Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.05.2011 – 7 U 67/08

ECLI:DE:OLGHE:2011:0519.7U67.08.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend LG Wiesbaden, 28. Februar 2008, 14 O 36/07, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Februar 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 14 O 36/07) abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... zum 01.07.2021 über die Versicherungssumme von € 31.496,00 sowie die zum 01.07.2005 bereits erreichte Überschussbeteiligung von € 4.681,00 hinaus einen Betrag in Höhe von € 35.403,86 zu zahlen, sofern die Klägerin regelmäßig die vertraglich geschuldeten Beiträge zahlt und den 01.07.2021 erlebt.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

Gründe

1

I.

Die die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer künftigen Versicherungsleistung, hilfsweise auf Schadensersatz wegen angenommener Beratungsfehler in Anspruch und begehrt höchst hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte den der Klägerin aus dem Abschluss eines Darlehensvertrags in Verbindung mit einem Lebensversicherungsvertrag entstandenen Schaden zu ersetzen habe.

2

Die Klägerin und ihr früherer Ehemann, der Zeuge Z1, erhielten ein von einem Mitarbeiter der B, dem Zeugen Z2, erstelltes Angebot vom 17.04.1991 für eine „… Baufinanzierung“ (Anlage K 3, Bl. 35 – 41 d.A.). Es sah - bei Gesamtkosten von 244.000 DM, einem Bausparguthaben von 5.000 DM, einer Eigenleistung von 44.000 DM und einem Finanzierungsbedarf von 195.000 DM - eine Darlehensaufnahme durch die Klägerin und ihren damaligen Ehemann in Höhe von insgesamt 208.945 DM vor, die sich zusammensetzen sollte aus einem Bauspardarlehen von 5.000 DM, einem B-Darlehen von 63.945 DM und einem „…-Direktdarlehen“ in Höhe von 140.000 DM. Letzteres sollte zunächst tilgungsfrei gestellt und endfällig getilgt werden. Das Angebot beinhaltete weiter den Abschluss einer Lebensversicherung durch die Klägerin und ihren damaligen Ehemann mit einer Versicherungssumme von 61.600 DM. Zu der Verknüpfung von ...-Darlehen und Lebensversicherung enthielt das Angebot v.a. folgende Aussagen:

3

„ Hierbei wird ein Baudarlehen tilgungsfrei gestellt, wenn zur Absicherung und Tilgung des Baudarlehens schließen Sie in ausreichender Höhe eine ...-Lebensversicherung ab. Die laufende Tilgung des Darlehens wird somit durch die Beitragszahlung ersetzt. Der besondere Vorteil dieser Variante liegt in der Sicherheit, die Sie Ihren Angehörigen bieten, falls Ihnen etwas zustoßen sollte. In einem solchen Fall kann mit der zur Auszahlung kommenden Versicherungsleistung die Darlehensschuld ganz oder wenigstens teilweise getilgt werden“ (Bl. 36 d.A.).

4

„Das tilgungsfrei gestellte Darlehen wird nach 30 Jahren durch eine Lebensversicherung getilgt, für die Sie einen monatlichen Beitrag von 141,60 DM bezahlen“ (Bl. 37 d.A.).

5

„Diese Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall bietet Ihnen die Absicherung Ihres Darlehens bei gleichzeitiger Sicherung der Hinterbliebenenversorgung, da mit der fällig werdenden Versicherungssumme je nach Höhe der abgeschlossenen Versicherung im Todes- und Erlebensfall ein Baudarlehen ganz oder teilweise getilgt werden kann“ (Bl. 38 d.A.).

6

„… leistet:

(…)

7

aus der Hauptversicherung (Tarif GVF):

a) m Erlebensfall nach 30 Jahren

61.600 DM

und aus der Überschussbeteiligung *)

78.103 DM

139.703 DM

8

(…)

9

*) nach den für 1991 geltenden Überschussanteilsätzen“ (Bl. 38 d.A.).

