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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 28.07.2011 – 2 UF 78/11

ECLI:DE:OLGHE:2011:0728.2UF78.11.0A

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Verfahrensgang

vorgehend AG Kassel, 30. Dezember 2010, 521 F 3389/10 UEUK, Beschluss

Tenor

I. Der Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Kassel vom 30. Dezember 2010 (Az.: 521 F 3389/10 UEUK ) wird wie folgt abgeändert:

1. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners, Frau A, für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 monatlich 496,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.968,-- € seit dem 18. September 2010 zu zahlen.

2. Der Antragsgegner ist ferner verpflichtet, an den Antragsteller zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen der geschiedenen Ehefrau A ab dem 1. Januar 2011 bis zum 31. August 2013 monatlich 530,-- € zu zahlen.

3. Der Antragsgegner ist ferner verpflichtet, an den Antragsteller zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen der Frau A ab dem Monat September 2013 monatlich 300,-- € zu zahlen.

4. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an den Antragsteller zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen für das Kind A, geboren am … 1991, monatlich 26,-- € ab dem 1. April 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 130,-- € seit dem 18 September 2010 zu zahlen.

5. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Der Beschluss ist sofort wirksam.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller macht gegen den Antragsgegner Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend, da er für die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners, Frau A, und dessen volljährigen Sohn B, geboren am …1991, Leistungen nach dem SGB II erbringt.

2

Der Antragsgegner ist seit dem Monat August 2008 von seiner Ehefrau, mit der er im Jahr 1985 die Ehe geschlossen hat, geschieden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen; die volljährige Tochter C, geboren 1985, ist bereits selbständig. Der Sohn A ist nach der Darstellung der Antragstellerin erwerbsunfähig infolge einer Intelligenzminderung bei gleichzeitig bestehender Aufmerksamkeitsdefizitstörung. Er war zeitweise noch während der Minderjährigkeit in einem Heim untergebracht und lebt mittlerweile wieder im Haushalt seiner Mutter. Eine Eingliederungsmaßnahme in einer Behindertenwerkstatt hat er zwischenzeitlich abgebrochen.

3

Der Antragsgegner und diese Mutter lebten in ehelicher Lebensgemeinschaft bis längstens 1998, nach der Darstellung des Antragsgegners waren sie bereits seit dem Jahr 1995 getrennt. Der Antragsgegner bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von insgesamt 1.080,46 €; dazu kommen eine Betriebsrente in Höhe von 63,64 € sowie eine Berufsunfähigkeitsrente, die sich auf 395,90 € beläuft. Er verfügte während des Verfahrens über ein Vermögen, aus dem Zinseinkünfte erlangt werden konnten. Seit der Trennung von seiner Ehefrau lebt er im Haus seines Vaters, das nach dessen Tod in Erbengemeinschaft auf ihn und seine Schwester übergegangen ist. Dieses Haus, das in ländlicher Lage im Jahr 1864 in Fachwerk errichtet worden ist, befindet sich in einem schlechten Zustand. Für den Antragsgegner war zeitweise eine Betreuung eingerichtet, die Kosten auslöste.

4

Die Ehefrau des Antragsgegners, für die Sozialhilfe gewährt wird, war zwischen 1971 bis 1973 Nahrungsmittelverkäuferin. In diesem erlernten Beruf arbeitete sie seit 1975 nicht mehr, seither verrichtete sie Bürotätigkeiten und war zuletzt als Datentypistin bei der ... in ... beschäftigt. Hier verdiente sie 2.345,-- DM.

