Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.08.2011 – 20 W 358/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0805.20W358.11.0A
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
I
Als Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes ist noch der Vater des Beschwerdeführers, 1A, im Grundbuch eingetragen.
Durch Mitteilung des Nachlassgerichts vom 06.05.2009 erlangte das Grundbuchamt Kenntnis von dem Tod des Vaters am ....2009 sowie der Eröffnung eines privatschriftlichen Testamentes vom 18.07.2000.
Darauf hin forderte die Rechtspflegerin des Grundbuchamtes den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.09.2009 auf, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Grundbuchberichtigung unter Vorlage eines Erbscheins zu stellen. Diese Aufforderung wurde mit Schreiben vom 11.01., 01.04. und 06.07.2010, jeweils unter neuerlicher Fristsetzung, wiederholt, bis durch notarielles Schreiben vom 29.07.2010 mitgeteilt wurde, dass ein Erbschein beantragt sei, aber noch nicht vorliege. Am 06.09.2010 wurde durch das Nachlassgericht –Az. .../09 Amtsgericht O1 - ein gemeinschaftlicher Erbschein –beschränkt auf den inländischen Nachlass- erteilt, wonach 1A durch 2A und 3A zu je ½ Anteil beerbt worden ist. Nach einem Aktenvermerk vom 08.10.2010 teilte das im Erbscheinsverfahren tätige Notariat mit, es solle ein Auseinandersetzungsvertrag protokolliert werden. Mit Schreiben der Grundbuchrechtspflegerin vom 04.01.2011 wurden 3A und 2A zur Stellung eines Berichtigungsantrags aufgefordert. Durch Schreiben vom 18.05.2011, zugestellt am 20.05.2011, wurde der Beschwerdeführer unter Fristsetzung von 2 Wochen aufgefordert, bezüglich des betroffenen Grundbesitzes den Berichtigungsantrag zu stellen oder mitzuteilen, warum die Grundbuchberichtigung derzeit nicht erfolgen soll. Ferner wurde ein Zwangsgeld von 1.000,00 € angedroht. Nachdem entgegen der Ankündigung des Beschwerdeführers, der Berichtigungsantrag ginge am 26.05.2011 zur Post, die in einem Aktenvermerk vom gleichen Tag über ein entsprechendes Telefongespräch festgehalten wurde, innerhalb der gesetzten Frist der Berichtigungsantrag nicht eingegangen war, hat der Grundbuchrechtspfleger mit Beschluss vom 07.06.2011 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € gegen den Beschwerdeführer festgesetzt und ein weiteres in Höhe von 2.500,00 € angedroht. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer laut Zustellungsurkunde am 09.06.2011 zugestellt. Am 14.06.2011 ging ein auf den 07.06.2011 datierter Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers, betreffend das Grundbuchblatt ... von O2 bei Gericht ein und am 15.06.2011 ein Beschwerdeschreiben des Betroffenen vom 10.06.2011. Darin wird geltend gemacht, in einem Telefongespräch vom 31.05.2011 sei eine Fristverlängerung bis zum 15.06.2011 zugesichert worden. Außerdem seien die Berichtigungen (gemeint wohl der Berichtigungsantrag) am 07.06.2011 per Post an das Grundbuchamt versandt worden.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde mit Beschluss vom 17.06. 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht O3 zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem dort am 28.07.2011 ein Fax-Schreiben des Betroffenen vom 01.07.2011 eingegangen war, in dem die Grundbuchberichtigung in beiden betroffenen Grundbüchern beantragt wird, hat das Landgericht die Sache mangels Zuständigkeit an den Senat abgegeben.
II.
Gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist nach § 82 GBO i. V. m. § 35 Abs. 5 FamFG die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO statthaft, über die gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 568 ZPO der Einzelrichter des Oberlandesgerichts zu entscheiden hat (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rn. 3 und § 81 Rn. 3; OLG Köln FGPrax 2010, 216 ; OLG Hamm FGPrax 2010, 276; Keidel/Zimmermann, FamFG, § 35 Rn. 8 und § 58 Rn. 90).
Die sofortige Beschwerde wurde formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen- Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt und führt auch in der Sache zum Erfolg.
