Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 26.04.2011 – 1 UF 388/10
ECLI:DE:OLGHE:2011:0426.1UF388.10.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Frankfurt, 12. November 2010, 467 F 13128/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12.11.2010 abgeändert.
Der Rückführungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten hat der Antragsteller zu tragen; im Übrigen haben die Beteiligten ihre Kosten jeweils selbst zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten und bereits seit 2007 voneinander getrennt lebenden Eltern der Kinder 1 und 2. Die Antragsgegnerin ist am 05. Oktober 2009 mit den Kindern von Polen nach Deutschland ausgereist, ohne hierfür die Zustimmung des Antragsstellers einzuholen. Da dieser mit dem Verbleib der Kinder in Deutschland nicht einverstanden war, leitete er 01.10.2010 das gerichtliche Rückführungsverfahren ein. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht auf den Antrag des Antragstellers die Rückführung der Kinder und nach Polen angeordnet.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 01.12.2010 Beschwerde eingelegt und diese unter anderem damit begründet, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin wiederholt tätlich geworden und deshalb auch bereits in Polen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Nach einem im Rahmen dieses Strafverfahrens eingeholten Gutachten weise der Antragsteller die Merkmale einer gestörten Persönlichkeitsstruktur auf. Ferner stehe der Rückführung der Beschluss des Familiengerichts in Stadt1 (Polen) vom 13.01.2010 entgegen, mit dem ein Antrag des Antragstellers, ihm vorläufig das Sorgerecht für die beiden Kinder zu übertragen, mit der Begründung zurückgewiesen wurde, es laufe dem Wohl der Kinder zuwider, wenn sie ihr jetziges Lebensumfeld in Deutschland verlassen und in den Haushalt des Antragstellers wechseln müssten.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat das Gericht in Stadt2 (Polen) der Kindesmutter auf ihren Antrag mit Beschluss vom 28.01.2011 mit sofortiger Wirkung gestattet, dass die Kinder 1 und 2 weiterhin bei ihr in Deutschland wohnen und hier ihrer Schulpflicht nachkommen. Die gegen diesen Beschluss vom Kindesvater eingelegte Beschwerde wurde vom Bezirksgericht in Stadt3 mit Beschluss vom 17.03.2011 zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 12.11.2010 ist gemäß § 40 Abs. 2 IntFamRVG in Verbindung mit den §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere wurde die Frist von zwei Wochen des § 40 Abs. 2 S. 2 IntFamRVG gewahrt.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Dabei teilt der Senat die Beurteilung des Familiengerichts, dass das Verbringen der Kinder von Polen nach Deutschland widerrechtlich war, weil dadurch das dem Antragsteller nach polnischem Recht zustehende Mitsorgerecht verletzt wurde.
Der Senat kann jedoch die Rückführungsanordnung schon deshalb nicht aufrechterhalten, weil auf Grund der gerichtlichen Regelungen aus den Beschlüssen des Gerichts in Stadt2 vom 28.01.2011 und des Bezirksgerichts in Stadt3 vom 17.03.2011 es nicht mehr als widerrechtlich erachtet werden kann, dass die Antragsgegnerin die Kinder bei sich in Deutschland zurückhält.
Ziel des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. 10. 1980 (HKÜ) ist es, eine Rückführung widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter Kinder in den Herkunftsstaat zu gewährleisten, um den dortigen Gerichten die Entscheidung über die elterliche Sorge für das Kind vorzubehalten. Wenn - wie hier - von Gerichten des Herkunftsstaates eine wirksame sorgerechtliche Regelung dahingehend getroffen wird, dass der Aufenthalt der Kinder bei dem Elternteil, der die Kinder außer Landes gebracht hat, gestattet wird, ist für eine Rückführung kein Raum mehr. Zwar kommt es bei der Beurteilung der Widerrechtlichkeit zunächst auf den Zeitpunkt der Entführung an, so dass ein ursprünglich rechtmäßiges Verbringen nicht wegen einer späteren Änderung der sorgerechtlichen Befugnisse nachträglich zu einem widerrechtlichen Zurückhalten wird (Staudinger-Pirrung, Bearbeitung 2009, Vorbem. zu Art. 19 EGBGB Rdn. C 50 und Rdn. D 31). Wenn jedoch gerichtliche sorgerechtliche Anordnungen des Herkunftslandes ergehen, die den durch das widerrechtliche Verbringen geschaffenen Aufenthalt der Kinder sorgerechtlich gestatten, steht dies der Rückführung entgegen. Aus dem Rechtsgedanken des Art. 17 HKÜ ergibt sich, dass im Rückführungsverfahren die im Herkunftsstaat ergangenen sorgerechtlichen gerichtlichen Entscheidungen zu beachten sind. Um den Vorrang der Rechtssituation des Herkunftsstaates zu gewährleisten stehen nach Art. 17 HKÜ Sorgerechtsentscheidungen des um Rückführung ersuchten Staates oder eines Drittstaates der Rückführung nicht entgegen. Dieser Vorrang der sorgerechtlichen Rechtssituation des Herkunftsstaates gebietet es jedoch im Umkehrschluss, sorgerechtliche Entscheidungen des Herkunftsstaates, welche den Aufenthalt der Kinder bei dem im ersuchten Staat lebenden Elternteil billigen, zu beachten, weshalb eine solche gerichtliche Entscheidung des Herkunftsstaates, die den gegenwärtigen widerrechtlich herbeigeführten Aufenthalt der Kinder ausdrücklich billigt, den Rückführungsanspruch zu Fall bringt, so dass der Rückführungsantrag zurückzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 20 Abs. 2, 43 IntFamRVG, Artikel 26 Abs. 3, Abs. 4 i.V.m. Artikel 42 HKÜ, 81 FamFG. Es entspricht hier nicht der Billigkeit, unter den Beteiligten die Erstattung von Kosten anzuordnen, da das damalige Verbringen der Kinder aus Polen widerrechtlich war und ohne die im Herkunftsland im Laufe des Rückführungsverfahrens ergangenen gerichtlichen sorgerechtlichen Entscheidungen das Begehren des Antragstellers voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Es entspricht jedoch der Billigkeit, dem Antragsteller die Gerichtskosten aufzuerlegen, da diese weitgehend deshalb entstehen, weil der Antragsteller trotz der in Polen ergangenen sorgerechtlichen Regelung an seinem Rückführungsbegehren festgehalten hat, während eine Rücknahme des Antrags zu wesentlich ermäßigten Gerichtsgebühren geführt hätte (vgl. Nr. 1721 des Kostenverzeichnisses).
Die Wertfestsetzung folgt aus § 40 i.V.m. § 45 FamGKG, der hinsichtlich der Anwaltsgebühren auch in Verfahren nach dem IntFamRVG entsprechend anzuwenden ist (vgl. Keske in Schulte-Bunert-Weinreich, FAmFG/FamGKG, § 45 FamGKG Rdn. 9). Hinsichtlich der Gerichtskosten gelten die Festgebühren aus dem Hauptabschnitt 7 des Kostenverzeichnisses.