Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.05.2011 – 20 W 284/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0503.20W284.10.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 10. Juni 2010, 5 T 685/09, Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 24. September 2009 werden aufgehoben.

Das Standesamt wird angewiesen, für das eingangs genannte Kind als dritten Vornamen „Bock“ in das Geburtenregister einzutragen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Gründe

1

I.

Die beiden Antragsteller sind die Eltern des eingangs bezeichneten am … geborenen Kindes. Sie haben am …die Ehe geschlossen, ohne einen Ehenamen zu bestimmen. Für ihre Tochter bestimmten sie den Familiennamen der Mutter (X) zum Geburtsnamen und erklärten, das Kind solle die Vornamen „A B Bock“ erhalten. Der Name „Bock“ ist der von dem Vater auch nach der Eheschließung fortgeführte Geburtsname. Zur Begründung der Wahl des dritten Vornamens „Bock“ gaben die Eltern an, hierdurch solle die Verbundenheit es Kindes mit seinem Vater zum Ausdruck gebracht werden. Außerdem solle hierdurch eine Verbindung zu den koreanischen Wurzeln hergestellt werden, da die Großmutter mütterlicherseits, die seit … die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ursprünglich aus Korea stammt und Bock im Koreanischen „Glück“ bedeute. Des Weiteren verwiesen sie auf eine Bestätigung des koreanischen Generalkonsulats in Frankfurt am Main, wonach es sich bei „Bock“ um einen gebräuchlichen koreanischen männlichen Vornamen handele, wobei es in Korea keine Vorschrift gebe, bei der Vergabe von Vornamen darauf zu achten, ob das Kind weiblich oder männlich sei.

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Das Standesamt hielt die Eintragung des dritten Vornamens „Bock“ für unzulässig und legte die Sache über die Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht zur Entscheidung vor. Das Amtsgericht wies das Standesamt mit Beschluss vom 24. September 2009 an, die Eintragung von „Bock“ als drittem Vornamen für das Kind abzulehnen.

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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller wies das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juni 2010 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwar seien die Eltern in der Namenswahl als Ausübung ihrer Verantwortung für das Kind grundsätzlich frei. Das Wahlrecht der Eltern werde jedoch durch die Aufgabe des Staates beschränkt, das Kind als Grundrechtsträger vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern dort zu schützen, wo die Ausübung dieses Rechts das Kindeswohl zu beeinträchtigen drohe. Dies sei vorliegend der Fall. Bei "Bock" handele sich im deutschen Sprachkreis nur um einen gebräuchlichen Familiennamen, so dass keine Eignung zur Kennzeichnung der Individualität des Kindes bestehe, da er weder einem ausländischen noch einem im deutschen Sprachkreis bekannten herkömmlichen weiblichen Vornamen phonetisch ähnele. Darüber hinaus widerspreche „Bock“ als Vorname dem Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit, da er im deutschen Sprachgebrauch eindeutig zur Bezeichnung männlicher Tiere verwendet und im übertragenen Sinne lediglich auf Männer bezogen werde. Schließlich sei die Verwendung von „Bock“ als Vorname auch unzulässig, weil sie aufgrund naheliegender Assoziationen wie etwa „alter Bock“„sturer Bock“„geiler Bock“„bockig“„null Bock“ gerade für ein Mädchen Anlass für Hänseleien, Belästigungen und Behinderungen biete. Hierbei sei die kumulative Wirkung der teilweise sexuell motivierten Wortspiele und Anzüglichkeiten mit der Verwendung eines eindeutig geschlechtsfremden Vornamens zu berücksichtigen. Die Kindeswohlgefährdung sei auch nicht durch eine Beschränkung auf die anderen beiden Vornamen im Alltag auszuschließen, da eine völlige Geheimhaltung des Namens nicht möglich sei.

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Hiergegen wenden sich die beiden Antragsteller mit der weiteren Beschwerde, mit der sie insbesondere geltend machen, durch die Ablehnung des gewünschten dritten Vornamens „Bock“ seien sie selbst in ihrem durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrecht und das Kind in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt.

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Der Antragsgegner verteidigt die landgerichtliche Entscheidung.

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II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig. Auf das vorliegende Verfahren finden nach Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG noch die Vorschriften des FGG bezüglich der Rechtsmittel Anwendung, da das Verfahren erstinstanzlich durch einen vor dem maßgeblichen Stichtag des 01. September 2009 am 08. Mai 2009 bei dem Amtsgericht eingegangenen Antrag eingeleitet wurde.