10

In den „Erläuterungen zur Überschussbeteiligung“ wird darauf hingewiesen, dass Leistungen aus der Überschussbeteiligung nicht garantiert werden können. Allerdings ist diese Textpassage schwer lesbar, weil zwei Textzeilen nahezu übereinander gedruckt wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 39 d.A. Bezug genommen.

11

Unter dem ...05.1991 beantragten die Klägerin und der Zeuge Z1 den Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 61.600 DM. Unter dem ….07.1991 unterzeichneten sie den Darlehensvertrag und ein Verrechungsabkommen. In dem Verrechnungsabkommen ist unter 3.3 bis 3.5. bestimmt:

12

„3.3. Sollte der Rückkaufswert der Versicherung einschließlich der Gewinnanteile nicht jeweils mindestens das planmäßige Tilgungsaufkommen für das Darlehen decken, verpflichtet sich der Darlehensnehmer, auf Verlangen der Gläubigerin entsprechende Zuzahlungen zu leisten.

13

3.4. Sollte die Versicherungsleistung bei Fälligkeit zur Verrechnung mit der Darlehensforderung nicht ausreichen, so ist der verbleibende Restbetrag des Darlehens in einer Summe zurückzuzahlen.

14

3.5. Übersteigt die Versicherungsleistung bei Fälligkeit die Darlehensforderung, so wird der übersteigende Betrag an den Bezugsberechtigten ausgezahlt“ (Bl. 101 d.A.).

15

Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann erhielten ein Merkblatt zur Darlehenszusage, in dem es u.a. heißt:

16

„Sollte die Versicherungsleistung zur Verrechnung mit der Darlehensforderung nicht ausreichen, so ist der verbleibende Restbetrag des Darlehens in einer Summe zurückzuzahlen“ (Bl. 96 d.A.).

17

Im Zusammenhang mit der Scheidung der Eheleute Z1 wurde der Zeuge Z1 aus den Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag entlassen und wurden Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag auf die Klägerin alleine übertragen.

18

Im Jahr 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung voraussichtlich nicht zur Tilgung des Darlehens ausreichen werde, sondern eine Tilgungslücke von 26.546,51 € zu erwarten sei. In einer der Klägerin übersandten Übersicht über den Stand der Lebensversicherung per 01.07.2001 werden eine erreichte Ablaufleistung von 68.157 DM und eine beispielhaft hochgerechnete Überschussbeteiligung von 59.363 DM sowie eine Ablaufleistung von 127.520 DM ausgewiesen. Zum 30.06.2006 nahm die Klägerin eine Umfinanzierung vor und zahlte den Darlehensbetrag von 71.580,86 € vollständig zurück.

19

Die Klägerin hat behauptet, dass der Zeuge Z2 mündlich zugesagt habe, dass die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung das Darlehen vollständig tilgen werde. Soweit sie den Zahlungsanspruch hilfsweise darauf stützt, dass die Beklagte eine geschuldete Beratung über das Unterdeckungsrisiko unterlassen habe, behauptet die Klägerin, dass sie im Falle entsprechender Aufklärung ein gewöhnliches Annuitätendarlehen in Anspruch genommen hätte, das mit einem monatlichen Abtrag in Höhe der Lebensversicherungsprämien in weniger als 30 Jahren getilgt worden wäre. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Darlehensvertrag und das Verrechnungsabkommen mitsamt den dazu gehörenden Unterlagen nicht für eine Auslegung des Lebensversicherungsvertrags herangezogen werden könnten, weil sie und der Zeuge Z1 diese Schriftstücke - unstreitig - erst nach dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrags erhalten haben. Im Übrigen hätten sie und ihr früherer Ehemann wegen der behaupteten mündlichen Zusicherung davon ausgehen können, dass in den Darlehensunterlagen enthaltene Hinweise auf eine mögliche Tilgungslücke sie nicht beträfen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass eine Erfüllungshaftung der Beklagten bestehe, weil kein Widerspruch zwischen dem schriftlichen Angebot und der mündlichen Zusicherung bestehe und es mithin an einem Eigenverschulden der Klägerin fehle.

