Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 29.08.2011 – 7 UF 30/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0829.7UF30.11.0A
Verfahrensgang
vorgehend AG Kirchhain, 19. Mai 2011, 31 F 889/10 S, Beschluss
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird die Entscheidung des Familiengerichts in Absatz 4 des Tenors dahingehend abgeändert, dass der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der A-Versicherung AG (Vers.Nr. …; Ausgleichswert: 2.392,36 €) unterbleibt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt B aus O1 beigeordnet.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dieser Instanz Rechtsanwalt C aus O2 beigeordnet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Mit Verbundbeschluss vom 19. Mai 2011 hat das Amtsgericht unter anderem den Versorgungsausgleich durchgeführt. In diesem Beschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, sind u.a. im Wege der internen Teilung Anrechte der Eheleute bei der Beteiligten zu 3. und ein Anrecht des Ehemannes bei der Beschwerdeführerin zur Vertragsnummer … ausgeglichen worden, während hinsichtlich eines weiteren Anrechts des Ehemannes und eines Anrechts der Ehefrau bei der Beschwerdeführerin der Ausgleich ebenso unterblieben ist wie hinsichtlich eines Anrechts des Ehemanns bei der Beteiligten zu 2. Hinsichtlich des Anrechts aus dem Vertrag … betrug der Ehezeitanteil 4.932,70 € und nach Vorschlag der Beschwerdeführerin gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG der Ausgleichswert 2.392,36 €. Hinsichtlich dieses Anrechts hat das Familiengericht ebenso wie hinsichtlich der übrigen nicht ausgeglichenen Rechte festgestellt, dass der Grenzwert nach § 18 Abs. 2 und 3 VersAusglG (Bagatellgrenze) nicht erreicht werde. Gleichwohl hat es für das Anrecht aus dem Vertrag … einen Ausgleich für geboten erachtet, weil bei Addition aller bei isolierter Betrachtung unter die Bagatellgrenze fallenden Anrechte des Ehemannes der Grenzwert überschritten werde. „Wegen des Vorliegens besonderer Gründe“ und weil andernfalls der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde, sei eine Zusammenrechnung geboten, um den Ehegatten, der über zersplitterte Anwartschaften verfüge, nicht besser zu stellen als den Ehegatten, der über eine einheitliche, oberhalb der Bagatellgrenze liegende Anwartschaft verfüge.
Gegen diese ihr am 26.5.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit der am selben Tag beim Amtsgericht eingereichten Beschwerde. Sie macht geltend, das Amtsgericht habe ohne ausreichende Begründung entgegen der Regel des § 18 Abs. 2 VersAusglG, wonach geringfügige Rechte nicht auszugleichen sind, das Anrecht aus dem Vertrag … in den Ausgleich einbezogen. Die pauschale Begründung trage den Anforderungen des Gesetzes, im Einzelfall die Ausnahme zu begründen, nicht Rechnung. Mit der Umsetzung des Beschlusses entstünde ihr ein – mit Blick auf die Höhe des neu einzurichtenden Anrechts – unverhältnismäßig hoher Aufwand.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss. Der Antragsgegner schließt sich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin an.
II.
Die Beschwerde der Bet. zu 1. ist gem. §§ 59, 63f., 228 FamFG zulässig, und sie hat auch in der Sache Erfolg.
Der Senat konnte im Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG entscheiden, weil in erster Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Beteiligten haben sich überdies mit dieser Vorgehensweise ausdrücklich einverstanden erklärt.
Gem. § 18 VersAusglG sollen beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ebenso sollen einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert nicht ausgeglichen werden.
Zutreffend hat das Familiengericht erkannt, dass sowohl bei dem Anrecht der Antragstellerin bei der Beschwerdeführerin als auch bei den beiden Anrechten des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin jeweils Geringfügigkeit im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG vorliegt, weil der Grenzwert von 120% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV nicht erreicht wird.
Gleichwohl hat das Familiengericht einen Ausgleich für geboten erachtet, weil die Summe dieser beiden Anrechte des Antragsgegners sowie eines weiteren Anrechts bei der E-Versicherung mit einem Ausgleichswert von 4.631,77 € den Grenzwert von 3.066 € übersteige. Infolgedessen müsse das höherwertige Anrecht des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1. wegen Vorliegens besonderer Gründe ausgeglichen werden, weil sonst der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde.
Mit dieser Begründung lässt sich die Anordnung des Ausgleichs für das Anrecht aus dem Versicherungsvertrag ... nicht rechtfertigen. Diese Begründung ist nicht einzelfallbezogen, sondern würde generell dann, wenn mehrere geringfügige Anrechte in der Addition der Ausgleichswerte zur Überschreitung des Grenzwertes führen, die Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG ausschließen.