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Die weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die landgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht stand hält (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

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Allerdings ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen, dass mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen die Eltern als Teil ihres Rechts, für ihr Kind Sorge zu tragen, auch das Recht haben, den oder die Vornamen ihres Kindes frei auszuwählen. Dabei sind dem Recht der Eltern zur Vornamenswahl allein dort Grenzen gesetzt, wo die Rechtsausübung das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht. Dies beruht darauf, dass der Staat in Wahrnehmung seines Wächteramtes berechtigt und verpflichtet ist, das Kind vor verantwortungsloser Namenswahl durch die Eltern zu schützen (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und NJW 2009, 663).

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Dabei hat die Frage, ob die Wahl eines bestimmten Vornamens das Kindeswohl zu beeinträchtigen droht, grundsätzlich der Tatrichter zu beurteilen, das Gericht der weiteren Beschwerde hat jedoch zu prüfen, ob das Beschwerdegericht den unbestimmten Rechtsbegriff der „Beeinträchtigung des Kindeswohls“ zutreffend erfasst und ausgelegt sowie alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (vgl. BGH NJW 2008, 2500 ; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rn. 27/28 m.w.N.).

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Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Landgericht im Wesentlichen zur Ausfüllung des Kindeswohles zu sehr auf abstrakte Kriterien wie die bisherige Gebräuchlichkeit als Familienname und die fehlende Geschlechtsbezogenheit abgestellt und bei der Beurteilung der Kindeswohlgefährdung die konkreten Umstände des Einzelfalles nicht ausreichend berücksichtigt hat.

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Wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und in Abkehr von einer früher häufig vertretenen Rechtsauffassung entschieden hat, sind auch Namen, die – zumindest bisher – nur als Familiennamen gebräuchlich sind, nicht generell und ohne konkrete Beeinträchtigung des Kindeswohls als wählbare Vornamen ausgeschlossen. Eine solche Beeinträchtigung soll nur dann möglich sein, wenn der bislang nur als Familienname gebräuchliche Name nicht geeignet erscheint, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen (vgl. BGH NJW 2008, 2500 ). Der BGH hat in dieser Entscheidung hervorgehoben, dass die Verwendung eines üblicherweise als Familienname bekannten Namens als Vorname zwar für Dritte erklärungsbedürftig erscheinen kann, dies jedoch keine Besonderheit von Namen darstellt, die üblicherweise nur als Familienname gebräuchlich sind, weil das geltende Recht keine Beschränkung auf einen vorgegebenen Kanon von Vornamen kennt und das Namenswahlrecht der Eltern auch die Befugnis zur Bestimmung von im hiesigen Rechtskreis ungebräuchlichen oder der Phantasie entstammenden Vornamen umfasst. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Entscheidung des BGH insoweit jedoch nicht die Einschränkung entnommen werden, dass ein als Familienname gebräuchlicher Name nur dann zum Vornamen gewählt werden darf, wenn er dem Klang eines herkömmlichen Vornamens phonetisch nahe kommt. Auf eine diesbezügliche Ähnlichkeit hat der BGH in seiner Argumentation lediglich zur Abgrenzung darauf zurückgegriffen, dass besondere Gründe des Kindeswohles die Verwendung eines besonders häufig verbreiteten Familiennamens dann ausschließen können, wenn sie – wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (StAZ 2002, 43 - "Schmitz") entschiedenen Fall, nicht geeignet erscheinen, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Dies ist hier jedoch nicht gegeben, da der Name „C“ im deutschen Sprachraum zwar bisher nur als Familienname geläufig ist, jedoch nicht derart häufig vorkommt, dass er ungeeignet wäre, dem Kind die mit dem Vornamen einhergehende Identitätsfindung und Individualisierung zu ermöglichen. Eine andere Einschätzung würde letztlich eine Rückkehr zu der früheren an einer sozialen Ordnungsfunktion ausgerichteten Betrachtung der Tauglichkeit von Namensarten als Vornamen bedeuten, die das Bundesverfassungsgericht jedenfalls bei der Verwendung neben weiteren und unzweifelhaft als Vornamen zu identifizierenden Vornamen als grundgesetzwidrig eingestuft hat (vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049 und BGH NJW 2008, 2500 ).

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Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass das deutsche Recht den generellen Verbrauch des von einem Elternteil geführten Familiennamen als Vornamen des Kindes nicht kennt und dessen Auswahl als (weiteren) Vornamen für das Kind als durchaus identitätsstiftend und im Sinne der Herstellung einer besonderen Beziehung zu diesem Elternteil als durchaus förderlich im Sinne des Kindeswohl eingestuft. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof zusätzlich darauf verwiesen, dass eine mögliche Umgehung der gesetzlichen Regelung, wonach Eltern ihrem Kind nicht einen aus ihren beiden Namen zusammengesetzten Doppelnamen als Geburtsnamen erteilen können, nicht geeignet ist, als Verbot für einen bestimmten Vornamen herangezogen zu werden (NJW 2008, 2500 ; so auch Sefriens, FRP 2010, 20; ähnlich LG Frankfurt am Main StAZ 2009, 338).

