Rechtsprechung / Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 05.09.2011 – 19 W 52/11
ECLI:DE:OLGHE:2011:0905.19W52.11.0A
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 27. Juli 2011, 2/9 S 12/10, Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Main vom 27.07.2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat als Berufungsgericht am 24.06.2011 ein Urteil verkündet und durch Beschluss vom 27.07.2011 das Rubrum dieses Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass auf Seiten des Klägers eine Streithelferin nebst ihrem Prozessbevollmächtigten hinzugefügt wurde. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Begründung, dass der Beitritt unzulässig sei.
II.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist nicht statthaft, weil sie sich gegen eine vom Landgericht als Berufungsgericht erlassene Entscheidung wendet. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde jedoch nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt.
Die Regelung in § 319 Abs. 3 ZPO, wonach gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, die sofortige Beschwerde stattfindet, erweitert nicht den Rechtsmittelzug entgegen § 567 Abs. 1 ZPO, sondern führt zur Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sofern die Entscheidung im ersten Rechtszug eines Amtsgerichtes oder Landgerichtes ergangen ist (OLG Hamm, OLGR 2004, 72; Zöller/Vollkommer, 28. Auflage, ZPO § 319 Rdn. 26).