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Nach der Geburt der Tochter C war sie nicht mehr berufstätig. In der Mitte der 90-er Jahre nahm sie Berufstätigkeiten auf, hier ist sie teilschichtig in einem Kiosk tätig gewesen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 30.12.2010, auf den zur weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 98 ff. d. A.), hat das Amtsgericht den Antragsgegner zur Zahlung von 3.915,-- € rückständigen Unterhalt für die Ehefrau seit dem 01.01.2010 bis zum 31.07.2010 verpflichtet; danach schuldet er ab dem 1. September 2010 monatlichen Unterhalt für die Ehefrau in Höhe von 603,-- €. Im Hinblick auf die übergangenen Unterhaltsansprüche des Sohnes ist der Antragsgegner zur Zahlung von 770,-- € Rückstand für die Monate April 2010 bis August 2010 verpflichtet worden; für die Monate September bis Dezember 2010 auf monatlich 154,-- € und ab dem 01.01.2011 zur Zahlung in Höhe von 104,-- €. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Ehefrau des Antragsgegners fiktiv 800,-- € als Erwerbseinkünfte angerechnet werden können, die um den Erwerbstätigenanreiz in Höhe von 1/7 und berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5 % pauschal zu bereinigen sind. Für den Antragsgegner sind die erwähnten Renteneinkünfte und Zinseinkünfte in Höhe von 27,16 € als Einkommen gewertet worden. Für das mietfreie Wohnen in der Immobilie, in der er lebt, sind 290,-- € Wohnwert angenommen worden. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Sohn nicht arbeitsfähig und daher bedürftig ist. Die fehlende Leistungsfähigkeit der Mutter sei entsprechend dargelegt. Eine Befristung des Unterhalts für die Ehefrau sei nicht vorzunehmen, da sie ehebedingte Nachteile erlitten habe.

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Gegen diesen ihm am 21.01.2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der am 17.02.2011 beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde (Bl. 105), die er nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 12.04.2011 begründet hat. Er ist der Meinung, die Anrechnungsmethode statt der Differenzmethode müsse im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt zur Anwendung kommen. Im Übrigen sei es nicht sachgerecht, ihm einen Wohnvorteil anzurechnen. Die Immobilie, die er bewohne, sei absolut unbewohnbar. Das gesamte Gebäude sei mehr oder weniger vollgestellt und vermüllt, der Garten sei derart mit Sammelstücken vollgestellt, dass – insoweit unstreitig – mittlerweile eine Beseitigungsverfügung der Gemeinde G vorliege.

8

Im Übrigen strebe seine Schwester mittlerweile die Teilungsversteigerung an und werfe ihm vor, das Gebäude verkommen haben zu lassen. Er habe möglicherweise die Gelegenheit, das Gebäude zur Abwendung der Teilungsversteigerung mit einer Zahlung in Höhe von 23.000,-- € vollständig zu erwerben. Damit seien dann jedoch auch die Vermögensbestände aufgebraucht. Insgesamt sei der Unterhalt daher nicht in der zugesprochenen Höhe geschuldet; auch zur Zahlung von Kindesunterhalt sei er nicht in der Lage.

9

Im Hinblick auf eine mögliche Befristung sei zu bedenken, dass die Eheleute seit geraumer Zeit getrennt gelebt haben. Er sei nicht verpflichtet, der Ehefrau einen ehebedingten Nachteil auszugleichen. Diese könne ihren eigenen, nach ihren Qualifikationen angemessenen Bedarf selbst erwirtschaften und zwischen 1.200,-- € und 1.300,-- € verdienen, wenn sie sich hinreichend bemühe. Die Betreuung der Kinder habe sie im Übrigen auch nicht so weit von einer Erwerbstätigkeit abgehalten, dass ihr geringes Einkommensniveau auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen sei.

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Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtgerichts – Familiengericht – Kassel, Az.: 521 F 3389/10 UEUK, vom 03.01.2011, zugestellt am 21.01.2011, dahingehend abzuändern, dass der Antrag, den Antragsgegner ab dem 01.01.2010 zur Zahlung von nachehelichem Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt zu verpflichten, zurückgewiesen wird.

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Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

12

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Wohnwert der Immobilie sei keineswegs negativ, der Antragsgegner lebe immerhin freiwillig dort. Nach Einrichtung einer Betreuung sei auch zu erwarten, dass ein Wohnungszustand, wie ihn der Antragsgegner beschreibe, den Betreuer zur Aufgabe der Immobilie veranlasst hätte. Entrümpelungskosten oder die Kosten der Teilungsversteigerung könne der Antragsgegner den berechtigten Unterhaltsansprüchen seiner geschiedenen Frau und des Kindes nicht entgegenhalten. Im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche des Sohnes B sei bis zum 31.12.2010 von einem Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB II auszugehen. Bis dahin sei der Sohn nicht dauernd erwerbsunfähig gewesen.