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Rechtsfehlerhaft ist auch die Erwägung des Landgerichts, es handele sich um die unzulässige Verwendung eines eindeutig dem anderen Geschlecht zuzuordnenden Vornamens. Dem steht bereits entgegen, dass es sich hier um einen im deutschen Sprachraum überhaupt nicht üblichen Vornamen handelt. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht in Abkehr von früheren Rechtsauffassungen hervorgehoben, dass es kein unbedingtes Gebot zur Wahl eines Vornamens gibt, welcher das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennen lässt; vielmehr kommt es auch hier auf das allein maßgebliche Kriterium der konkreten Gefährdung des Kindeswohls an, welches erst dann eingreift, wenn die Identifikation des Kindes mit seinem Geschlecht durch die Namenswahl gefährdet wird. Dies soll nur dann der Fall sein, wenn dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit geboten wird, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG NJW 2009, 663 ; Wendt, FRP 2010, 12/13). Im vorliegenden Fall ist durch die beiden gewählten ersten Vornamen die geschlechtliche Identifizierung des Kindes eindeutig sichergestellt, zumal der gewählte dritte Namen im deutschen Sprachgebrauch als Vorname überhaupt nicht geläufig ist, und deshalb erkennbar dem Bereich der Phantasienamen zuzuweisen ist.

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Letztlich berücksichtigt auch die Erwägung des Landgerichts, das Wohl des Kindes werde konkret gefährdet, weil der gewählte dritte Vorname Anlass für Hänseleien, Belästigungen und Behinderung biete, nicht sämtliche maßgeblichen Umstände. Denn der Bundesgerichtshof hat es in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung des Landgerichts durchaus als berücksichtigungsfähig angesehen, dass das Kind noch über zwei weitere Vornamen verfügt und deshalb die Verwendung des hier in Rede stehenden dritten Vornamens unterlassen kann, falls die Befürchtung besteht, er könnte Anlass zu Hänseleien, Belästigungen oder Behinderungen geben (vgl. BGH NJW 2009, 663 und BVerfG FamRZ 2005, 2049/2050).

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Angesichts dieser Rechtsfehler bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Kindeswohlgefährdung durch die Vorinstanzen kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht eine eigenständige Würdigung vornehmen, da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen mehr erforderlich sind (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG, a.a.O., § 27 Rn. 27).

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Nach Einschätzung des Senates ist im hier vorliegenden Einzelfall eine konkrete und nachvollziehbar zu erwartende Beeinträchtigung des Kindeswohls durch "Bock" als dritten Vornamen nicht zu erwarten. Maßgeblich ist hierfür zunächst, dass sowohl für das Kind selbst als auch für dessen soziales Umfeld unmittelbar erkennbar ist, dass die Wahl dieses Vornamens durch den von dem Kindesvater geführten Familiennamen geprägt und motiviert ist, so dass die vom Landgericht angeführten und befürchteten Assoziationen in den Hintergrund treten dürften. Hinzu kommt, dass dem Kind von seiner Familie der Bezug zu der koreanischen Herkunft und Bedeutung dieses Namens vermittelt werden wird (vgl. zur Maßgeblichkeit des konkreten kulturellen Bezuges auch KG StAZ 2009, 271).

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Soweit gleichwohl die Befürchtung bestehen sollte, das Kind könnte wegen dieses Namens in bestimmten Lebenssituationen Hänseleien etwa durch Gleichaltrige im Kindergarten oder der Schule ausgesetzt sein, so kann dem weitgehend durch die Möglichkeit begegnet werden, diesen dritten Vorname - wie ohnehin allgemein üblich - im Alltag nicht zu gebrauchen. Letztlich ist es nicht Aufgabe der Standesämter oder der mit Personenstandssachen befassten Gerichte, die Eltern zu einer sinnvoll erscheinenden Vornamenswahl für ihre Kinder anzuregen (so auch Wendt, a.a.O., S. 15).

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Auf die weitere Beschwerde waren deshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und das Standesamt anzuweisen, den von den Eltern ausgewählten dritten Vornamen in das Geburtenregister einzutragen.

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Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war aus Billigkeitsgründen nach § 13 a Abs. 1 FGG nicht hat veranlasst.

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Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.