Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 07.06.2011 – 4 UF 123/08

ECLI:DE:OLGHE:2011:0607.4UF123.08.0A

Tenor

Die Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben zurückgewiesen:

a) Die Aussetzung des Umgangs wird auf den 30.06.2012 befristet.

b) Dem Vormund wird aufgegeben, dem Kindesvater zum 01.07.2011 und 01.01.2012 jeweils je Kind einen A4-einseitigen Entwicklungsbericht sowie drei Fotographien zur Verfügung zu stellen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: € 3.000,00

Gründe

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I.

Der Kindesvater begehrt den Umgang mit seinen drei im Rubrum genannten Kindern, die sämtlichst unter Vormundschaft des weiter beteiligten Jugendamtes stehen.

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Die Kindesmutter, der die elterliche Sorge zuletzt nur noch für A zustand, da sie ihr für C und D vom Amtsgericht O1 bereits am ….2007 entzogen worden war, starb am ….2008 infolge von Schussverletzungen. Mit Beschluss vom ….2008 des Amtsgerichts O1, Az. …, erfolgte die endgültige Bestellung des Jugendamtes zum Vormund.

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Der Kindesvater wird verdächtigt, die Kindesmutter erschossen zu haben. Er befand sich seit kurz nach dem Tod der Mutter bis Ende … 2011 in Untersuchungshaft; bereits am ….2009 war er vom Landgericht O2, Az. …, u.a. wegen Totschlags zu Lasten der Kindesmutter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden, wobei die Einsatzfreiheitsstrafe für den Totschlag 11 Jahre und 6 Monate betrug. Dieses Urteil wurde einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen auf die Revision der Nebenklage durch den Bundesgerichtshof aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht O2 zurückverwiesen. Dieses hob im Hinblick auf neue rechtsmedizinische Erkenntnisse Ende … 2011 den gegen den Kindesvater gerichteten Untersuchungshaftbefehl auf. Nach weiterer Beweisaufnahme wurde der Kindesvater sodann vom Landgericht O2 am ….2011 erneut u.a. wegen Totschlags zum Nachteil der Kindesmutter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt und sofort wieder in Untersuchungshaft genommen, die fortdauert. Aufgrund einer Revision des Kindesvaters ist dieses Urteil nicht rechtskräftig.

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Die Lebensgemeinschaft der Kindeseltern, die jedenfalls bis zum … 2007 bestand, war (auch) von Gewalt des Kindesvaters gegen die Kinder und die Kindesmutter geprägt, was – nachdem die Implementierung von sozialpädagogischer Familienhilfe gescheitert war – letztlich auch zum Sorgerechtsentzug vom ….2007 betreffend C, D und ihre ältere (Halb-)Schwester B führte, da sich die Kindesmutter damals noch weigerte, den Kindesvater zu verlassen. Diese drei Kinder wurden sodann in (einer Einrichtung) in O4, untergebracht, wo sie auch heute noch leben und welches sie als ihr zu Hause empfinden. Bis zum … 2008 nahmen beide Elternteile Umgang mit den Kindern wahr.

5

Nach dem Tod der Mutter und der Inhaftierung des Kindesvaters wurde A vom Jugendamt zunächst in Obhut genommen und sodann in (…), untergebracht, (…).

6

Vor Erlass des angefochtenen Beschlusses hat das Familiengericht die betroffenen Kinder angehört, soweit dies aufgrund ihres damaligen Alters real möglich war. Am ….2008 hatte der Kindesvater in den Räumen des Familiengerichts den letzten persönlichen Kontakt mit C und A. In der Folgezeit gab es bis … 2009 kurze Telefonkontakte des Vaters in die Einrichtung in O4, die vor allem von C wahrgenommen wurden. Zugleich schickte der Kindesvater den Kindern ab und zu selbstgemalte Bilder; im Gegenzug erhielt er kurze Entwicklungsberichte über die und Fotografien von den Kinder(n).

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Der Senat hat ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob das Kindeswohl infolge Umgang mit dem Vater gefährdet sei; wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten vom ….2010, Bl. 320 ff. d.A.