20

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... zum 01.07.2021 über die Versicherungssumme von € 31.496,00 sowie die zum 01.07.2005 bereits erreichte Überschussbeteiligung von € 4.681,00 hinaus einen Betrag in Höhe von € 35.403,86 zu zahlen;

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus dem Abschluss des Darlehensvertrages Nr. ... in Verbindung mit dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... entstandenen Schaden zu ersetzen.

21

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

22

Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine Ablaufleistung in Höhe des Darlehensbetrages nicht garantiert sei und dass sich dies bereits aus dem Angebot ergebe. Ein Beratungsverschulden in Form einer unzutreffenden Zusicherung liege nicht vor. Eine besondere Beratungsbedürftigkeit der Klägerin sei im Übrigen nicht erkennbar gewesen. Hilfsweise hat sich die Beklagte auf Verjährung von Ansprüchen aus Beratungsverschulden und darauf berufen, dass ein evtl. Beratungsverschulden nur zum Ersatz des Vertrauensschadens führen würde.

23

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

24

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass weder das Angebot vom 17.04.1991 noch der Darlehensvertrag Anhaltspunkte dafür enthielten, dass die Beklagte damit zugesichert hätte, dass der Darlehensbetrag in voller Höhe durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung getilgt werde. Vielmehr ergebe sich das Gegenteil aus dem Angebot, dem Verrechnungsabkommen und dem Merkblatt zur Darlehenszusage. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch könne auch nicht aus § 315 Abs. 3 BGB hergeleitet werden, weil der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht zustehe. Ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung eines Beratungsvertrages sei jedenfalls verjährt. Wegen der Erwägungen des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

25

Gegen dieses am 06.03.2008 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31.03.2008 eingelegten und am 05.05.2008 begründeten Berufung. Sie sieht einen Mangel des Verfahrens erster Instanz darin, dass das Landgericht nicht den Zeugen Z1 zu der behaupteten mündlichen Garantiezusage gehört hat. Die Klägerin ist der Auffassung, dass das Landgericht aufgrund der zeitlichen Abläufe bei den Vertragsschlüssen den Versicherungsvertrag nicht anhand des Darlehensvertrags hätte auslegen dürfen. Sie meint, dass im Lebensversicherungsvertrag eine Ablaufleistung in Höhe der Darlehenssumme garantiert worden sei. Denn die Beklagte habe angeboten, einen Lebensversicherungsvertrag mit einer Ablaufleistung von 140.000 DM abzuschließen. Hilfsweise stützt sie den Zahlungsanspruch auf Erfüllungshaftung und auf § 315 Abs. 3 BGB. Sie macht geltend, dass von der Beklagten vorgenommene „Reduzierungen der Überschussbeteiligung“ nicht der Billigkeit entsprächen.

26

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... zum 01.07.2021 über die Versicherungssumme von € 31.496,00 sowie die zum 01.07.2005 bereits erreichte Überschussbeteiligung von € 4.681,00 hinaus einen Betrag in Höhe von € 35.403,86 zu zahlen, sofern die Klägerin regelmäßig die vertraglich geschuldeten Beiträge zahlt und den 01.07.2021 erlebt;

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den aus dem Abschluss des Darlehensvertrages Nr. ... in Verbindung mit dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... entstandenen Schaden zu ersetzen.

27

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

29

Wegen des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird ergänzend auf die Berufungsbegründung sowie die klägerischen Schriftsätze vom 03.09.2008 und vom 11.10.2010, auf die Berufungserwiderung vom 02.07.2008 und den Schriftsatz der Beklagten vom 04.02.2009 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 11.11.2010 und vom 28.04.2011 Bezug genommen.