13

Ab dem 1. Januar 2011 beziehe A Leistungen gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II, nachdem er im Oktober 2010 die Maßnahme in der Behindertenwerkstatt abgebrochen habe. Ansprüche nach dem 4. Kapitel des SGB XII würden zurzeit geprüft.

14

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist zum Teil begründet.

15

1. Im Hinblick auf die Unterhaltsansprüche der Ehefrau ist der Antragsteller nach einem Anspruchsübergang gemäß § 33 SGB II aktivlegitimiert. Die Zahlungen an die Ehefrau im Rahmen der gewährten Transferleistungen übersteigen der Höhe nach den hier geltend gemachten Unterhaltsanspruch. Der Antragsgegner wird durch die Begleichung der Unterhaltsansprüche tatsächlich nicht selbst sozialhilfebedürftig.

16

Im Einzelnen gilt jedoch, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau, der sich dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 1 BGB ergibt, nicht in der vom Amtsgericht zugesprochenen Höhe besteht. Hier kommt der Senat auch im Hinblick auf den Vortrag im Berufungsverfahren zu anderen Bewertungen.

17

Das Amtsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass der Antragsgegner über Renteneinkünfte in Höhe von 1.540,-- € verfügt. Dazu kommen Zinseinkünfte in Höhe von rund 27,-- €.

18

Soweit das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass der Wohnwert der vom Antragsgegner bewohnten Immobilie sich auf 290,-- € beläuft, ist dem nicht zu folgen. Zum einen ist bereits zu berücksichtigen, dass das Haus nicht im Alleineigentum des Antragsgegners steht. Von daher ist für den hier streitgegenständlichen Zeitraum und auch für die Zukunft zunächst davon auszugehen, dass die Schwester des Antragsgegners, der das Haus zur Hälfte in ungeteilter Erbengemeinschaft noch gehört, ihm einen Teil des Wohnwertes freiwillig zuwendet.

19

Anhaltspunkte dafür, dass sie dadurch die geschiedene Ehefrau des Antragsgegners begünstigen möchte, fehlen. Von daher ist davon auszugehen, dass – wie üblich bei Zuwendungen – die freiwillige Überlassung der Hälfte des Hauses bei der Bemessung des unterhaltspflichtigen Einkommens des Antragsgegners außen vor bleibt. Nimmt man mit den gut nachvollziehbaren Erwägungen des Amtsgerichts an, dass wegen des schlechten Zustands der Immobilie höchstens ein Wohnwert von 290,-- € veranschlagt werden kann, ist konsequenterweise dieser Wohnwert um die Hälfte als Zuwendung zu betrachten. Dies führt dazu, dass lediglich 145,-- € als Wohnwert dem Antragsgegner angerechnet werden können. Ein noch geringerer Wohnwert kann auch unter Berücksichtigung des schlechten Zustands des Hauses nicht angenommen werden, da der Antragsgegner auch nach eigenem Bekunden in der Immobilie leben möchte und gerade keinen Umzug beabsichtigt.

20

Im Jahr 2010 sind von den dem Antragsgegner zuzurechnenden Einkünften in Höhe von 1.712,-- € noch die Betreuungskosten in Abzug zu bringen. Diese sind in diesem Jahr mit 831,60 € von ihm aufgebracht worden, was einem monatlichen Betrag von 69,30 € entspricht. Nach Abzug dieser Position verbleiben ihm 1.642,70 €.

