Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 27.06.2011 – 2 UF 123/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:0627.2UF123.11.0A

Anmerkung

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Bad Hersfeld, 22. Januar 2011, 60 F 699/09 VA, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 22. Januar 2011 - unter Ziffer 1 Absatz 2 des Beschlusstenors - zur internen Teilung bei der B abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Zu Lasten des Rentenanrechts der Antragsgegnerin bei der B wird – bezogen auf das Ende der Ehezeit am …. März 2009 - im Wege der internen Teilung vom Versicherungskonto VSNR: … ein Rentenanrecht zu Gunsten des Antragsstellers in Höhe von 5.7604 Entgeltpunkten auf dessen Versicherungskonto VSNR: … bei der A übertragen.

Im Übrigen verbleibt es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 22. Januar 2011 hat das Amtsgericht nach bereits erfolgter Ehescheidung im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren den Versorgungsausgleich zwischen den beteiligten Eheleuten geregelt.

2

Dabei hat das Amtsgericht unter anderem im Wege der internen Teilung nach § 10 VersAusglG zu Lasten des Rentenanrechts der Antragsgegnerin bei der Verfahrenbeteiligten zu 1) ein Rentenanrecht zu Gunsten des Antragstellers auf dessen Versicherungskonto bei der Verfahrensbeteiligten zu 2) mit 6,0354 Entgeltpunkten übertragen.

3

Diese Entscheidung erfolgte auf der Grundlage einer Auskunft der Verfahrensbeteiligten zu 1) vom 29.09.2010, nach der die Antragsgegnerin ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen auf eine Ehezeit vom ….11.1994 bis ….03.2010 mit 12,0707 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 6,0354 Entgeltpunkten erworben haben soll.

4

Im Übrigen hat das Amtsgericht ein Anrecht der Antragsstellers bei der A zu Gunsten des Antragsgegnerin und ein Anrecht der Antragsgegnerin bei der C intern nach § 10 VersAusglG geteilt sowie ein weiteres Anrecht des Antragstellers bei der D GmbH wegen Geringfügigkeit nach § 18 Abs.2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen.

5

Gegen den Ausgleich des Rentenanrechts der Antragsgegnerin in diesem Beschluss wendet sich die Verfahrensbeteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde, mit der sie geltend macht die interne Teilung des Anrechtes der Antragsgegnerin bei ihr sei nicht in richtigem Umfang durchgeführt worden, weil die Beschwerdeführerin in der vorgenannten Auskunft vom 29.09.2010 unzutreffend von einer Ehezeit bis ....03.2010 ausgegangen sei, obwohl die Ehezeit zutreffend bereits am ....03.2009 beendet war.

6

Insoweit legt sie eine neue Auskunft vor, nach der die Antragsgegnerin bei ihr ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der richtigen Ehezeit vom ….11.1994 bis zum ...03.2009 von nur 11,5208 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von nur 5,7604 Entgeltpunkten erworben hat.

7

Aus diese zulässige und in der Sache begründete Beschwerde ist die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der internen Teilung des Anrechtes der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Verfahrensbeteiligten zu 1) abzuändern und insoweit zu Gunsten des Antragsgegners nur ein Anrecht von 5,7604 Entgeltpunkten zu übertragen, da die Ehezeit nach § 3 Abs.1 VersAusglG mit Zustellung des Scheidungsantrages am 21.04.2009 tatsächlich bereit am ....03.2009 beendet war und nun der Ehezeitanteil des auszugleichen Anrechts nach der mit der Beschwerde vorgelegten Auskunft zutreffend berechnet ist.

8

Im Übrigen ist die Entscheidung nicht angegriffen und auch nicht zu beanstanden, da die übrigen Versorgungsträger ihren Auskünften die richtige Ehezeit zu Grunde gelegt haben.