Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.06.2011 – 3 Ws 580/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0629.3WS580.11.00
Verfahrensgang
vorgehend GStA Frankfurt am Main, 11. Mai 2011, 3 Zs 754/11
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 11.05.2011 wird verworfen.
Gründe
Der gemäß § 172 Abs. 2 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.
Die Antragsschrift entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Nach dieser Bestimmung muss der Antrag die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die sie belegenden Beweismittel angeben.
Dazu ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts zur objektiven und subjektiven Tatseite erforderlich, aus dem sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und der bei Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. OLG Frankfurt am Main, u. a. Beschluss vom 09.02.2004 - 3 Ws 28/04 - st. Rspr.; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ 1992, 250; Karlsruher Kommentar [Schmid], StPO, 6. Auflage 2008, § 172 Rdnr. 34; Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 172 Rdnr. 27a ff.). Aus der Sachdarstellung muss nicht nur ersichtlich sein, was den Beschuldigten vorgeworfen wird, sondern es muss in groben Zügen auch der Gang des Ermittlungsverfahrens geschildert, der Inhalt der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide mitgeteilt und dargetan werden, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen. Dadurch soll das Oberlandesgericht in die Lage versetzt werden, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten samt etwaiger Beiakten eine "Schlüssigkeitsprüfung" vorzunehmen (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.02.2008 - 3 Ws 197/08 - m.w.N. - st. Rspr.)
Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Zum Sachverhalt wird lediglich der Inhalt der Strafanzeige des Antragstellers wörtlich wiedergegeben. Ansonsten wird der Gang des Verfahrens lediglich durch Benennung der Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeschriftsätze des Antragstellers beschrieben. Diese Aktenbestandteile sind der Antragsschrift als Anlagen in Kopie beigefügt.
Die Sachverhaltsschilderung kann jedoch nicht durch Bezugnahmen auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden. Gleiches gilt, wenn die Schriftstücke nicht als Anlagen beigefügt, sondern in der Weise in die Antragsschrift eingefügt sind, dass ohne deren Kenntnisnahme das Antragsvorbringen nicht verständlich ist. Dabei ist die Art der Einfügung ohne Bedeutung. In einem solchen Fall dienen die Schriftstücke nämlich nicht mehr nur der näheren Erläuterung des Antragsvorbringens (vgl. Senat, Beschlüsse vom 06.05.2011 - 3 Ws 396/11; Meyer-Goßner a.a.O. Rdnr. 30 jeweils m.N.). Ohne die Lektüre der Strafanzeige und der Anlagen bleibt unverständlich, welcher strafrechtlich relevante Sachverhalt den Tatvorwürfen zugrunde liegt.
Zudem wird aus der Anzeige lediglich deutlich, dass der Antragsteller dem Beschuldigten vorwirft, ihn bei einer Vorstellung zur Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit nicht untersucht zu haben und lediglich aufgrund der übergebenen Vorbefunde zwei zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangende Gutachten vom 30.11.2007 und 06.12.2007 über die Polizeidienstfähigkeit erstellt zu haben. Es wird damit ausschließlich die Sichtweise des Antragstellers dargestellt. Auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wird ebenso wenig eingegangen wie sich mit den angegriffenen Bescheiden und deren Würdigung und Argumentation auseinandergesetzt wird. Zur subjektiven Tatseite enthält die Antragsschrift ebenfalls keine näheren Angaben.
Eine Schlüssigkeitsprüfung kann der Senat damit nicht vornehmen.
Eine Nachholung der vom Gesetz geforderten Sachverhaltsschilderung ist nach Ablauf der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO nicht mehr möglich.