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Die Sachverständige führt hierin aus, dass der Kindesvater die Kinder als seinen Besitzstand betrachte und nicht in der Lage sei, auf die Bedürfnisse der Kinder Rücksicht zu nehmen. Diese seien in unterschiedlicher Hinsicht traumatisiert und bedürften der Ruhe und Kontaktenthaltung zum Vater. Die Sachverständige stellt bei ihrer Begutachtung überwiegend auf die Situation der (Halb-)Schwester B ab, hinsichtlich derer das Umgangsverfahren nicht eingeleitet war.

9

Die Situation D wird dahingehend beurteilt, dass dieser keine „innere Repräsentanz von den Kindeseltern (hat) und … kein Bindungsverhalten (zeigt)“, S. 81 des Gutachtens. Seine Realität sei eine „… virtuelle Realität, die er sich aus verschiedenen Versatzstücken zusammengesetzt hat.“, S. 81 des Gutachtens. Der Tod der Mutter sei ihm (oberflächlich) bekannt.

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Bei C sei eine Bindung an den Kindesvater ebenfalls nicht vorhanden; auf die Umgänge mit dem Vater 2007 habe er mit Schreien und Alpträumen reagiert. Eine aktuell durchgeführte Spieltherapie ermögliche es ihm, erlittene Traumatisierungen zu überwinden.

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A, der aufgrund seines Alters überhaupt keine nachhaltige Bindung aufbauen konnte, sei durch den todesbedingten Stillabbruch seiner Mutter traumatisiert (gewesen), was sich in häufigen Schreianfällen nach der Inobhutnahme (…) für ca. sechs Monate gezeigt habe.

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Inwieweit C und A der Tod der eigenen Mutter bekannt ist, hat die Sachverständige ebenso wenig ausgeführt wie den Umstand, ob den Kindern der Verdacht bekannt ist, der Kindesvater sei der Täter.

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Letztlich spricht sich die Sachverständige für einen Umgangsausschluss bis nach der Pubertät der Kinder aus, da diese zuvor nicht in der Lage seien, sich ohne eigene Schädigung mit der Rolle des Vaters im Hinblick auf den Tod der Mutter auseinanderzusetzen.

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II.

Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters, § 621e ZPO a.F., hat nur insoweit Erfolg, als der vom Familiengericht angeordnete Ausschluss des Umgangsrechts für die Dauer von etwas Mehr als einem weiteren Jahr zu begrenzen und zugleich dem Vormund aufzugeben war, dem Kindesvater künftig über die Entwicklung seiner drei Kinder zu informieren. Im Übrigen erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

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Auf die Anregung des Kindesvaters vom 02.06.2008 war nach den Ermittlungen des Senats der Umgang zwischen ihm und den drei genannten Kindern zunächst bis zum 30.06.2012 dergestalt zu regeln, dass ein solcher Umgang ausgeschlossen wird, da dies zum Wohl der Kinder erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 S. 1 BGB. Ob demgegenüber auch ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit oder auf Dauer geboten ist, weil anderenfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, lässt sich jetzt nicht sicher prognostizieren und ist damit einer späteren Klärung in einem ggf. von Amts wegen, § 24 FamFG, einzuleitenden Verfahren vorzubehalten.

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Die aktuelle Situation ist davon geprägt, dass der Kindesvater – seit ….2011 abermals wegen Totschlags nicht rechtskräftig verurteilt – wegen seiner diesbezüglich eingelegten Revision fortdauernd in Untersuchungshaft in der JVA O3 einsitzt. Auf der anderen Seite leben D und C seit ca. vier Jahren in einer Einrichtung in O4, in die sie gut integriert sind. (…). Nach den insoweit überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen E bestehen bei allen drei Jungen keine Bindungen an den Vater im Hinblick auf ihr Alter zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Wechsels in die neue Betreuungsumgebung und den seitherigen Zeitablauf.

