Eintragungszeitpunkt der Buchgrundschuld entspricht dem Inhalt der Abtretungserklärung vom 23.01.2007 und dem mit der am 08.06.2007 eingereichten Beschwerde gestellten Antrag der Beteiligten zu 2). Daher liegt keine inhaltlich unzulässige Eintragung vor, weil die Abtretung auch bezüglich rückständiger Zinsen erfolgt ist. Zwar wird in dem Abtretungsvermerk vom 13.06.2007 auch die Abtretung von Nebenleistungen verlautbart, obwohl weder die Eintragung der Buchgrundschuld vom 23.01.2002, noch die Bewilligungsurkunde vom 17.12.2001 Nebenleistungen umfasst. Dies ist jedoch für die vorliegend zu treffende Entscheidung unerheblich, da eine Veranlassung zur Amtslöschung der gesamten Eintragung nur dann besteht, wenn der Rest für sich nicht den wesentlichen Erfordernissen einer wirksamen Eintragung genügen oder wesensmäßig etwas ganz anderes beinhalten würde als das, worauf die Eintragung als Ganze abzielen würde (BGH NJW 1966, 1656 ; Meikel/Streck, aaO., § 53, Rdnr. 134 und 33). Dies ist jedoch bei der streitgegenständlichen Eintragung der Abtretung nicht der Fall.
Da die Annahme der Abtretung formfrei (Palandt/Bassenge: BGB, aaO., § 1154, Rdnr. 2, 14; § 1191 Rdnr. 8), also auch konkludent erfolgen kann, liegt sie in der Beantragung der Eintragung der Abtretung bzw. der Veranlassung der Zustellung der Abtretungserklärung vom 23.01.2007 an den Beteiligten zu 1) und die Miteigentümerin, wie sie durch dem Grundbuchamt im Original vorgelegte Zustellungsurkunden nachgewiesen wurde.
Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde richtet sich nach § 131 Abs.1 Satz 1, Ziffer 1 KostO a. F..
Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten zu 2) beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 KostO.
Die Festsetzung des Geschäftswertes der weiteren Beschwerde bestimmt sich nach § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO a. F. und entspricht der unbeanstandet gebliebenen landgerichtlichen Festsetzung.