30

Gemäß Beweisbeschlüssen vom 02.12.2010 und vom 21.12.2010 hat der Senat Beweis erhoben zu den behaupteten Äußerungen des Zeugen Z2 durch Vernehmung der Zeugen Z1 und Z2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2011 verwiesen.

31

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache mit dem Hauptantrag unter dem Gesichtspunkt der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung Erfolg.

32

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Ablaufleistung von 71.580,86 € (= 140.000 DM) nicht bereits im Lebensversicherungsvertrag garantiert. Dem von der Klägerin vorgelegten, anlässlich der Umstellung der Versicherung auf die Klägerin ausgefertigten Versicherungsschein wie auch den Versicherungsanträgen ist eine garantierte Ablaufleistung von 140.000 DM nicht zu entnehmen. Der vorgelegte Versicherungsschein weicht auch nicht von den Anträgen ab. Dass die ursprünglich erteilte Police von den Anträgen abweichen würde, hat die Klägerin nicht dargetan. Da der Darlehensvertrag unstreitig erst nach dem Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wurde, kann sich eine garantierte Versicherungsleistung auch nicht konkludent oder mittelbar aus einem vereinbarten Darlehensbetrag ergeben.

33

Die von der Klägerin weiter geltend gemachte Anpassung der Ablaufleistung auf 140.000 DM im Wege der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher der Senat folgt, nicht in Betracht. Denn ein Lebensversicherungsvertrag enthält nicht die Bestimmung, dass der Versicherer die Überschussbeteiligung einseitig nach billigem Ermessen bestimmen kann (BGHZ 128, 54 ff. Rn 23 in juris). Vielmehr unterliegt der Versicherer u.a. aufsichtsrechtlichen Bindungen.

34

Indessen steht der Klägerin die geltend gemachte Hauptforderung aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung zu. Ein Anspruch des Versicherungsnehmers aus Erfüllungshaftung besteht dann, wenn der Agent dem Versicherungsinteressenten vor dessen Antragstellung mündlich Auskünfte über den Umfang des Versicherungsschutzes gibt, die im Widerspruch zu den Versicherungsbedingungen stehen, und wenn der Versicherungsinteressent im Vertrauen auf diese Auskünfte den Versicherungsantrag stellt, den der Agent entgegen nimmt und weiterleitet, ohne den Versicherungsinteressenten oder den Versicherer auf die Falschauskünfte hinzuweisen. An dieser unbezweifelt bis zum 31.12.2007 bestehenden Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des VVG n.F. entgegen einer vereinzelten Stimme im Schrifttum nichts geändert (a. A. Beckmann/Beckmann-Matusche, § 5 Rn 149: Art. 1 Abs. 2 EGVVG sei analog anzuwenden). Zwar steht im vorliegenden Fall fest, dass ein Altvertrag vorliegt, dass aber der Versicherungsfall (Todes- wie auch Erlebensfall) erst nach dem 31.12.2008 eintreten wird. Indessen hat im Anbahnungsbereich des Altvertrages § 6 VVG n.F. noch nicht gegolten, so dass sich die den Versicherer treffenden Beratungspflichten nicht nach dieser Bestimmung richten. Dann können aber auch die Rechtsfolgen unzutreffender Auskünfte nicht aus dem neuen Recht hergeleitet werden. Ungeachtet dessen ist in erster Linie entscheidend, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zum VVG n.F. eine Absicht des Gesetzgebers zu einer umfassenden Neukodifikation des Versicherungsrechts nicht ergibt. Eine Neufassung erfolgte lediglich aus Praktikabilitätsgründen, weil die Einarbeitung zahlreicher punktueller Änderungen in das VVG a.F. zu schwierig erschien (BT-Drs. 16/3945, S. 47). Vor diesem Hintergrund liefert die Nichterwähnung der Erfüllungshaftung im VVG n.F. keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Gesetzgeber die Erfüllungshaftung - als Gewohnheitsrecht immerhin geltendes Recht - habe (konkludent?) abschaffen wollen.