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Wenngleich es grundsätzlich anerkannt ist, dass der Umgang von (nichtbetreuendem) Elternteil und Kind dem Kindeswohl förderlich ist, so muss doch in der konkreten Situation festgestellt werden, dass der Ausschluss eines solchen Umgangs aktuell kindeswohlerforderlich ist. Denn die Herstellung eines solchen Umgangs setzt wegen der fehlenden Vaterbindung der Kinder eine an den Kindeswohlinteressen orientierte Anbahnung voraus. Vorliegend sieht der Senat jedenfalls unter den aktuellen Umständen, dass der Kindesvater seinen Aufenthalt in der JVA O3 hat, keine Möglichkeit, eine solche Anbahnung umzusetzen. Denn einerseits besteht für den Kindesvater nicht die Möglichkeit, den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kinder aufzusuchen, andererseits ist diesen nicht zuzumuten, jeweils die erheblichen Wegstrecken (…) von ihrem Aufenthaltsort zur JVA O3 wahrzunehmen. Für die Erforderlichkeit des angeordneten vorübergehenden Umgangsausschlusses spricht dabei auch, dass alle Kinder in ihre jeweiligen (Einrichtungen) gut integriert sind und dort Gelegenheit erhalten (haben), durch Familiengewalt und Mutter-Kind-Abbruch erlittene Traumatisierungen zu überwinden, so dass ihnen auch eine Veränderung (…) in größerer räumlicher Nähe zum Aufenthaltsort ihres Vaters nicht zumutbar ist. Hinzu kommt, dass die Umgangsanbahnung sowohl eine gehörige Vorbereitung der Kinder, denen die Person ihres Vaters nicht bekannt ist und zu der sie keine Bindung aufweisen, auf diese neue Situation einschließlich der der Person ihres Vaters als auch sodann die reale Durchführung von zunächst zeitlich kürzeren Treffen in kürzeren Intervallen voraussetzt, was weder seitens der Kinder noch ihren aktuell tätigen Betreuungspersonen zu leisten ist.

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Aus diesen Gründen kann derzeit offen bleiben, ob ein dauernder Ausschluss des Umgangs geboten ist. Für einen solchen sieht der Senat auch im Hinblick auf die Ausführungen der Sachverständigen E zum jetzigen Zeitpunkt Probleme: Denn ihren Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit den Kindern der Tod der Mutter und der ggf. Verursachungsbeitrag des Vaters überhaupt bekannt sind und inwieweit sich aus einer solchen Kenntnis bereits Kindeswohlgefährdungen ergeben haben bzw. ergeben würden. Allerdings hält der Senat weitere Ermittlungen in diese Richtung aktuell nicht für geboten, da sich sowohl wegen der Entwicklung der Kinder als auch durch einen endgültigen Abschluss des gegen den Kindesvater gerichteten Strafverfahrens neue Situationen ergeben können, die eine umfassende neue Einschätzung der Situation im Hinblick auf eine dann zu treffende Umgangsentscheidung gebieten.

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Derzeit vermag der Senat letztlich nur abzuschätzen, dass ein Umgangsausschluss insoweit geboten ist, als der Kindesvater in Untersuchungshaft in der JVA O3 einsitzt und damit in dem beschriebenen Sinne nicht zu überwindende Probleme bei der Umgangsanbahnung verursacht werden. Der Senat erachtet daher den Ausschluss des Umgangs für gut ein Jahr für erforderlich, eines Zeitraumes, den der Senat zugleich als hinreichend lange ansieht, als dass das Strafverfahren zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht werden kann. Sollte sich dann die Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts O2 vom ….2011 ergeben, wäre es ggf. möglich, dass der Kindesvater seine Strafhaft in einer JVA in Kindesnähe verbüßt, was eher die Anbahnung von Umgangskontakten ermöglichte.

20

Zugleich hält der Senat es für geboten, dass der Kindesvater seitens des Vormundes über die Entwicklung seiner Kinder in Wort und Bild informiert wird, sodass sowohl die Übersendung von Entwicklungsberichten als auch Fotografien anzuordnen war.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 96 KostO, 13 a FGG; die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 30 Abs. 2 KostO.