21

Davon ist nach der Differenzmethode das Einkommen der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners in Abzug zu bringen. Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, es müsse die Anrechnungsmethode zur Anwendung kommen, kann der Senat dem nicht folgen. Die Versorgung des Haushalts und der Kinder durch die Ehefrau während der bestehenden Lebensgemeinschaft rechtfertigt hier die Anwendung der Differenzmethode, die die wirtschaftlichen Vorteile dieser Arbeitsteilung auf die Unterhaltssituation überträgt, indem sie den Haushaltsführungsanteil monetarisiert (BGH FamRZ 2001, 986-991).

22

Hier kann den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts nach von einem fiktiven Nettoeinkommen der Ehefrau in Höhe von 800,-- € ausgegangen werden; dieser Betrag ist um den Erwerbstätigenanreiz und eine 5 %ige Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen auf 651,42 € zu bereinigen.

23

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die tatsächliche Erwerbschance der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners Einkünfte über 800,-- € derzeit nicht erwarten lässt.

24

Sie kann infolge der durch die Betreuung der Kinder eingetretenen langen Erwerbspause nicht auf die notwendige Berufserfahrung in dem von ihr zuletzt ausgeübten Beruf zurückgreifen, die eine Einstellung zu einem höheren Gehalt rechtfertigen würde.

25

Soweit der Antragsgegner sich darauf beruft, die Ehefrau könne über höhere Einkünfte verfügen, entspricht dies nicht dem Einkommensniveau, das Frauen in diesen Berufen im Alter von um die 50 Jahre bei der Aufnahme einer vollschichtigen Berufstätigkeit nach langjährigen Kindererziehungszeiten erreichen.

26

Die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners belaufen sich danach auf monatlich 495,64 € im Jahr 2010 (1.712,-- € - 69,30 € Betreuungskosten = 1.642,70 € Einkommen des Antragsgegners abzgl. 641,42 € bereinigtes Einkommen der Ehefrau des Antragsgegners ergibt eine Differenz von 991,28 €, die Hälfte davon in Höhe von 495,64 € kann die Ehefrau begehren).

27

Im Jahr 2011 fällt die Belastung des Antragsgegners mit Betreuungskosten weg, so dass von einem zur Verfügung stehenden Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.712,-- € ausgegangen werden kann, von dem das bereinigte Einkommen der Ehefrau des Antragstellers mit fiktiv 651,42 € in Abzug gebracht werden muss. Die Differenz beläuft sich auf 1.060,58 €, die Hälfte daraus (530,29 €) kann die Ehefrau verlangen.

28

In dieser Höhe sind Unterhaltsansprüche auch auf den Antragsteller übergegangen, § 33 SGB II.

29

Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertreten hat, der Unterhaltsanspruch sei weder herabzusetzen noch zu befristen, weil die ehebedingten Nachteile der Ehefrau des Antragsgegners durch die langwierigen Kindererziehungszeiten auf der Hand liegen, ist dem nur eingeschränkt zu folgen. Im Hinblick auf eine Übergangszeit, die der Ehefrau zur Verfügung stehen muss, um sich nach der Ehescheidung auch auf veränderte Einkommensverhältnisse einzustellen, gilt dies. Nach einer Übergangszeit ist allerdings zu überprüfen, ob der eheangemessene Unterhalt nicht gemäß § 1578 b BGB auf einen Betrag zu begrenzen ist, der dem entspricht, den die Ehefrau ohne Berücksichtigung der ehebedingten Nachteile aus eigener Kraft erwirtschaften könnte.