35

Zwar scheidet ein Anspruch aus Erfüllungshaftung dann mangels eines schutzwürdigen Vertrauens des Versicherungsnehmers in die mündlichen Erklärungen des Agenten aus, wenn den Versicherungsnehmer ein erhebliches Eigenverschulden daran trifft, die mündlichen Erklärungen des Agenten als maßgeblich angesehen zu haben. Doch kann im vorliegenden Fall unter der Prämisse, dass der als Agent der Beklagten handelnde Zeuge Z2 eine Tilgung des Darlehens durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung als sicher dargestellt hat, von einem erheblichen Eigenverschulden der Klägerin und/oder der Zeugen Z1 nicht ausgegangen werden. Ein erhebliches Eigenverschulden ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Angaben des Agenten den bereits schriftlich vorliegenden und wünschenswert klaren Versicherungsbedingungen widersprechen. Der Klägerin und dem Zeugen Z1 haben bei der Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen, wohl aber das Angebot vom 17.04.1991. Von einem erheblichen Eigenverschulden der Klägerin und/oder des Zeugen Z1 wäre daher nur dann auszugehen, wenn sich trotz einer unterstellten Aussage des Zeugen Z2, dass das Darlehen durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung getilgt werde, aus dem Angebot mit wünschenswerter Klarheit ergeben hätte, dass dies nicht zutrifft, dass vielmehr die Ablaufleistung auch unter 140.000 DM liegen kann.

36

Dies ist nicht anzunehmen. Auf Seite 2 des Angebots (Bl. 37 d.A.) ist in einer Fußnote davon die Rede, dass das Darlehen nach 30 Jahren durch eine Lebensversicherung getilgt wird. Eine mögliche Tilgungslücke wird dort nicht angesprochen. Auf Seite 1 des Angebots (Bl. 36 d.A.) ist von einer lediglich teilweisen Tilgung nur im Hinblick auf den Todesfall die Rede. Zwar wird auf Seite 3 (Bl. 38 d.A.) zum einen erklärt, dass das Darlehen durch die Versicherung im Todes- oder Erlebensfall ganz oder teilweise (Unterstreichungen nicht im Original) getilgt werde und wird bei der Darstellung der Leistungen (sub „... leistet [...]“) weiter klargestellt, dass die angegebene Überschussbeteiligung nach den für 1991 geltenden Sätzen berechnet worden sei. Doch hat sich daraus für die Klägerin oder den Zeugen Z1 noch nicht erschließen müssen, dass künftige Überschusssätze geringer sein könnten, immer unterstellt, der Zeuge Z2 hat die behauptete Erklärung abgegeben. Schließlich ist auf Seite 4 des Angebots (Bl. 39 d.A.) wegen des drucktechnischen Mangels der Satz: „Die angenommenen Leistungen aus der Überschussbeteiligung können nicht garantiert werden“ nicht ohne weiteres zu entziffern. Selbst wenn dieser Text unschwer hätte zur Kenntnis genommen werden können, hätte er, die behauptete Äußerung des Zeugen Z2 unterstellt, keine gravierenden Zweifel an der mündlichen Zusicherung des Zeugen wecken müssen. Denn „nicht garantiert“ bedeutet nicht zwingend: „entgegen einer Zusicherung zweifelhaft“. Das Verrechnungsabkommen und das Merkblatt zur Darlehenszusage können nicht zur Begründung eines erheblichen Eigenverschuldens der Klägerin oder des Zeugen Z1 herangezogen werden, weil nicht ersichtlich ist, dass diese Schriftstücke der Klägerin und dem Zeugen vor der Unterzeichnung des Versicherungsantrags bereits vorgelegen hätten.

