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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil vom 24.06.2011 – 24 U 126/10

ECLI:DE:OLGHE:2011:0624.24U126.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend LG Darmstadt, 21. Juli 2010, 19 O 256/09, Urteil

nachgehend BGH, XI ZR 364/11

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 21.07.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der zweiten Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert zweiter Instanz wird auf 21.373,38 € festgesetzt.

Gründe

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I.

Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung bei einer Geldanlage. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.373,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags und der Überlegung des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

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Mit der Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch weiter und beantragt insofern Abänderung.

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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Die Parteien wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger erstellt insbesondere darauf ab, dass bereits der Erwerb der aufgrund einer Empfehlung erworbenen Kapitalanlage ein Schaden darstelle. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem Kläger ist darin zuzustimmen, dass bereits der Erwerb einer empfohlenen Geldanlage einen Schaden darstellt, wenn er nicht mit den Anlagezielen des Erwerbenden übereinstimmt.

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Vorliegend fehlt es jedoch ausweislich des klägerischen Vortrages selbst an einer präzisen Ausfüllung dieser anspruchsbegründeten Merkmale. Dies gilt auch dann, wenn man den klägerischen Vortrag über die Seitens der Beklagten erteilte Beratung als wahr unterstellt ebenso wie die Behauptung, dass er den Verkaufsprospekt nicht ausgehändigt haben sollte. Nach den eigenen Angaben des Klägers war er ein seit Jahrzehnten erfahrener Anleger, der u. a. mit Aktienfonds Erfahrungen hatte. Er hatte sich in der Dokumentation der Kundenangaben als „risikobereit“ eingestuft, was bedeutet „teilweise Toleranz gegenüber Kursschwankungen bei vorrangiger Substanzerhaltung“. Diese Selbsteinstufung ist um zwei Stufen risikobereiter als die auf „Substanzerhaltung“ ausgerichtete „konservative“ Anlagestrategie. Der vom Kläger selbst ausgefüllten Selbstauskunft ist weiterhin zu entnehmen, dass seine Investitionsziele nicht – wie jetzt behauptet – in einer absolut sicheren kapitalerhaltenden Anlage bestanden, sondern im „Vermögensaufbau“ bei dem „Sicherheit und Liquidität höherer Rendite Erwartung untergeordnet“ werden sollten. Der Kläger nahm mithin ein gewisses Risiko zugunsten einer ertragreicheren Anlage in Kauf. Es ist in diesem Zusammenhang allgemein bekannt, dass sich Sicherheit und Rendite umgekehrt proportional verhalten. Diesbezüglich hatte gerade der Kläger nach eigenem Bekunden bereits die Erfahrung eines Kapitalverlustes gemacht. Wenn ihm danach an einer Garantie des Kapitalerhalts insgesamt gelegen war, hätte es nahegelegen andere – sicherere – Produkte wie etwa Bundesanleihen zu erwerben. Dies gehört für einen Investor mit der Anlageerfahrung des Zedenten zum Allgemeinwissen, ohne dass es diesbezüglicher Hinweise der Beklagte bedurft hätte.

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Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des Klägers zu sehen, er habe gegenüber dem Kundenberater der Bank geäußert, er wolle Kapitalverlust ausschließen. Diese Angabe ist in Verbindung mit der Selbstauskunft und den dort geäußerten Anlagezielen des Klägers dahin auszulegen, dass der Kläger wohl geäußert hat, einen absoluten Kapitalverlust vermeiden zu wollen. Dass er jedoch gegenüber Kursschwankungen tolerant sei. Bei einem Anleger mit der Erfahrung des Klägers der bereits Kursverluste erfahren hat, liegt es beim Erwerb eines Aktienfonds wie dem vorliegenden auf der Hand, dass im Laufe der Haltenszeit Kursschwankungen auftreten. In diesem Zusammenhang ist auch die vom Kläger erst herbeigeführte Verlustrealisation zu sehen. Dem Kläger war bewusst, dass der Fonds Kursschwankungen unterliegt. Wenn er in Angesicht dieser Tatsache zu einem denkbar ungünstigen Zeitpunkt verkauft und derart Verluste realisiert, trägt ihn eine erhebliche Mitverantwortung an der Entstehung dieses Schadens. Denn er hat zum einen die noch bis zum Ablauf des Zertifikats zum 30.06.2011 mögliche Kurserholung – die dann auch tatsächlich stattgefunden hat – nicht mehr wahrnehmen können, zum anderen hat er der Beklagten die Möglichkeit genommen den Schaden deshalb in der gleichen Weise zu verhindern bzw. zu minimieren, indem er der Beklagte die Zertifikate unter Verweis auf eine fehlerhafte Anlageberatung vor dem Verkauf wieder angedient hätte.

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Die vom Kläger erworbenen Bonuszertifikate sind auch eine sichere Anlage. Denn dem Anlieger kann im übelsten Fall nichts Schlimmeres geschehen, als dass sie das Zertifikat in eine Beteiligung in einem Indexfonds auf den Eurostox umwandelt. Wie für alle Indexfondsanlagen ist demnach auch für diesen Fonds die langfristige Wertentwicklung seit Jahrzehnten als mittelfristig stabil anzusehen. Ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals ist ausgeschlossen, weil dann die Aktien aller im Index enthaltenen Unternehmen wertlos werden müssten. Die aktuelle Wertentwicklung bestätigt; das Zertifikat steht augenblicklich bei 61,42 €. Ferner hat der Kläger auch den Coupon in Höhe von 8 % ausgezahlt bekommen. Insofern handelte es sich um eine durchaus werthaltige Kapitalanlage.

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Angesichts der geschilderten Gesamtumstände war die dem Zedenten erteilte Beratung – wie vom Kläger behauptet – dahingehend ein Kapitalverlust sei ausgeschlossen, richtig. Denn Verlust ist hier als Totalverlust entstehen ganz entsprechend den Ausführungen des Klägers in der Klageschrift, ob „das angelegte Kapital auch bei einem schlechten Verlauf“ verlorengehen könnte. Denn ein Totalverlust war – sofern nicht ein völliger Zusammenbruch der Europäischen Wirtschaft erfolgte – ausgeschlossen.

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Das der Zedent seine früheren negativen Erfahrungen mit dem an sich sicheren Indexfonds aus dem Jahre nach 1999 zum Gegenstand des Beratungsgesprächs gemacht und so ausdrücklich hätte ausschließen wollen sich auch nur dem eingeschränktem Risiko eines gegenüber dem Indexfonds Risiko zusätzlich abgesicherten Zertifikats auszusetzen, ist nicht vorgetragen.

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Der Kläger legt zudem nicht dar, welche Funktionsweise das Zertifikats sich der Zedent – als erfahrener risikobereiter Anleger – aufgrund der erhaltenen Beratung vorgestellt hat.

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Bei allem hat der Senat überdies erhebliche Zweifel an einer Nichtinformation seitens der Beklagten über mögliche (Teil-)Verluste im Hinblick auf das vom Zedenten investierte Kapital. Denn ein solcher Hinweis findet sich unstreitig in der vom Kläger selbst vorgelegten Produktinformation. Dort heißt es ausdrücklich: „Ein Verlust des eingesetzten Kapitals ist theoretisch möglich (keine Kapitalgarantie)“. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, der Zedent habe diese Produktinformation nicht bei der Zeichnung erhalten ist sein Vortrag bereits widersprüchlich. Mit Schreiben vom 05.12.2008 bat der Zedent nämlich unter Bezugnahme auf das mit dem Zeugen Z1 geführte Gespräch vom 04.12.2008 die Beklagte um Übersendung der Produktinformation, die ihm nicht vorliege. Mit Schriftsatz vom 22.03.2011 hat der Kläger hingegen ausführen lassen: „Die Produktinformation erhielt der Zedent (erst) am 04.12.2008 durch den Bankberater Herrn Z1“.

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Daraus erhält, dass der Kläger sich offensichtlich über den hier zentralen Punkt der Übergabe der Produktinformation selbst nicht im Klaren ist. Dem Senat scheint es indes überaus unwahrscheinlich, dass dem Zedenten anlässlich der Anlageberatung der Produktprospekt nicht ausgehändigt worden ist, bildet dieser doch die Grundlage des Verkaufsgespräches für den Berater. Ganz entsprechend führt der Kläger auch aus, dass die entsprechende Produktinformation dem Berater A anlässlich der Zeichnung am 16.04.2004 vorlag. Das unter diesen Umständen der Anlageprospekt dem Zedenten als potentiellen Kunden quasi verheimlicht worden wäre, erscheint dem Senat als weltfremd.

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Soweit der Kläger hierzu vortragen lässt, der Zedent habe den Prospekt bei dieser Gelegenheit „nicht zur Ansicht erhalten“, stellt sich die Frage, warum – die Richtigkeit des Vortrages unterstellt – der Zedent nicht um Aushändigung oder zumindest Einsicht in den Prospekt gebeten hat. Ein wenig Eigenverantwortung im Rahmen der in eigenen Angelegenheiten zu beachtenden Sorgfalt muss man jedenfalls von einem Anleger mit der Erfahrung des Zedenten erwarten. Fällt dem Zedenten auch diesbezüglich ein erheblicher und überwiegender Verstoß gegen eine andere Schadensminderungs- und Abwendungspflicht zur Last, kann sein Versuch aus der von ihm getroffenen Verkaufsentscheidung entstandene Verkaufsverluste auf die Beklagte abzuwälzen, auch unter diesem Gesichtspunkt kein Erfolg beschieden sein.

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Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

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Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.