Bereits der Wortlaut des § 18 Abs. 2 VersAusglG deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber auch für den Fall mehrerer geringfügiger Anrechte auf Seiten eines Beteiligten es grundsätzlich beim Ausschluss belassen wollte. Dass solche für sich genommen geringfügigen Rechte in ihrer Addition den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten können, dürfte dem Gesetzgeber nicht entgangen sein. Gleichwohl ist für einen solchen Fall gerade nicht generell die Nichtanwendung von § 18 Abs. 2 VersAusglG vorgesehen. Infolgedessen wird eine allein an der Überschreitung des Grenzwertes bei Kumulation der geringfügigen Anrechte orientierte Betrachtung dem vom Gesetzgeber gewollten Ausnahmecharakter des Ausgleichs bei geringfügigen Rechten nicht gerecht.
Die Überschreitung der Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG kann deswegen zwar ein Anlass sein, die Frage, ob ein Ausgleich ausnahmsweise geboten ist, näher zu prüfen. Letztlich kommt es aber auf eine Einzelfallbetrachtung an, bei der auch die Entscheidung des Gesetzgebers, geringfügige Anrechte nicht auszugleichen, dem Halbteilungsgrundsatz des § 1 VersAusglG gegenüber zu stellen ist.
Bei der dafür erforderlichen Abwägung hat das Familiengericht zunächst die gesamte Vorsorgevermögensbilanz der Ehegatten zu betrachten. Wenn schon danach nur eine Differenz zwischen den Anwartschaften besteht, die ihrerseits im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügig ist, kann ein Ausgleich nicht geboten sein. Auch wenn bei der Gesamtbetrachtung diese Grenze erreicht ist, müssen die für einen Ausgleich sprechenden Umstände um so stärker sein, wenn die Grenze nur minimal überschritten ist. Andererseits kann trotz Geringfügigkeit der einzelnen Anrechte dann ein Ausgleich notwendig sein, wenn ein Ehegatte über zahlreiche Anrechte mit geringen Ausgleichswerten verfügt, die in der Summe jedoch einen erheblichen Wert darstellen und die Bagatellgrenze weit überschreiten (vgl. Breuers, jurisPK-BGB, Band 4, 5. Aufl., Stand 27.6.2010, § 18 VersAusglG, Rn. 47). Ein solches Ergebnis würde auch ohne Hinzutreten weiterer Umstände dem Ausgleichsgedanken des § 1 VersAusglG derart widersprechen, dass ausnahmsweise entgegen § 18 Abs. 1 und 2 VersAusglG die Geringfügigkeit des einzelnen Anrechts hinter dem Ziel, einen gerechten Versorgungsausgleich durchzuführen, zurücktreten muss. Auch kann es in Betracht kommen, die bei einem Versorgungsträger bestehenden Anwartschaften als Einheit zu betrachten, wenn die Aufspaltung in einzelne Anrechte geradezu willkürlich erscheint.
Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
Hier beträgt die Differenz zwischen den – ohne Beachtung der Geringfügigkeitsgrenze – auszugleichenden Kapitalwerten nämlich nur 3.197,32 €. Damit liegt die Differenz der Versorgungen insgesamt nur minimal über der Geringfügigkeitsgrenze.
Besondere Gründe in der Person oder den Verhältnissen der Antragstellerin oder des Antragsgegners sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan.
Besondere Gründe, welche gerade die Addition der Anwartschaften des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 1. gebieten könnten, so dass sie wie ein einziges Anrecht zu behandeln sind, liegen ebenfalls nicht vor. Die Anrechte unterscheiden sich derart voneinander, dass insbesondere auch dem Zufall, dass mehrere dieser Anrechte beim selben Versicherer bestehen, keine prägende, die Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegen § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigende Kraft zukommt. Entscheidend ist dabei vor allem, dass eine völlig unterschiedliche Vertragsart vorliegt und zugleich unterschiedliche Personen versichert sind.
Lassen sich besondere Gründe, die ausnahmsweise entgegen § 18 Abs. 2 VersAusglG den Ausgleich eines geringfügigen Rechts gebieten könnten, nicht finden, hat es beim Grundsatz zu verbleiben, so dass entgegen der Ansicht des Familiengerichts das Anrecht aus dem Vertrag … nicht auszugleichen und der Tenor der angefochtenen Entscheidung entsprechend abzuändern war.
Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe beruht auf §§ 76 FamFG, 119, 114 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.