37

Es kann dahingestellt bleiben, ob das erhebliche Eigenverschulden stets im Zeitpunkt der unzutreffenden Auskunft vorliegen muss oder ob die Vertrauenshaftung auch dann ausgeschlossen ist, wenn der Versicherungsnehmer schuldhaft eine ihm mögliche spätere Vertragskorrektur unterlässt (vgl. Prölss/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., § 43 Rn 31). Denn der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann war eine nachträgliche Vertragskorrektur, etwa durch eine Lösung vom Vertrag und einen Neuabschluss, nicht möglich. Der Vertragsschluss erfolgte noch vor der Einführung des § 5 a VVG a.F..

38

Nach allem hätte das Landgericht über die von der Klägerin behaupteten Äußerungen des Zeugen Z2 Beweis erheben müssen. Dies war im zweiten Rechtszug nachzuholen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin und der Zeuge Z1 den in einem Beratungsgespräch getätigten Äußerungen des Zeugen Z2 entnehmen durften, dass die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung das Darlehen komplett tilgen werde. Der Senat entnimmt dies mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits den Bekundungen des Zeugen Z2. Er hat angegeben, generell die Angebote, die mit dem auch für das Angebot vom 17.04.1991 verwendeten Programm erstellt worden seien, den Kunden dahingehend erläutert zu haben, dass neben der garantierten Versicherungssumme Zinsen anfielen, woraus sich am Ende der vom Programm errechnete Betrag ergebe, den die Versicherungsgesellschaft auszahle. Der vom Programm errechnete Betrag belief sich indessen vorliegend auf nahezu 140.000 DM, die zu tilgende Summe. Zwar hat der Zeuge Z2 seine Aussage danach etwas relativiert. Doch hat er auch betont, dass dem Angebot sehr solide Musterberechnungen zugrunde gelegen hätten, was nahelegt, dass er die Rechenergebnisse des Programms als mehr oder weniger gesichert angesehen und dem entsprechend auch dargestellt hat. Für die Überzeugungsbildung des Senats ist weiter und letztlich entscheidend die Bekundung des Zeugen Z1 maßgebend, dass er und die Klägerin, sofern ihnen die Möglichkeit des Auftretens einer Tilgungslücke nahe gebracht worden wäre, sich für ein klassisches Baudarlehen entschieden hätten. Der Zeuge hat dies damit begründet, dass er und die Klägerin damals jung gewesen seien und sie deshalb Gewissheit über die künftigen finanziellen Belastungen hätten haben wollen. Dies erscheint plausibel und einleuchtend. Nach allem ist der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen, dass der Zeuge Z2 es aus Sicht der Klägerin und des Zeugen Z1 als sicher dargestellt hat, dass die Ablaufleistung der Lebensversicherung das Darlehen komplett tilgen werde.

39

Da aus den schon genannten Gründen ein erhebliches Eigenverschulden der Klägerin oder des Zeugen Z1 nicht vorliegt, steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf künftige Leistung aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung zu.

40

Dieser Anspruch ist nicht verjährt. Für seine Verjährung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Verjährung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung (BGH VersR 2004, 361 f. Rn 16 u. 19 in juris; OLG Celle VersR 2010, 612 ff. Rn 103 in juris m.w.N.). Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VVG a.F., der durch die Schuldrechtsreform noch nicht tangiert wurde, 5 Jahre, da der Anspruch aus Erfüllungshaftung eine Ablaufleistung aus einer Lebensversicherung ersetzt. Die Verjährung beginnt nach §§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 11 VVG a.F. mit dem Ende des Jahres, in dem die Ablaufleistung fällig wird (BGH a.a.O. Rn 21 in juris). Mithin ist Fälligkeit noch gar nicht eingetreten.

41

Der Höhe nach ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch unstreitig, weshalb er in voller Höhe zuzusprechen ist.

42

Da die Beklagte in dem Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine einzige Stimme im Schrifttum, die den ansonsten nirgends bezweifelten Fortbestand der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung in Frage stellt, begründet noch keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf.