Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 12.07.2011 – 13 W 12/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0712.13W12.11.0A
Anmerkung
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Darmstadt, 7. Juli 2010, 13 O 217/08, Beschluss
Tenor
Dem Kläger wird hinsichtlich der versäumten Frist zur Beschwerdeeinlegung gegen den Streitwertbeschluss vom 07.07.2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in der Fassung des Beschlusses vom 06.06.2011 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Mit Beschluss vom 07.07.2010 hat der Einzelrichter der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt den Streitwert auf 28.537,94 € und den Vergleichswert auf 1.283.229,77 € festgesetzt. Der Beschluss wurde den damaligen Parteivertretern laut Verfügung vom 07.07.2010 zugestellt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 14.02.2011 bei Gericht eingegangenen Beschwerde. Mit gleichem Schriftsatz beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Von dem Streitwertbeschluss habe er, so die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, erst im Rahmen einer Vergütungsklage seines ehemaligen Prozessbevollmächtigen, Herrn Rechtsanwalt RA1, die ihm am 01.02.2011 zugestellt worden sei, Kenntnis erlangt. Eine Übersendung des Streitwertbeschlusses durch Rechtsanwalt RA1 sei nicht erfolgt.
Mit Beschluss vom 06.06.2011, auf dessen Inhalt verwiesen wird, hat die Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgericht Darmstadt der Beschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf 23.781,62 € sowie den Vergleichswert auf 762.375,62 € festgesetzt. Das Landgericht hat in seiner Begründung ausgeführt, das es dahingestellt bleiben könne, ob die Beschwerde zulässig sei, da das Erstgericht jedenfalls zur Abhilfe befugt sei. Auf Nachfrage des Oberlandesgerichts, welchem die Akten zur Entscheidung über dem nicht abgeholfenen Teil der Beschwerde vorgelegt wurden, erklärte der Kläger, dass er seine Beschwerde weiter aufrecht erhalte und verwies auf seinen Schriftsatz vom 16.06.2011.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Der form- und fristgerecht Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Streitwertbeschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen der §§ 68 Abs. 2 GKG, 233 ZPO liegen vor. Die unverschuldete Versäumung der Frist ist in der eidesstattlichen Versicherung des Klägers glaubhaft gemacht. Soweit demgegenüber Rechtsanwalt RA1 behauptet, der Kläger habe den Streitwertbeschluss vom 07.07.2010 umgehend erhalten und eine eidesstattliche Versicherung seiner Mitarbeiterin, Frau A, vorlegt, kann dies letztlich nicht überzeugen, da sich diese an den konkreten Vorgang nicht mehr erinnern kann. Aus dem vorgelegten Schriftverkehr zwischen dem Kläger und seinem früheren Prozessbevollmächtigen, Herrn Rechtsanwalt RA1, ergibt sich als Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Klägers, dass er sich gegen die Angaben von Rechtsanwalt RA1 gegenüber dem Gericht zur Höhe des Streitwertes mehrfach gewendet hat. Dies spricht dafür, dass er den Streitwertbeschluss des Gerichts selbst noch nicht kannte, da er sich diesem Fall gegen diesen und nicht gegen die Angaben seines Rechtsanwalts gewandt hätte.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Widereinsetzungsantrages beruht auf §238 Abs. 4 ZPO.
Die Beschwerde des Klägers, die sich nach der teilweisen Abhilfe durch das Erstgericht nur noch gegen die Festsetzung des Vergleichswertes richtet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Bei der Bewertung und Berechnung des Vergleichswertes ist, da hierfür besondere Vorschriften nicht existieren, auf den Anspruch oder das Recht abzustellen, welcher Gegenstand des Vergleiches ist. Deren Bewertung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt nach den §§ 39 ff GKG, 3 ff ZPO. Die Grundlage der Bewertung orientiert sich danach, welcher Streit zwischen den Parteien beigelegt wurde (Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Auflage 2007, Rdnr. 5684, 5685, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann 64. Auflage Anhang § 3 Rdnr. 127; MünchKommentar ZPO 3. Auflage Rdnr. 127; Musielak ZPO 8. Auflage § 3 „Prozessvergleich“).
Gemessen an diesen Vorgaben bemisst sich der Vergleichswert zunächst an der Klageforderung, die im Beschuss vom 06.06.2011 auf 23.781,62 € festgesetzt wurde zuzüglich den im Vergleich zur endgültigen Lösung aller gegenseitigen Ansprüche geschlossenen sonstigen Vereinbarungen:
Ziffer 1: ½ Miteigentumsanteil Immobilie O1
95.000,-- €
Ziffer 2: ½ Miteigentumsanteil Immobilie Land1
165.837,-- €
Ziffer 3:
ohne Wert
Ziffer 4: Verfahrensstreitwert
23.781,62 €
Ziffer 5: ohne Wert
Ziffer 6: Gesamtwert Immobilie O2
420.000,-- €
Ziffer 7:
ohne Wert
Ziffer 8: a) Zugewinnausgleich
52.257,-- €
b) und c) Nutzungsentschädigung/Hausrat
1.500,-- €
vermeintlicher Schadenersatz
4.000,-- €
Die vorgenannten Beträge ergeben eine Summe von 762.375,62 €, die als Gegenstandswert des Vergleichs festzusetzen sind und vom Landgericht im Beschluss vom 06.06.2011 zutreffend festgesetzt wurden.
Die Ausführungen des Klägers zum „Mehr“-Wert des Vergleiches und sein Verweis auf Nr. 1210 und 1900 GKG-Kostverzeichnis und Nr. 1000 VV RVG verfangen nicht, da dies eine Frage der Kostenberechnung darstellt und von der Frage der Streitwertes zu trennen ist. Hinsichtlich der Bedenken des Klägers wird insoweit beispielhaft auf den Kommentar zum GKG von Oestreich/Hellstab/Trenkle verwiesen. Dort heißt es zu Nr. 1900 im Kommentar zum Kostenverzeichnis Randnummer 16, dass der Prozessgegenstand und das zusätzlich einbezogene Rechtsverhältnis zusammen den Vergleichsgegenstand bilden. Die Gebühr Nr. 1900 jedoch nur insoweit zu erheben ist, als der Wert des Vergleichsgegenstandes den Streitwert des Prozessgegenstandes übersteigt. Die Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung bei der Berechnung der Gebühren ist Aufgabe des Kostenbeamten und zu differenzieren von der Festsetzung des Vergleichswertes.
Auch die Bedenken zu Ziffer 6 überzeugen nicht. Die Parteien haben sich im Vergleich über die Modalitäten der gemeinsamen Verwertung des Hausgrundstückes im O2 geeinigt. Demzufolge ist auch der komplette Wert anzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.