30

Nach Auffassung des Senats liegt dieser Betrag nicht in der Größenordnung eines Nettoverdienstes in Höhe von 1.330,-- €. Einkünfte in dieser Höhe für ungelernte Bürokräfte mit Büroerfahrung sind jedenfalls im nordhessischen Bereich nicht erzielbar. Auch im Bereich des Fachverkäufers für Lebensmittel (also dem erlernten Beruf der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners) sind derartige Verdienste auch mit Berufserfahrung jedenfalls im nordhessischen Bereich kaum erreichbar. Etwa die Datenbank „Gehaltsvergleich“ (http://www.Gehaltsvergleich.com/Gehalt) zeigt in Hessen Bruttoeinkünfte in Höhe von durchschnittlich 877,-- € für Datentypistinnen und 1.327 € für Lebensmittelverkäuferinnen. Auch wenn in anderen Bundesländern unterschiedlich hohe Einkünfte dazu erzielt werden, dürfte doch das Einkommensniveau sich bundesweit für die Qualifikation der geschiedenen Ehefrau des Antragsgegners auch unter Berücksichtigung einer längeren Berufserfahrung und eines entsprechenden maßvollen beruflichen Aufstiegs auf nicht mehr als rund 1.500,-- € brutto belaufen. Bei Lohnsteuerklasse I entspricht dies einem Nettoeinkommen in Höhe von etwa 1.100,-- €. Der berufsbedingte Nachteil der Ehefrau des Antragsgegners, der sich angesichts der Alters der Ehefrau bei Scheidung auch nicht mehr ausgleichen lassen dürfte, beläuft sich damit auf 300,-- € (1.100,-- € - 800,-- €).

31

Die Übergangszeit, binnen derer der Unterhaltsanspruch von den eheangemessenen Einkommensverhältnissen auf den angemessenen, den eigenen Kräften nach erwirtschafteten Lebensniveau einpendeln kann, ist nach billigem Ermessen zu schätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die berufliche Entwicklung der geschiedenen Ehefrau durch die Betreuung des behinderten Sohnes jedenfalls in der Zeit nicht gehemmt war, in der dieser in einem Heim untergebracht war (wohl seit 2001 bis 2009). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sie sich während der doch beachtlich langen Trennungszeit, die spätestens im Jahr 1998 begonnen hat, bereits auf eine Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse hätte einstellen können. Die weitere Betreuung des nunmehr volljährigen, lernbehinderten Sohnes im eigenen Haushalt auf der einen Seite und die Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners auf der anderen Seite berücksichtigt, hält der Senat eine Befristung der Zahlung eheangemessenen Unterhalts bis zum Jahre 2013 (August) für gerechtfertigt. Dann sind fünf Jahre nach der Scheidung vergangen.

32

2. Soweit der Antragsteller Unterhaltsansprüche für den Sohn des Antragsgegners geltend gemacht hat, ist nach Auffassung des Senates der Anspruchsübergang einen Betrag von 26,-- € monatlich betreffend nicht hinreichend dargelegt.

33

Der Antragsteller hat sich im Hinblick auf die Unterhaltsansprüche des volljährigen Sohnes von Beginn des Verfahrens an darauf berufen, dass dieser vollständig erwerbsunfähig ist. Nach dem anfänglichen Bestreiten dieses Umstandes durch den Antragsgegner in der ersten Instanz und Vorlage eines entsprechenden Gutachtens der Bundesagentur für Arbeit in Kassel (Bl. 53) liegen bei dem Sohn eine schwere Lernbehinderung mit Grenzfall zur geistigen Behinderung, eine Verhaltensstörung und ein Stottern vor. Für den Sohn wird eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als unmöglich angesehen; die Arbeitsagentur empfiehlt eine Maßnahme zur Eingliederung in Beruf und Gesellschaft oder ein Arbeitstraining in einer Behindertenwerkstatt. Tätigkeiten können nach diesem Gutachten nur in einem täglichen Umfang von weniger als 3 Stunden ausgeübt werden.

34

Dieses Gutachten vom 26. Juni 2008, das der Antragsteller selbst zur Akte gereicht hat, belegt den Vortrag des Antragstellers zur Bedürftigkeit des Kindes. Allerdings werden hier auch sämtlich die Voraussetzungen des § 53 SGB XII bestätigt. Danach erhält Grundsicherung, wer am Erwerbsleben nicht teilnehmen kann. Warum hier statt der Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII Leistungen für erwerbsfähige Bedürftige nach dem SGB II gewährt werden, kann im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls kann sich der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt nicht darauf berufen, dass Unterhaltsansprüche gemäß § 33 SGB in voller Höhe auf ihn übergegangen sind, weil er tatsächlich Leistungen nach dem SGB II erbringt, obwohl die Voraussetzung für die Leistungserbringung nach der Grundsicherung nach seinem eigenen Vortrag gegeben sind.

