Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 03.05.2011 – 3 W 23/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0503.3W23.11.0A
Tenor
Teilweise auf die Beschwerde der Beklagten, im Übrigen von Amts wegen wird der Beschluss des Landgerichts Hanau vom 08.03.2011 abgeändert.
Der Kostenstreitwert wird festgesetzt
- für die Zeit bis zum 10.08.2008 auf 5.922,10 €,
- für die Zeit ab dem 11.08.2008 auf 7.266,21 €.
Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beklagten erstrebt Herabsetzung des festgesetzten Streitwerts.
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch, den sie mit 6.386,21 € beziffern. Die Kaskoversicherung des Klägers hat hierauf 4.162,22 € erstattet, dadurch entstehen dem Kläger Beitragsnachteile in Höhe von 1.392,- €. Der Kläger hatte zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 5.042,10 € zuzüglich Zinsen und Kosten zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch alle weiteren Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Mit den Beklagten am 11.08.2008 zugestellten Schriftsatz hat er dann beantragt, (1a) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6.386,21 € an sich, (1b) hilfsweise von 4.162,22 € an die Kaskoversicherung und weiteren 2.223,99 € an sich zuzüglich Zinsen und Kosten zu verurteilen und (2) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, auch alle weiteren Schäden aus dem Unfall zu ersetzen. Für den Fall, dass er nur noch die Differenzschäden und die Beitragsnachteile in seiner Kaskoversicherung geltend machen kann, hat er äußerst hilfsweise beantragt, (3) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.397,99 € nebst Zinsen und Kosten an ihn zu verurteilen und (4) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm die Beitragsnachteile in seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen.
Mit Urteil vom 11.02.2011 hat das Landgericht der Klage aus dem letztgenannten Hilfsantrag stattgegeben. Den Streitwert hat das Landgericht mit Beschluss vom 03.03.2011 für die Zeit bis zum 10.08.2008 auf 5.665,43 €, für die Zeit danach auf 10.726,20 € festgesetzt, wobei es den Wert der Hilfsanträge zu (3) und (4) zu denen des Hauptantrags hinzugerechnet hat.
Gegen diesen, ihnen am 11.03.2011 zugestellten Beschluss haben die Beklagten sofortige Beschwerde eingelegt. Sie sehen in der Addition von Haupt- und Hilfsanträgen einen Verstoß gegen § 45 GKG.
Der Kläger ist der Beschwerde entgegen getreten und verteidigt die Streitwertfestsetzung, weil insoweit eine wirtschaftliche Betrachtung geboten sei.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 68 GKG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und erreicht auch den Mindestbetrag der Beschwer. In der Sache hat sie Erfolg. Zudem besteht Veranlassung zur Berichtigung des mit der Beschwerde nicht angegriffenen Teils der Wertfestsetzung von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG).
Soweit das Landgericht den Wert bis zur Klageerweiterung auf 5.665,43 € festgesetzt hat, ist dies unzutreffend. Dem Beschluss vom 03.03.2011 ist nicht zu entnehmen, wie sich dieser Betrag zusammensetzt; möglicherweise ist er der Wertvorstellung der Klageschrift entnommen und setzt sich aus dem Zahlungsbegehr (5.042,10 €) und den verlangten vorgerichtlichen Anwaltskosten (623,33 €) zusammen. Vorprozessuale Kosten zur Durchsetzung des Anspruchs (hier die verlangte anwaltliche Geschäftsgebühr) sind Nebenforderungen und wirken nicht streitwerterhöhend (§ 43 Abs. 1 GKG; BGH NJW 2007, 3289). Stattdessen muss der Feststellungsantrag berücksichtigt werden. Dessen Wert bestimmt sich aus dem Wert der noch zu erwartenden Schäden, die der Kläger mit 1.100,- € angibt, wobei wegen der fehlenden Titulierung der Forderung ein Abschlag zu machen ist (BGH JurBüro 1975, 1598), den der Senat mit 1/5 bemisst. Daraus ergibt sich ein Streitwert von 5.922,10 € (5.042,10 € + 80% von 1.100,- €).
Für die Zeit nach der Klageerhöhung beträgt der Streitwert 7.266,21 €. Dieser Wert ergibt sich aus einer Addition (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG) des mit dem Antrag zu 1a) verlangten Zahlungsbetrags (6.386,21 €) und des Werts der mit dem Antrag zu 2) begehrten Feststellung (880,00 €).