Die Zwangsgeldfestsetzung wurde im Rahmen des Grundbuchberichtigungs-zwangsverfahrens nach § 82 GBO erlassen. Nach § 82 GBO soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Die Durchsetzung der auferlegten Verpflichtung erfolgt seit Einführung des FamFG gemäß § 35 FamFG (vgl. Hügel/Holzer: GBO, 2. Aufl., § 82 Rdnr. 31; Demharter, a.a.O., § 82 Rdnr. 22), also durch Androhung eines der Höhe nach bestimmten Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung innerhalb einer festzusetzenden Frist. Führt die Androhung nicht zum Erfolg, so kann anschließend das Zwangsgeld festgesetzt werden.
Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwanges dürfen nach § 82 S. 1 GBO nur dann ergriffen werden, wenn die Eintragung des Eigentümers in Abt. I des Grundbuchs unrichtig ist und dies auf einem Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs beruht, also eine nachträgliche Grundbuchunrichtigkeit im Sinne des § 894 BGB eingetreten ist (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 2. Aufl., § 82 Rn. 2; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 82 Rn. 3/4; Demharter, a.a.O., § 83 Rn. 4/5; Schöner/Stöber, GBO, 14. Aufl., Rn. 378). Wichtigster Anwendungsfall des § 82 GBO und vorliegend einschlägig ist der nach §§ 1922, 1942 BGB durch Erbfolge außerhalb des Grundbuchs eingetretene Rechtsübergang auf einen neuen Eigentümer. Dabei kommt ein Einschreiten des Grundbuchamts als Ausnahmefall gegenüber dem sonst das Grundbuchrecht beherrschenden Antragsgrundsatz nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das Grundbuch bezüglich der Eigentümereintragung unrichtig ist, so dass sichere Kenntnis über die Person des in Anspruch zu nehmenden neuen Eigentümers bestehen muss (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, a.a.O., § 82 Rn. 6; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 82 Rn. 12/13; Demharter, a.a.O., § 83 Rn. 9). Nach § 82 Satz 2 GBO sollen Maßnahmen des Grundbuchberichtigungszwangs zurückgestellt werden, solange berechtigte Gründe vorliegen.
Das Zwangsgeld im Sinn von § 35 FamFG (früher § 33 FGG) ist jedoch keine Sühne oder Buße für begangene Pflichtwidrigkeiten, sondern ein Beugemittel, das ausschließlich dazu dient, für die Zukunft die Befolgung gerichtlicher Anordnungen zu erzwingen. Wird die Handlung, welche durch die angedrohte Festsetzung des Zwangsgeldes erzwungen werden soll, vorgenommen, so entfällt dadurch der Grund für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen. Wird die Verpflichtung erst nach Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses erfüllt, so ist dieser wegen veränderter Umstände aufzuheben. Das Beschwerdegericht hat diese nachträgliche Erfüllung im Rahmen des Erstbeschwerdeverfahrens als neue Tatsache zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (Senat Rpfleger 1977, 409, 410; BayObLG FGPrax 2002, 118 ; Bauer/von Oefele; GBO, 2. Aufl., § 82, Rdnr. 16; Meikel/Böttcher: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 82, Rdnr. 39 jeweils zu § 33 FGG). Entsprechendes gilt wegen der Verweisung auf § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in § 35 Abs. 5 FamFG auch für die neue Rechtsgrundlage der Zwangsgeldfestsetzung (Hügel/Holzer: GBO, 2. Aufl., § 82, Rdnr. 33; Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 35, Rdnr. 67). Daher ist jedenfalls auf Grund des Berichtigungsantrags des Betroffenen vom 01.07.2011, der sich auf beide betroffenen Grundbuchblätter bezieht, der angefochtene Beschluss aufzuheben. Für einen reinen Berichtigungsantrag im Sinn der §§ 22, 30 GBO ist die Antragstellung per Fax-Schreiben ausreichend (Demharter, a.a.O., § 30, Rdnr. 3 und 5).
Es kann deshalb dahingestellt bleiben, weshalb der am 14.06.2011 im Original beim Grundbuchamt eingegangene Berichtigungsantrag vom 07.06.2011, der allerdings nur das Grundbuchblatt ... von O2 betrifft, bei der Nichtabhilfe vom 17.06.2011 keine Berücksichtigung gefunden hat.
Der angefochtene Beschluss war deshalb aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Ab. 3 KostO.