Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.05.2011 – 3 Ws 224/11 (StVollz)

ECLI:DE:OLGHE:2011:0505.3WS224.11STVOLLZ.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend LG Gießen, 21. Januar 2011, 2 StVK 914/10, Beschluss

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da eine Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 116 Abs.1, 119 Abs.3 StVollzG).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 121 Abs.2 S.1 StVollzG)

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 300,- € festgesetzt  (§§ 60, 52 Abs.1 GKG)

Gründe

1

xxx