Eine Addition der Werte des Hilfsanträge findet nicht statt, weil diese denselben Gegenstand betreffen (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Für den Gegenstandsbegriff des § 45 Abs. 1 GKG kann nicht allein auf den Streitgegenstandsbegriff des Prozessrechts abgestellt werden (BGH, NJW-RR 2005, 506 ; BGH NJW 1994, 3292 unter 3 b; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 5 Rdn. 48; MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl. § 5 Rdn. 40).
Zweck der Vorschrift ist es nicht, den Umfang der Rechtskraft zu regeln, sondern den Gebührenstreitwert niedrig zu halten, wenn die gemeinschaftliche Behandlung der Anträge die Arbeit des Gerichts vereinfacht (Schneider, MDR 1977, 177, 180). Weder eine Verschiedenheit der Anträge noch eine Verschiedenheit der Klagegründe rechtfertigen deswegen ohne weiteres die Annahme unterschiedlicher Kostengegenstände. Erforderlich dafür ist eine zumindest auch wirtschaftliche Betrachtungsweise. Eine Zusammenrechnung hat deswegen grundsätzlich nur dort zu erfolgen, wo durch das Nebeneinander der Anträge eine "wirtschaftliche Werthäufung" entsteht (vgl. dazu BGH NJW-RR 1987, 1148 ; Smid in Musielak, ZPO 3. Aufl. § 5 Rdn. 1 und 13), beide also nicht das wirtschaftlich identische Interesse betreffen (BGH NJW-RR 1991, 186; Schumann, NJW 1982, 2800, 2802).
Eine solche wirtschaftliche Identität von Anträgen liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn die Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht im Fall unbedingter Klagehäufung nicht beiden stattgeben könnte, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich ziehen würde (BGH NJW-RR 2005, 506 ; BGHZ 43, 31, 33; RGZ 145, 164, 166; BGH NJW-RR 2003, 713 ; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl. § 19 GKG Rdn. 10; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß 11. Aufl. Rdn. 2625, 2626, 2630, 2631; Stein/Jonas/Roth aaO).
Bei der danach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung zeigt sich im vorliegenden Fall, dass der Kläger wirtschaftlich allein daran interessiert ist, aus dem Verkehrsunfall keine finanziellen Nachteile zu erleiden. Durch die Inanspruchnahme der Leistungen aus der Vollkaskoversicherung kann der Sachschaden verringert worden sein, an seine Stelle ist dann aber der Prämienschaden getreten. Damit schließen sich Haupt und Hilfsantrag gegenseitig aus, der Kläger kann als Schadensersatz nur entweder seine Reparaturkosten oder seinen Beitragsnachteil in der Kaskoversicherung geltend machen. Dass Zahlung dabei an verschiedene Gläubiger begehrt wird, ist Folge der materiellen Konkurrenz von Leistungs- und Freistellungsansprüchen, ändert aber an der wirtschaftlichen Identität der Ansprüche nichts.
Eine Ausnahme von der Identitätsformel ist nicht geboten. Eine solche macht die Rechtsprechung dort, wo mit den verschiedenen Anträgen unterschiedliche Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, etwa Rückgabe einer gelieferten Sache und Zahlung des Restkaufpreises (OLG Nürnberg, AnwBl. 1983, 89; OLG Düsseldorf NJW 2009, 1515; OLG Bamberg, JurBüro 1979, 252; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O.; Meyer, GKG, 9. Aufl., § 45, RdNr. 12, 14). Diesen Fällen ist gemein, dass bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung unterschiedliche Vermögenspositionen betroffen sind und nicht nur die jeweiligen antragsweise geltend gemachten Teilbeträge, sondern der gesamte Anspruch den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. Damit entsteht in diesen Fällen eine wirtschaftliche Werthäufung, der auch bei Nämlichkeit des Streitgegenstandes ausnahmsweise durch eine Zusammenrechnung der Werte Rechnung zu tragen ist (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, a.a.O.; Hartmann, a.a.O., RdNr. 18 ff.; i. Erg. auch Schneider/Herget, Streitwert, 12. Aufl., RdNr. 3098 f.).
Ist damit nur der höhere Wert aus Haupt- oder entschiedenem Hilfsantrag zugrunde zu legen, so ist dies vorliegend der Hauptantrag, dessen Wert sich nach oben stehenden Ausführungen auf 7.266,21 €. Beläuft, während der Wert des Hilfsantrags lediglich 3.511,59 € (Zahlungsantrag 2.397,99 € zuzüglich 80% des Werts der Beitragsnachteile in Höhe von 1.392,00 €) beträgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 ZPO.