35

Fraglich ist nämlich bereits, ob die Leistungen, die dem Sohn nach dem SGB II gewährt werden, als „empfangen“ im Sinne des § 33 SGB II angesehen werden könne, wenn er als nicht Erwerbsfähiger Transferleistungen erhält, die Erwerbsfähigen vorbehalten sind (vgl. Hänlein, in: Gagel, SGB II, Rn. 14 zu § 33 SGB II). Die Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung überprüft werden darf, ist zwar grundsätzlich zweifelhaft, ist jedoch zu bejahen, wenn andernfalls die Belange des Drittverpflichteten in unzulässiger Weise verkürzt würden (Hänlein, in: Gagel, a.a.O.; BVerwG vom 4.6.1992 zu 5 C 57/88, NJW 1992, 3313 ff., zitiert nach Juris, Tz. 19). Denn hier wirkt sich die Leistungsgewährung nicht allein dahin aus, dass ein anderen Gläubiger begünstigt wird, sondern in einer Rückgriffschranke, die im Rahmen des § 94 SGB XII gerade die Eltern weitergehend schützen soll, als dies in § 33 SGB II vorgesehen ist. Das führt vorliegend zu den Annahme, dass nur im Hinblick auf den Betrag, den der Antragsgegner auch bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII an den Antragsteller aus übergegangenem Recht zahlen müsste, vom Anspruchsübergang nach § 33 SGB II erfasst angesehen werden kann. Denn nur im Hinblick auf diesen Betrag trifft den Verpflichteten die an sich – nach dem Vortrag des Antragstellers - unrechtmäßige Gewährung von SGB II- Leistungen nicht in dem Sinne, dass dies zu einer Verkürzung seiner Rechte führt.

36

Der Umstand, dass – wie im Beschwerderechtszug geltend gemacht, derzeit eine Überprüfung der Voraussetzungen gemäß § 53 SGB XII stattfindet, vermag an dieser Bewertung nichts zu ändern, denn gleichzeitig wird zur Begründung des Unterhaltsanspruchs nach § 1601 BGB die fehlende Erwerbsfähigkeit herangezogen. Der formale Gesichtspunkt der Leistungserbringung nach SGB II kann hier nicht darüber hinwegtäuschen, dass die unterhaltspflichtigen Eltern eines Behinderten gemäß § 94 Abs. 2 SGB XII nur in Höhe von 26 € in Anspruch genommen werden können, weil dem behinderten Volljährigen eine Grundsicherung zusteht. Es ist widersprüchlich, wenn auf der einen Seite eine Erwerbsunfähigkeit zur Begründung des Übergangs eines Unterhaltsanspruchs herangezogen wird, während auf der anderen Seite die weniger günstigen Unterhaltsübergangsvorschriften allein deswegen zur Anwendung kommen, weil unrichtig SGB II-Leistungen für einen dem Grunde nach Erwerbunfähigen geleistet werden.

37

Deswegen ist der dem Antragstelle für den Sohn zugesprochene Unterhaltsbetrag auf 26 € zu begrenzen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, FamRZ 2011, 226f., zitiert nach Juris, Tz. 18 f.; Viefhus, in: Juris-PK, Tz. 11.2 zu § 1611 BGB).

38

In diesem Bereich ist der Antragsgegner ohne Zweifel leistungsfähig, ohne sein Vermögen angreifen zu müssen.

39

3. Der Antragsgegner schuldet aus den vorbenannten Beträgen die für die Vergangenheit geltend gemachten Zinsen aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 288, 291 BGB.

40

4. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der vom Antragsgegner insgesamt zu leistende Unterhaltsbetrag sich auf lediglich 550 € bzw. 326 € beläuft statt der unbefristet geltend gemachten Beträge in Höhe von 880 €. Da der Antragsgegner im Übrigen mit seiner Beschwerde auch im Hinblick auf sein Herabsetzungsverlangen durchdringt, war eine Kostenaufhebung anzuordnen.

41

5. Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.